Terület: Németország

Arbeitslohn - Einführung einer flächendeckenden Lohn-Obergrenze

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
80 Támogató 80 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

80 Támogató 80 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2018. 12. 12. 3:23

Pet 4-18-11-8006-035488 Arbeitslohn

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Einführung einer flächendeckenden Lohn-Obergrenze
gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass hohe Einkommen – etwa
eine Million Euro pro Jahr – für eine angemessene Lebensführung in Deutschland nicht
erforderlich seien. Vor allem größere Firmen sollten nach Ansicht des Petenten Gelder
eher für die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder für eine betriebliche Rente verwenden.
Auch eine Vorsorge für Notzeiten sei sinnvoll. Des Weiteren könne eine Lohn-Ober-
grenze auch dazu führen, dass Manager realistischere Einschätzungen und damit
bessere Entscheidungen träfen. Schließlich könne durch die beabsichtigte Regelung
eine Begrenzung von Kosten für öffentliche Bauvorhaben erreicht werden. Denn
meistens würden schon vor Baubeginn Gelder ausgezahlt, ohne dass die bezahlte
Leistung später erbracht würde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 80 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 49 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gilt im
Zivilrecht und damit auch im Arbeitsrecht der Grundsatz der Privatautonomie (Artikel
2 Abs. 1 Grundgesetz - GG). Das ist die durch die Rechtsordnung gewährte und
gesicherte Möglichkeit des Einzelnen, seine rechtlichen Beziehungen und die ihn
betreffenden Rechtsverhältnisse innerhalb der gesetzlichen Grenzen
rechtsgeschäftlich zu regeln. Die Privatautonomie wird für den Bereich des
Vertragsrechts, somit auch für das Arbeitsvertragsrecht, durch den Grundsatz der
Vertragsfreiheit konkretisiert und verwirklicht. Jeder Arbeitgeber ist danach
grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, ihn
inhaltlich zu gestalten und wieder aufzulösen (§ 105 Gewerbeordnung - GewO). Die
grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit berechtigt die Vertragsparteien auch die
Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers grundsätzlich frei zu vereinbaren.

Die vom Petenten geforderte Lohn-Obergrenze würde einen Eingriff in die
Vertragsfreiheit darstellen. Eine solche Maßnahme wäre mit dem Grundgesetz nur
vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des
Gemeinwohls beruht und die Vertragsfreiheit nicht unverhältnismäßig einschränkt.
Dies ist bereits im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zweifelhaft. Denn
bei der vom Petenten angestrebten Regelung müssten auch die entgegenstehenden
Belange der Arbeitgeber berücksichtigt werden, z. B. das durch die Vertragsfreiheit
geschützte berechtigte Interesse des Arbeitgebers, in seinem Unternehmen
hochqualifizierte Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Vergütung zu beschäftigten.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das vom Petenten angestrebte Ziel, das bei
den Gehältern eingesparte Geld anderweitig zu verwenden, z. B. um neue
Arbeitsplätze zu schaffen oder eine betriebliche Rente zu finanzieren, erreicht werden
kann. Jeder Unternehmer kann - wie auch jede Privatperson - über die Verwendung
seiner finanziellen Mittel selbst frei entscheiden.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Lohnobergrenze für Arbeitnehmer nicht
zielführend. Soweit der Petent die Gehälter von Vorständen anspricht, ist darauf
hinzuweisen, dass Vorstände keine Arbeitnehmer sind.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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