Arbeitslohn - Bereitstellung eines vereinfachten Verfahrens (wie „Haushaltsscheck“ für Privathaushalte) für Unternehmen mit minimaler Lohnsumme

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
16 Unterstützende 16 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

16 Unterstützende 16 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09.01.2019, 03:25

Pet 4-18-11-8006-042807 Arbeitslohn

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Unternehmen für Minijobber ein ähnlich
vereinfachtes Verfahren wie der Haushaltscheck für Privathaushalte zur Verfügung
gestellt wird.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass für Privathaushalte ein
Haushaltsscheckverfahren möglich sei, das problemlos laufe. Für die Abrechnung
einer Hausmeistervergütung in einer Eigentümergemeinschaft mit einer Lohnsumme
von etwa 1.800 Euro müssten dagegen jedes Jahr Anmeldungen und
Lohnabrechnungen erstellt werden. Ein entsprechender Service der Minijob-Zentrale,
wie er für Privathaushalte bestünde und der eine Daueranmeldung und einen
Bankeinzug ermögliche, würde eine deutliche Erleichterung in diesem Bereich
bedeuten. Zudem könne die Pflicht, Arbeitszeiten zu kontrollieren, die saisonal
schwanken würden, realistischer Weise nicht erfüllt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 16 Mitzeichnern
unterstützt und es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Minijobber sind Beschäftigte mit den gleichen Rechten und Pflichten wie
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Arbeitgeber haben deshalb dem Grunde
nach bei Beschäftigten in einem Minijob die gleichen Pflichten zu erfüllen wie bei
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Eine Reduzierung von
Arbeitgeberpflichten im Bereich der gewerblichen Minijobs würde diesem
Grundgedanken zuwiderlaufen. Solche Regelungen würden auch nicht dazu
beitragen, den Wechsel von einem Minijob in ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis möglichst einfach zu gestalten, sondern sie würden hier
eher Hürden aufbauen.

Die Verfahrenserleichterungen und Privilegien, die mit dem Haushaltsscheck
verbunden sind, sind deshalb ganz bewusst auf den Bereich der Minijobs in privaten
Haushalten sowie auf Tätigkeiten beschränkt worden, die einen engen Bezug zum
Haushalt aufweisen und üblicherweise von Familienmitgliedern erledigt werden.
Darüber hinausgehende Tätigkeiten können nicht über den Haushaltsscheck
abgewickelt werden. Für Minijob Arbeitgeber, die das Haushaltsscheckverfahren
nicht nutzen können, liegt die Verfahrenserleichterung vor allem darin, dass
Meldungen, Beiträge und sogar Steuern mit der Minijobzentrale als einziger
Einzugsstelle abgewickelt werden können und damit auch ein zentraler
Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Der Vorschlag, einen kostenpflichtigen Service der Minijobzentrale einzurichten, der
für eine bestimmte Gruppe gewerblicher Arbeitgeber die Meldungen, die
Lohnabrechnung und die Beitragszahlung für Beschäftigte übernimmt, wird aus den
oben genannten Gründen nicht befürwortet. Ein solcher kostenpflichtiger Service
steht jedoch am Markt zur Verfügung. Lohnabrechnungsbüros und Steuerberater
bieten diese Dienstleistung an.

Soweit bei flexiblen Arbeitszeiten die Dokumentationspflichten für nicht erfüllbar
gehalten werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der
Arbeitszeitaufzeichnungspflicht verantwortlich ist, die Durchführung aber auf den
Beschäftigten übertragen werden kann. Dabei ist auch eine flexible
Arbeitszeitgestaltung im Rahmen eines Arbeitszeitkontos möglich. Eine solche
Lösung bietet sich an, wenn ein gleichbleibendes monatliches Entgelt gezahlt wird,
die Arbeitszeit jedoch flexibel gestaltet werden soll.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe daher nicht
zu unterstützen. Deshalb empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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