Arbeitslohn - Einführung eines Branchenmindestlohns für Mitarbeiter von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
144 Støttende 144 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

144 Støttende 144 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2018
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

28.11.2019, 03:25

Petitionsausschuss

Pet 4-19-11-8006-004184
33129 Delbrück
Arbeitslohn

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass ein Branchenmindestlohn für Mitarbeiter von
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) eingeführt wird.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, steigende Lebenshaltungskosten
würden zunehmend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behindertenwerkstätten vor
Probleme stellen. Es sei deshalb von Nöten, einen Mindestlohn von etwas mehr als 5 Euro
für diese Personengruppe einzuführen, welche rund 300.000 Menschen zählen würde.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde von 184 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
27 Diskussionsbeiträge zu dem Anliegen ein.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) - Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Petitionsausschuss

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für die in Werkstätten für behinderte Menschen
beschäftigten Menschen mit Behinderungen nur dann, wenn sie dort in einem
Arbeitsverhältnis stehen, also als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Wer Anspruch auf den gesetzlichen. Mindestlohn hat, regelt § 22 Absatz 1
Mindestlohngesetz (MiLoG). Die Regelungen des MiLoG finden demnach ausschließlich
auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie auf Praktikantinnen und Praktikanten
im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) - mit Ausnahmen - Anwendung.
Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG ist, wer aufgrund eines
privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener,
fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Insoweit stellt das
MiLoG auf den Arbeitnehmerbegriff des § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab.
Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich von Werkstätten stehen, wenn sie nicht
Arbeitnehmer sind, gemäß § 221 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu
den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Hintergrund für die
Einführung dieses Rechtsverhältnisses mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts
vom 23. Juli 1996 war, dass die Beschäftigten in den Werkstätten für Menschen mit
Behinderung dadurch in die Arbeitsschutzgesetzgebung einbezogen werden konnten.
Davon umfasst sind etwa Regelungen zum Urlaub, zur Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall oder zum Mutterschutz. Für Menschen mit Behinderung, die in einer
Werkstatt beschäftigt sind, besteht somit der Schutz eines Arbeitsverhältnisses, ohne dass
für sie jedoch die Pflichten eines solchen bestehen. Die Beschäftigten müssen ihre
Arbeitsleistung nicht in einer bestimmten Zeit erbringen, ebenso können sie aufgrund des
Aufnahmeanspruchs in Werkstätten nicht entlassen werden.
Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, welches ein Austauschverhältnis zwischen
weisungsgebundener Arbeit und Vergütung ist, kommt in einem Werkstattverhältnis als
maßgeblicher zusätzlicher Aspekt noch die Betreuung und Anleitung des Menschen mit
Behinderungen hinzu. Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist gemäß § 219 Absatz 1
Satz 1 SGB IX eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und
zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie stellt ein Angebot für behinderte Menschen
dar, die aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt
werden können, diese dennoch zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus
Petitionsausschuss

dem Arbeitsergebnis zu beschäftigen. Gleichzeitig dient das Vertragsverhältnis der
Erhaltung und/oder Entwicklung der persönlichen Leistungs- und/oder Erwerbsfähigkeit
(Arbeitsgericht Kiel vom 19. Juni 2015, 2 Ca 165 a/15, Rz. 23).
Die in den Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderung haben einen
Rechtsanspruch auf eine leistungsangemessene Entlohnung aus dem Arbeitsergebnis der
Werkstätten. Gemäß § 221. SGB IX und § 12 Werkstättenverordnung (WVO) sind die
Werkstätten verpflichtet, mindestens 70 % des erwirtschafteten Arbeitsergebnisses für die
Lohnzahlung der Menschen mit Behinderung zu verwenden.
Das an die Beschäftigten im Arbeitsbereich zu zahlende Arbeitsentgelt setzt sich aus
einem leistungsunabhängigen Grundbetrag und einem leistungsabhängigen
Steigerungsbetrag zusammen. Der Grundbetrag ist in Höhe des Ausbildungsgeldes zu
zahlen, das die Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften
behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt (d. h. im letzten Jahr der
Bildungsmaßnahme) leistet. Der von den Werkstätten zu zahlende Grundbetrag liegt
derzeit bei 80 Euro im Monat. Mit dem Gesetzentwurf zur Anpassung der
Berufsausbildungshilfe und des Ausbildungsgeldes ist beabsichtigt, das Ausbildungsgeld
und damit den Grundbetrag ab 1. August 2019 auf 117 Euro monatlich zu erhöhen.
Grund- und Steigerungsbetrag werden aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt finanziert.
Die Höhe der gezahlten Entgelte wird also davon bestimmt, wie viel die Werkstatt durch
die Arbeit der behinderten Menschen erwirtschaftet. Der Beitrag der Einzelnen an der
Erwirtschaftung des Arbeitsergebnisses wird deutlich an der Bemessung des
Steigerungsbetrages. Dieser bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der
Menschen mit Behinderung, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und
Arbeitsgüte. Das Arbeitsentgelt, bei Nichtberücksichtigung von Grundbetrag und
Arbeitsförderungsgeld, ist als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung zu sehen
und spiegelt die Leistungsfähigkeit der Werkstattbeschäftigten wider. Den dort
Beschäftigten ist es wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht möglich, auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten und die dort üblichen Löhne zu erzielen. In
Werkstätten beschäftigte Menschen mit Behinderungen gelten im rentenrechtlichen
Sinne als dauerhaft voll erwerbsgemindert.
Petitionsausschuss

Zusätzlich zu dem Grund- und dem Steigerungsbetrag aus dem Arbeitsergebnis der
Werkstätten erhalten die beschäftigten Menschen mit Behinderungen ein
Arbeitsförderungsgeld. Diese Leistung wird von den für die Leistungen im Arbeitsbereich
der Werkstätten zuständigen Rehabilitationsträgern aufgebracht und von den Werkstätten
zusammen mit dem Arbeitsentgelt an die Beschäftigten ausgezahlt. Das
Arbeitsförderungsgeld ist im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2017 von
bis dahin 26 Euro monatlich auf 52 Euro monatlich angehoben und damit verdoppelt
worden. Das Arbeitsförderungsgeld ist Bestandteil des Arbeitsentgeltes.
Das Mindestentgelt in den Werkstätten beträgt damit aktuell 132 Euro monatlich (80 Euro
Grundbetrag zuzüglich 52 Euro Arbeitsförderungsgeld). Hinzu kommt der jeweils
leistungsabhängige Steigerungsbetrag. Das Durchschnittsentgelt lag im Jahr 2016 bei 183
Euro pro Monat und ist im Jahr 2017, in dem das erhöhte Arbeitsförderungsgeld zum
ersten Mal Auswirkungen zeigte, auf 214 Euro angestiegen.
Dass das Durchschnittsentgelt relativ niedrig ist, liegt daran, dass die Werkstatt auf Grund
der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der dort tätigen behinderten Menschen weniger
erwirtschaftet als ein regulärer Betrieb und das Arbeitsergebnis unter allen Beschäftigten,
auch den weniger leistungsfähigen, aufgeteilt wird.
Soweit das Arbeitsentgelt für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, besteht ein Anspruch
auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Auf diese Leistungen ist das Arbeitsentgelt
anzurechnen, jedoch nicht in vollem Umfang, sondern nach Abzug von Freibeträgen. Von
dem Arbeitsentgelt abzusetzen ist das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 52 Euro, weil
diese Leistung als Einkommen unberücksichtigt bleibt (§ 59 Absatz 2 SGB IX). Abzusetzen
ist ferner ein Freibetrag in Höhe von einem Achtel des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe
1 (53 Euro) und ein weiterer Freibetrag in Höhe von 50 vom Hundert des nach Abzug der
o. a. Freibeträge übersteigenden. Einkommens. Dieser Freibetrag ist mit dem
Bundesteilhabegesetz (BTHG) von 25 auf 50 vom Hundert angehoben worden. Damit wird
nun das Einkommen in einem geringeren Umfang auf die Leistungen der Grundsicherung
angerechnet. Bei einem Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 180 Euro werden hiervon
monatlich 34,50 Euro (= rund 20%) auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
Petitionsausschuss

Unter Zugrundelegung einer Grundsicherung in Höhe von 424 Euro als Leistung für den
Lebensunterhalt (derzeitige Höhe der Regelbedarfsstufe 1 bei Leistungen nach dem
SGB XII) sowie Kosten für Miete und Nebenkosten in Höhe von circa 374 Euro, belaufen
sich die Leistungen der Grundsicherung nach Abzug des hierauf anzurechnenden
Werkstattentgeltes auf insgesamt 755,50 Euro. Mit dem Arbeitsentgelt in Höhe von
180 Euro erhält der Beschäftigte in dem genannten Fall 935,50 Euro monatlich.
Mit der Petition wird angeregt, die Höhe des „Branchenmindestlohns" in Werkstätten aus
der Summe aus dem Werkstattentgelt, den Leistungen der Grundsicherung sowie
Rentenleistungen („unter Berücksichtigung von Grundsicherung und Renten“) zu
ermitteln.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in seiner Stellungnahme hierzu
ausgeführt, dass es dies nicht für zweckmäßig oder weiterführend hält.
Die Leistungen der Grundsicherung sind eine bedürftigkeitsabhängige Leistung der
Sozialhilfe, das heißt, sie sind von der Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes in der
Werkstatt abhängig. Ist das Einkommen des Werkstattbeschäftigten höher, sind die
Leistungen der Grundsicherung in geringerer Höhe zu zahlen. Die Leistungen ergänzen
insoweit das laufende Arbeitsentgelt. Hierzu ist es notwendig, dass ein
Leistungsberechtigter die Leistungen bei dem zuständigen Leistungsträger beantragt.
Das Anliegen scheint darauf gerichtet, dass der Träger der Grundsicherung die Leistung
als einen pauschalen Betrag an die Werkstatt für behinderte Menschen leitet, damit diese
von dort - vergleichbar mit der Weitergabe des Arbeitsförderungsgeldes - die Leistung als
Teil des Arbeitsentgeltes an den beschäftigten Menschen mit Behinderungen weiterreicht.
Dies würde aber in der Konsequenz bedeuten, dass die Leistung dann ebenso wie das
Arbeitsförderungsgeld sozialversicherungsrechtlich als Teil des Arbeitsentgeltes
betrachtet werden müsste, was dazu führen würde, dass der Beschäftigte angesichts der
Höhe des damit zu zahlenden Gesamtbetrages hiervon damit auch
Sozialversicherungsbeiträge entrichten müsste. Hierdurch würde sich der tatsächlich
verbleibende und auszuzahlende Betrag erheblich verringern. Nach geltendem Recht hat
der Werkstattbeschäftigte von seinem Entgelt die Sozialversicherungsbeiträge hälftig
(„Arbeitnehmeranteil") zu tragen, wenn das Arbeitsentgelt einen Betrag in Höhe von 20
vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (derzeit monatlich 623 Euro) übersteigt.
Petitionsausschuss

Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt arbeiten, unterliegen der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl sie schon mit
Aufnahme dieser Beschäftigung im rentenrechtlichen Sinne als voll erwerbsgemindert
gelten. Nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 43 Absatz 2 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB VI) könnten sie deshalb keinen Anspruch auf
Erwerbsminderungsrente begründen. Aus diesem Grund enthält § 43 Absatz 6 SGB VI die
Sonderregelung, dass Werkstattbeschäftigte einen Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung haben, wenn sie .die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden aber nicht nach dem
tatsächlichen Arbeitsentgelt der Beschäftigten bemessen (durchschnittlich 180 Euro pro
Monat), sondern nach einem Entgelt, das 80 Prozent der Bezugsgröße in der
Sozialversicherung entspricht (derzeit 2.492 Euro in den alten Bundesländern).
Die besonderen Regelungen zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen
Rentenversicherung für Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für behinderte
Menschen beschäftigt sind, sind im Jahre 1975 eingeführt worden, um diesen Menschen
ebenfalls eine angemessene Rente im Alter zu ermöglichen. Bei einer Beitragsbemessung
und Beitragszahlung auf der Grundlage des gezahlten Arbeitsentgeltes wäre eine
auskömmliche Rente nicht möglich.
Die Beiträge hierfür werden von den Kostenträgern und in erheblichem Umfang auch vom
Bund getragen. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern entrichten die Werkstattbeschäftigten.
aufgrund ihres geringen Einkommens in der Regel keinen eigenen Beitragsanteil.
Wird eine Beschäftigung in einer Werkstatt im 20. Lebensjahr aufgenommen, ist die
Wartezeit mit dem 40. Lebensjahr erfüllt. Die Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr
beträgt in diesem- Fall weitere 22 Jahre. Bei Eintritt des Versicherungsfalles lägen damit
42 Versicherungsjahre vor. Unter Berücksichtigung der aktuellen Berechnungsgrundlagen
und der der Rentenberechnung zugrunde liegenden Faktoren (persönliche Entgeltpunkte,
Zugangsfaktor und aktueller Rentenwert), läge die monatliche Rente wegen
Erwerbsminderung sodann bei rund 900 Euro. Addiert mit einem Arbeitsentgelt in Höhe
von 180 € ergibt dies einen Betrag von 1.080 Euro.
Wäre ein - im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln subventioniertes - Mindestentgelt zu
zahlen, wie mit der Petition gefordert, könnte eine Beitragsbemessung im Rentenrecht auf
Petitionsausschuss

der heutigen Grundlage, die Werkstattbeschäftigte im Vergleich zu vielen in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
privilegiert, in Frage zu stellen sein. Dann könnte eine Besserstellung von
Werkstattbeschäftigten im Vergleich mit anderen Beschäftigten, die über ein gleich hohes
Einkommen verfügen, bei dem sie an den Beitragszahlungen zur Sozialversicherung im
Übrigen auch beteiligt sind, argumentativ nur schwer zu begründen sein.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Versicherungsleistung, die gezahlt
wird, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (hier die Erfüllung der
Wartezeit von 20 Jahren) erfüllt sind. Sie kann deshalb nicht mit der Aufnahme der
Beschäftigung in die Berechnung eines Branchenmindestlohns einbezogen werden, weil
zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf diese Rente noch nicht besteht. Wird die Rente
gezahlt, erhöht sich das Gesamteinkommen entsprechend, wobei bei einer Beschäftigung
in einer Werkstatt die Besonderheit besteht, dass das neben der Rente erzielte
Arbeitsentgelt unabhängig von seiner Höhe nicht auf die Rentenzahlungen angerechnet
wird (§ 96a SGB VI).
Aus den dargestellten Gründen erachtet der Petitionsausschuss die geltenden Regelungen
für in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigte Menschen mit Behinderungen
für sachgerecht. Bei allem Verständnis für das mit der Petition vorgebrachte Anliegen
kann der Petitionsausschuss keine Rechtsänderungen in Aussicht stellen. Er empfiehlt
deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


Bidra til å styrke innbyggermedvirkning. Vi ønsker å gjøre dine bekymringer hørt samtidig som vi forblir uavhengige.

Markedsfør nå