Область : Німеччина

Arbeitslohn - Deutliche Erhöhung des Mindestlohns

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
198 198 в Німеччина

Петицію не було задоволено

198 198 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2018
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

28.11.2019, 03:26

Petitionsausschuss

Pet 4-19-11-8006-004720
21031 Hamburg
Arbeitslohn

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine deutliche Erhöhung des Mindestlohns (zum Beispiel auf 15,00
Euro brutto je Arbeitsstunde) gefordert.
Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, eine Erhöhung des
Mindestlohns sei erforderlich, damit jeder von seiner Arbeit leben und am
gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen könne. Zudem
solle der Mindestlohn allen gezahlt werden, beispielsweise auch Beschäftigten, die als
Lkw-Fahrer durch Deutschland fahren, auf Baustellen arbeiten oder als Arbeitnehmer
verliehen werden. Weiterhin dürfe die Verdienstdifferenz zwischen den Mitgliedern der
Führungsetage und den Mitarbeitern eines Unternehmens ein Zehnfaches nicht
übersteigen. Extrem hohe Gehälter des Vorstands und der Geschäftsführung würden auf
Kosten von Arbeitnehmern und zu Lasten der Gesellschaft gehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 200 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen
94 Diskussionsbeiträge ein.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
Petitionsausschuss

parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen.
Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die Stellungnahme des Ausschusses für
Arbeit und Soziales nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die
unter anderem nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen
am 24. September 2018 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses, BT-Drs. 19/5639). Das Plenum des Deutschen Bundestages befasste sich
mit dem sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung
19/69 vom 30. November 2018).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter Einbeziehung
der seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gilt im
Zivilrecht und damit auch im Arbeitsrecht der Grundsatz der Privatautonomie (Artikel 2
Absatz 1 Grundgesetz - GG). Das ist die durch die Rechtsordnung gewährte und gesicherte
Möglichkeit des Einzelnen, seine rechtlichen Beziehungen und die ihn betreffenden
Rechtsverhältnisse innerhalb der gesetzlichen Grenzen rechtsgeschäftlich zu regeln. Die
Privatautonomie wird für den Bereich des Vertragsrechts, somit auch für das
Arbeitsvertragsrecht, durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit konkretisiert und
verwirklicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind danach grundsätzlich in ihrer
Entscheidung frei, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, ihn inhaltlich zu gestalten und
wieder aufzulösen. Die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit berechtigt die
Vertragsparteien auch die Höhe der Vergütung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitsnehmer frei zu vereinbaren.
In Deutschland werden Löhne, Gehälter und sonstige Arbeitsbedingungen überwiegend
durch die Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) ausgehandelt und in
Tarifverträgen festgelegt. Die Freiheit von Arbeitgebern und Gewerkschaften dies
unabhängig vom Staat zu tun, bezeichnet man als Tarifautonomie. Die Tarifautonomie ist
von Artikel 9 Absatz 3 GG verfassungsrechtlich geschützt und garantiert Arbeitgebern,
Petitionsausschuss

Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften das Recht, in ihrem
Zuständigkeitsbereich Arbeitsbedingungen, zu denen auch Löhne und Gehälter gehören,
grundsätzlich autonom und damit frei von staatlicher Einflussnahme zu regeln. Grund
dafür, dass Lohnfindung und -festsetzung – auch in Fällen von Lohnanpassungen – nicht
durch den Staat erfolgt, ist, dass gerade die Tarifvertragsparteien die Gegebenheiten in
ihrer Branche kennen und ihre Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung
branchenspezifischer Besonderheiten besser regeln können, als dies eine staatliche
Institution könnte.
Der Staat greift ausnahmsweise nur dann regelnd ein, wenn dies zur Sicherung von
Mindeststandards hinsichtlich der Arbeitsbedingungen erforderlich ist. Daher wurde zum
1. Januar 2015 durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz (TASG) unter anderem ein
allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn eingeführt, da die Tarifvertragsparteien
insbesondere im Bereich einfacher Tätigkeiten oftmals nicht mehr selbst in der Lage
waren, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu
schützen.
Die Einstiegshöhe des Mindestlohns von damals 8,50 Euro brutto je Zeitstunde wurde
seinerzeit auch im Hinblick auf seine Beschäftigungswirkung als angemessen erachtet.
Wichtig bei der Einführung des Mindestlohns war es, diesen beschäftigungsneutral
auszugestalten, das heißt zu verhindern, dass durch einen zu hohen Mindestlohn negative
Beschäftigungseffekte entstehen. Diese Erwägungen spiegeln sich auch in der gesetzlich
geregelten Anpassung des Mindestlohns wider. Über die Anpassung der
Mindestlohnhöhe entscheidet nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) eine unabhängige
Kommission der Tarifpartner in einem Turnus von zwei Jahren, welche sich bei der
Anpassung nachfolgend an der Tarifentwicklung orientiert. Auch hier war es eine ganz
bewusste Entscheidung, die Festsetzung der Mindestlohnhöhe den sachnahen
Tarifpartnern, also Gewerkschaftern und Vertretern der Arbeitgeberseite, zu übertragen,
damit die Höhe des Mindestlohns nicht Gegenstand des Wahlkampfes werden kann. Die
Mindestlohnkommission hat im Jahr 2018 einen Vorschlag zur Anpassung des
Mindestlohns unterbreitet. Dieser Vorschlag wurde sodann mit Rechtsverordnung der
Bundesregierung zum 1. Januar 2019 für alle Arbeitgeber verbindlich gemacht. Ab
Petitionsausschuss

1. Januar 2019 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,19 Euro brutto je Zeitstunde und mit
Wirkung zum 1. Januar 2020 9,35 Euro brutto je Zeitstunde.
Neben dem allgemeinen Mindestlohn nach dem MiLoG sieht das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ein Verfahren zur Festsetzung
branchenspezifischer Mindestlöhne für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Die
Festsetzung eines branchenspezifischen Mindestlohns ist infolge der Novellierung des
AEntG durch das TASG grundsätzlich in allen Branchen möglich.
Sowohl der allgemeine gesetzliche Mindestlohn als auch die Branchenmindestlöhne nach
dem AEntG sind Mindeststundenlöhne. Um kontrollieren zu können, dass sie auch
eingehalten werden, sieht auch das AEntG vor, dass Arbeitgeber jeweils Beginn, Ende und
Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzeichnen
und aufbewahren müssen. Auch für die Branchenmindestlöhne nach dem AEntG gelten
Meldepflichten für im Ausland ansässige Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Konkret besteht die Aufzeichnungspflicht nach
dem MiLoG für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobs im privaten Bereich) und
die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten
Wirtschaftsbereiche. Dazu zählen zum Beispiel das Baugewerbe, Gaststätten und
Herbergen, Speditions-, Transport- und Logistikbereich, Unternehmen der
Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft.
Für das Verhältnis von MiLoG und AEntG gilt, dass die Vorschriften des AEntG den
Vorschriften des allgemeinen Mindestlohngesetzes vorgehen. Dieser Vorrang umfasst alle
im AEntG enthaltenen Aspekte eines Branchenmindestlohns einschließlich der
Kontrollvorschriften.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kontrolliert seit ihrer Gründung im Jahr 2004
neben den sensiblen Branchen nach § 2a SchwarzArbG immer mehr branchenspezifische
Mindestlöhne nach dem AEntG, die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit und seit 2015 auch
den gesetzlichen Mindestlohn. Das MiLoG hat für die in § 2a SchwarzArbG genannten,
als besonders risikobehafteten Branchen Aufzeichnungs- und Meldepflichten auferlegt,
die für andere Wirtschaftsbereiche nicht gelten. Zu diesen gehören auch die Bau- und die
Transportbranche.
Petitionsausschuss

Das MiLoG wird auch im Bau- und Verkehrssektor durch die FKS effektiv kontrolliert,
zuletzt im Rahmen größerer Schwerpunktprüfungen des Zolls. Die Baubranche und der
Verkehrssektor werden bei dem risikoorientierten Prüfansatz des Zolls im Hinblick auf
die Nennung dieser Branchen im SchwarzArbG mitberücksichtigt.
Im Zusammenhang mit dem Verkehrssektor weist der Ausschuss noch auf folgende
europarechtliche Besonderheit hinsichtlich der Interimslösung beim Mindestlohn im
reinen Transitverkehr hin: Innerhalb der Bundesregierung wurde beschlossen, für den
Fall des reinen Transits ohne Be- oder Entladung in Deutschland bis zur endgültigen
Klärung der europarechtlichen Fragen die Kontrollen und die Ahndung durch die
staatlichen Behörden auszusetzen.
Soweit mit der Petition eine Verdienstgrenze für Mitglieder der Führungsetage eines
Unternehmens gefordert wird, ist darauf hinzuweisen, dass Mitglieder des Vorstandes
eines Unternehmens regelmäßig nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis sind, sodass hier
keine Regulierung der Verdienste durch den Gesetzgeber erfolgen kann.
Vor diesem Hintergrund kommt der Petitionsausschuss zu dem Schluss, dass das mit der
Petition vorgeschlagene Entlohnungsmodell sowohl in die grundgesetzlich geschützte
Vertragsfreiheit als auch in die verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie
eingreifen würde. Diese Eingriffe dürften verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sein.
Zudem würde es der Vielfalt der verschiedenen Berufe, Arbeits- und Rechtsverhältnisse
und der an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werden.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage daher für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Er empfiehlt
deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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