Область: Германия

Arbeitslohn - Automatische Gehaltserhöhung für Arbeitnehmer nach dem Nominallohn-Index

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
58 Поддерживающий 58 через Германия

Петиция была отклонена.

58 Поддерживающий 58 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2017
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

23.03.2019, 03:28

Pet 4-19-11-8006-003802 Arbeitslohn

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge ein Gesetz beschließen,
durch welches Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine
automatische Gehaltserhöhung gemäß des Nominallohn-Index erhalten.

Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bundestag
eine Änderung der Diäten der Mitglieder des Deutschen Bundestages in Anlehnung
an den Nominallohn-Index beschlossen habe. Diese Änderung solle für alle
Bürgerinnen und Bürger gelten.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 58 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Festlegung von Löhnen obliegt in Deutschland in erster Linie den Arbeitgebern
und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beziehungsweise den
Tarifvertragsparteien (Arbeitgebern/Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften) auf
kollektiver Ebene.

Dies folgt aus dem Grundsatz der Privatautonomie nach Artikel 2 Grundgesetz (GG)
beziehungsweise - soweit Löhne durch die Tarifvertragsparteien festgelegt
werden - aus dem Grundsatz der Tarifautonomie (Artikel 9 Absatz 3 GG). Diese
Grundsätze garantieren Arbeitgebern/Vereinigungen von Arbeitgebern und
Gewerkschaften das Recht, in ihrem Zuständigkeitsbereich Arbeitsbedingungen, zu
denen auch Löhne und Gehälter gehören, grundsätzlich autonom und damit frei von
staatlicher Einflussnahme zu regeln. Grund dafür, dass Lohnfindung
und -festsetzung - auch in Fällen von Lohnanpassungen - nicht durch den Staat
erfolgt, ist, dass gerade die Tarifvertragsparteien die Gegebenheiten in ihrer Branche
kennen und ihre Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung branchenspezifischer
Besonderheiten besser regeln können, als dies eine staatliche Institution könnte.

Der Staat greift ausnahmsweise nur dann regelnd ein, wenn dies zur Sicherung von
Mindeststandards hinsichtlich der Arbeitsbedingungen erforderlich ist; daher wurde
zum 1. Januar 2015 durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz u. a. ein allgemeiner
gesetzlicher Mindestlohn eingeführt, da die Tarifvertragsparteien insbesondere im
Bereich einfacher Tätigkeiten oftmals nicht mehr selbst in der Lage waren,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu
schützen.

Die Einstiegshöhe des Mindestlohns von 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde wurde
seinerzeit auch im Hinblick auf seine Beschäftigungswirkung als angemessen
erachtet. Wichtig bei der Einführung des Mindestlohns war es, diesen
beschäftigungsneutral auszugestalten, d. h. zu verhindern, dass durch einen zu hohen
Mindestlohn negative Beschäftigungseffekte entstehen. Diese Erwägungen spiegeln
sich auch in der gesetzlich geregelten Anpassung des Mindestlohns wider. Über die
Anpassung der Mindestlohnhöhe entscheidet nach dem Mindestlohngesetz eine
unabhängige Kommission der Tarifpartner in einem Turnus von zwei Jahren, welche
sich bei der Anpassung nachfolgend an der Tarifentwicklung orientiert. Auch hier war
es eine ganz bewusste Entscheidung, die Festsetzung der Mindestlohnhöhe den
sachnahen Tarifpartnern, also Gewerkschaftern und Vertretern der Arbeitgeberseite,
zu übertragen, damit die Höhe des Mindestlohns nicht Gegenstand des Wahlkampfes
werden kann. Der Mindestlohn wurde zuletzt auf Vorschlag der Kommission zum
1. Januar 2017 auf 8,84 Euro (brutto) je Zeitstunde erhöht.

Nach Ansicht des Petitionsausschusses wäre eine gesetzliche Regelung zur
automatischen Anpassung der Löhne in Anlehnung an den Nominallohn-Index, wie es
in der Petition vorgeschlagen wird, nach dem bereits Dargelegten verfassungsrechtlich
unzulässig. Zudem ist zu bedenken, dass sich das System der Tarifautonomie seit
Jahrzehnten bewährt hat. Der den Tarifvertragsparteien zugestandene weite
Gestaltungsspielraum liegt in der ungleich größeren Sachnähe der Tarifpartner
begründet. Aus dem arbeitskampfrechtlichen und tarifvertraglichen
Verhandlungsgleichgewicht zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite folgt die
Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrags. Tarifvertragliche Regelungen sind daher als
Ergebnis ausgewogener Verhandlungsmacht in besonderem Maße geeignet, die
Interessen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in einen angemessenen Ausgleich
zu bringen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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