Terület: Németország

Arbeitslohn - Branchenübergreifende gesetzliche Mindestregelung für Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
71 Támogató 71 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

71 Támogató 71 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 13:02

Pet 4-18-11-8006-031220

Arbeitslohn


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, eine branchenübergreifende Mindestlohnregelung bei
Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschlägen einzuführen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, in Deutschland sei der Sonntag
traditionell ein Tag der Familie und Entspannung. Werde dieser durch einen
verkaufsoffenen Sonntag gestört, erhielten die Mitarbeiter in den meisten Branchen
Sonntagszuschläge. Diese beliefen sich häufig auf 100 bis 150 Prozent. Mitarbeiter
der Gastronomie, die wie Ärzte und Polizisten täglich ihren Dienst unabhängig vom
Wochentag und der Tageszeit leisteten, kämen nicht in den Genuss dieser Zuschläge.
Ein Nachtzuschlag werde oftmals erst ab 22 Uhr, teilweise erst ab 24 Uhr geleistet.
Internationale Unternehmen zahlten teilweise lediglich einen Feiertagszuschlag in
Höhe von 50 Prozent. Andere Zuschläge würden ohne eindeutige gesetzliche
Regelung gar nicht gezahlt.
Daher werde ein Zuschlag für Sonn- und Feiertage von mindestens 100 Prozent, ein
Nachtzuschlag für die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr in Höhe von mindestens 25 Prozent
gefordert.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 71 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach dem Arbeitszeitgesetz liegt die Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und
Konditoreien in der Zeit von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei
Stunden der Nachtzeit umfasst. Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber
Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitern für die während der Nachtzeit geleisteten
Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen
angemessenen Zuschlag auf das ihnen hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu
gewähren hat, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. Der
Arbeitgeber erhält hierdurch eine Wahlmöglichkeit, ob er den Ausgleichsanspruch
durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von
beidem erfüllt.
Im Arbeitszeitgesetz ist auch die Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit in
bestimmten Branchen geregelt. Voraussetzung für eine solche Beschäftigung am
Sonn- und Feiertag ist, dass die Arbeiten nicht an einem Werktag vorgenommen
werden können. Zusätzlich ist bestimmt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
die an einem Sonntag oder an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt
werden, ein Ersatzruhetag zu gewähren ist. Eine Wahlmöglichkeit zwischen einer
angemessenen Anzahl freier Tage oder einem angemessenen Zuschlag vergleichbar
mit der Regelung zur Nachtarbeit sieht das Arbeitszeitgesetz hier nicht vor.
Das Arbeitszeitgesetz dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Mit Ausnahme der Vorgabe, dass ein
Nachtarbeitszuschlag angemessen sein muss, enthält es keine Regelungen zur
Vergütung. Hierdurch wird den Arbeitsvertragsparteien und Sozialpartnern ermöglicht,
selbstständig festzulegen, ob und in welcher Höhe Zuschläge als Anerkennung für
Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt werden.
Die Voraussetzungen und die Anforderungen an Nacht- und Sonntagszuschläge in
Tarif- und Arbeitsverträgen sind durch die Arbeitsgerichtsbarkeit konkretisiert worden.
Die Zuschläge haben eine unterschiedliche Zielsetzung. Ihnen gemein ist, dass sie
besondere Erschwernisse ausgleichen sollen, die durch ungünstige Arbeitszeiten
entstehen.
Nach Ansicht der Arbeitsgerichtbarkeit dienen Nachtarbeitszuschläge sowohl dem
Zweck, ungünstige Arbeitszeiten auszugleichen, als auch dem Ziel, Nachtarbeit soweit
wie möglich zu reduzieren. Nachtarbeit ist grundsätzlich schädlich für den Menschen
und hat negative gesundheitliche Auswirkungen. In der modernen Industrie- und
Dienstleistungsgesellschaft kann jedoch nicht völlig auf sie verzichtet werden. Die im
Gesetz vorgeschriebenen Ausgleichsleistungen nehmen der Nachtarbeit zwar nicht

ihre spezifische Gesundheitsgefährdung, dienen aber trotzdem dem
Gesundheitsschutz. Es besteht die Möglichkeit auf zeitnahen bezahlten
Freizeitausgleich, wodurch sich die Dauer der zu erbringenden Arbeitszeit für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insgesamt reduziert und der Erholungswert
steigt. Soweit ein Nachtarbeitszuschlag vorgesehen ist, wirkt sich dieser auf die
Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar nicht
unmittelbar aus, jedoch wird die Arbeitsleistung verteuert und somit für den
Arbeitgeber weniger attraktiv. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts sind in der Regel Nachtarbeitszuschläge in Höhe von
25 Prozent als angemessen zu betrachten. Bei weniger anstrengenden nächtlichen
Tätigkeiten, wie beispielsweise Bereitschaftsdiensten, kann ein Zuschlag von
10 Prozent als angemessen anzusehen sein, während bei einer anstrengenden
nächtlichen Tätigkeit in Kombination mit häufiger oder ständiger Nachtarbeit ein
Zuschlag von 30 Prozent als angemessen angesehen wird (Vgl. BAG, Urt.
v. 9.12.2015 – 10 AZR 423/14 Rn. 27 ff.).
Durch eine wie mit der Petition geforderte branchenübergreifende gesetzliche
Regelung für die Zahlung von Zuschlägen bei Nachtarbeit wäre es den Tarif- und
Arbeitsvertragsparteien nur noch eingeschränkt möglich, die Besonderheiten der
jeweiligen Branche und Tätigkeit zu berücksichtigen. Im Rahmen der Koalitionsfreiheit
ist den Sozialpartnern jedoch eine weitreichende Kompetenz zur staatsfreien
Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zugewiesen worden. Den
Verbänden obliegt die Aufgabe, in Tarifverträgen die Arbeitsbedingungen,
insbesondere auch die Arbeitsentgelte, umfassend festzulegen und sie laufend den
jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen anzupassen. Dabei handeln
die Tarifvertragsparteien autonom, also eigenverantwortlich und ohne staatliche
Einflussnahme, jedoch im Rahmen der Verfassung und der geltenden Gesetze.
Wegen der größeren Sachnähe der Tarifvertragsparteien haben diese einen genauen
Überblick über die Art der Arbeiten, die in den Nachtstunden erbracht werden und die
Art und Weise, wie die Nachtarbeit konkret organisiert ist. Aufgrund dieser Sachnähe
erscheint es überdies - unabhängig von der verfassungsrechtlich garantierten
Koalitionsfreiheit und der daraus folgenden Tarifautonomie - sachgerecht, die
Ausgestaltung von Ausgleichsleistungen für geleistete Nachtarbeit weiterhin primär
den Tarifvertragsparteien zu überlassen.
Das Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung dient dem Ausgleich zwischen den
im Grundgesetz verankerten Grundsätzen des Gebots der Sonn- und Feiertagsruhe

und der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers. Sonn- und Feiertagsarbeit wird im
Gegensatz zur Nachtarbeit nicht über höhere Kosten eingedämmt, sondern steht unter
dem allgemeinen Vorbehalt, nicht an einem Werktag vorgenommen werden zu
können. Durch einen vorgeschriebenen Ersatzruhetag wird sichergestellt, dass der
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewahrt wird und ein
ausreichender Zeitraum zur Erholung zur Verfügung steht.
Bereits jetzt haben die Tarif- und Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, Sonn- und
Feiertagsarbeit unabhängig von dem Ersatzruhetag mit einem Zuschlag zu honorieren.
Hiervon wird rege Gebrauch gemacht. Eine gesetzliche Regelung würde die
Gestaltungsmöglichkeiten der Tarif- und Arbeitsvertragsparteien einschränken.
Im Übrigen stellen Zuschläge eine Ausgleichsleistung dar, die unterschiedlich
ausgestaltet werden kann und sollte, da sie anhand aller Umstände des jeweiligen
Einzelfalls zu bemessen ist. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Art der
Arbeitsleistung und Beanspruchung, die Frage, ob ein dauerhafter Einsatz in
Nachtarbeit oder in Wechselschicht erfolgt, die Art des Schichtsystems und ob weitere
besondere Erschwernisse bestehen. Auch müssen die mit Nachtarbeit
einhergehenden Belastungen nicht zwingend finanziell kompensiert werden. Unter
Umständen kann eine Kompensation durch bezahlte freie Tage sachgerechter sein.
Allgemeine, branchen- und tätigkeitsunabhängige Aussagen hierzu lassen sich nicht
treffen, weshalb eine einheitliche gesetzliche Regelung nach Ansicht des Ausschusses
nicht sachdienlich wäre.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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