Regiune: Germania

Arbeitslohn - Anzeige von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz beim Zoll durch Jobcenter

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
137 137 in Germania

Petiția este respinsă.

137 137 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2017
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

13.02.2019, 03:27

Pet 4-19-11-8006-000248 Arbeitslohn

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Jobcenter von Amts wegen verpflichtet werden,
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz beim Zoll als zuständige Behörde
anzuzeigen. Diese Pflicht müsse auch bei Verdachtsfällen gelten.

Zur Begründung wird im Wesentlich darauf hingewiesen, dass bei einer
Unterschreitung des Mindestlohns durch Arbeitgeber nicht nur Arbeitnehmer
geschädigt würden, sondern auch die Sozialkassen. Die Zahlung eines geringeren
Arbeitsentgeltes bedeute letztlich nichts anderes, als dass auch weniger
Sozialbeiträge, insbesondere Rentenbeiträge sowie Einkommenssteuer, gezahlt
würden.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 137 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen sieben Diskussionsbeiträge zu dem Anliegen ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung, dem Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (BMAS), wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass bereits nach geltendem
Recht die Jobcenter im Zusammenhang mit Verstößen gegen mindestlohnrechtliche
Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem Zoll verpflichtet sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) in
Verbindung mit § 1 Abs. 6 Zollverwaltungsgesetz haben die Zollbehörden zu prüfen,
ob Arbeitnehmern die ihnen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des § 8 Abs. 5
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zustehenden Arbeitsbedingungen
gewährt werden. Unter § 15 MiLoG, § 17 AEntG und § 17a AÜG wird auf die
maßgeblichen Bestimmungen des SchwarzArbG verwiesen.

Zwar liegt somit die originäre Zuständigkeit für die Kontrolle der mindestlohnrechtlich
korrekten Entlohnung bei den Zollbehörden. Dennoch müssen die Bundesagentur für
Arbeit (BA) und die Jobcenter als sog. Zusammenarbeitsbehörden die Zollbehörden
bei deren Aufgabenerfüllung unterstützen und die den Zollbehörden für deren
Prüfung erforderlichen Daten übermitteln. Im Einzelnen:

§ 2 Abs. 2 SchwarzArbG bestimmt, dass u. a. die BA (Ziff. 2) und die sonstigen
Leistungsträger der Grundsicherung (Ziff. 6) die Zollbehörden bei deren Prüfungen
zu unterstützen haben. Gem. § 6 Abs 1 SchwarzArbG sind die Behörden verpflichtet,
sich wechselseitig die für die Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten sowie die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln,
soweit deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung jeweils erforderlich ist. Dabei wird
die Pflicht zur Datenübermittlung nicht erst durch den Beginn einer konkreten
Prüfung eingeleitet, sondern es genügt, dass die Zollbehörden für die Prüfung
zuständig sind. Zu beachten ist, dass Prüfungen der Zollbehörden auch
verdachtsunabhängig erfolgen können.

Darüber hinaus prüfen die BA und die Jobcenter bei der Wahrnehmung eigener
Aufgaben, insbesondere bei der Leistungsberechnung, das Bestehen
arbeitsrechtlicher Ansprüche. Hierzu zählen auch Mindestlohnansprüche.

Dem Petitionsausschuss ist die Bedeutung des Mindestlohns für die Gewährleistung
einer angemessenen Vergütung, für die Verhinderung eines
Verdrängungswettbewerbs bei niedrigentlohnten Tätigkeiten und für die finanzielle
Stabilität der sozialen Sicherungssysteme, wie in der Petition richtigerweise
beschrieben, bewusst. Nach Auffassung des Ausschusses wird dem mit der Petition
vorgetragenen Anliegen jedoch durch die dargestellte, geltende Rechtslage
umfassend Rechnung getragen. Einer weitergehenden Änderung der Rechtslage
bedarf es daher nicht.

Der Ausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen durch die geltende Rechtslage bereits entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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