Arbeitslohn - Einführung eines Mindestlohns für Minijobs

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
1.477 Unterstützende 1.477 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.477 Unterstützende 1.477 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:51

Pet 4-17-11-8006-032720Arbeitslohn
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass für Minijobs ein Mindestlohn eingeführt wird. Des
Weiteren sollte die zu erbringende Stundenzahl auf maximal 50 Arbeitsstunden im
Monat begrenzt werden.
Zur Begründung führt die Petentin im Wesentlichen an, dass Halbtags- oder sogar
Vollzeitarbeit auf 400 Euro-Basis unterbunden werden müsste. Des Weiteren seien
viele „Minijobber“ aufgrund der niedrigen Entlohnung auf staatliche Zuschüsse
angewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.477 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 185 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Die geringfügigen Beschäftigungen (sog. „Minijobs“) wurden durch das Zweite
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Jahr 2003 neu geregelt.
Gegenstand dieser Neuordnung war unter anderem, dass die bis dahin geltende
zeitliche Begrenzung von 15 Stunden wöchentlich abgeschafft wurde. Damit konnte
eine flexiblere Gestaltung des Arbeitsmarkts ermöglicht und der Verwaltungsaufwand
für die Betriebe gesenkt werden.

Geringfügig Beschäftigte sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2
Teilzeit- und Befristungsgesetz und haben somit grundsätzlich die gleichen Rechte
wie Vollzeitarbeitnehmer. Dies gilt z. B. auch für Mindestlohnansprüche. Sofern also
im konkreten Fall Mindestlöhne gelten, haben auch geringfügig Beschäftigte
Anspruch auf den Mindestlohn. Entscheidend ist daher, ob auf das Arbeitsverhältnis
Mindestlohnregelungen anwendbar sind.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die weder tarifgebunden sind noch einer Branche mit
Mindestlohnregelungen angehören, können aufgrund der Vertragsfreiheit die
Arbeitsleistung und die Höhe der Arbeitsvergütung grundsätzlich frei vereinbaren.
Angesichts der Bedeutung des Arbeitsentgelts für die Beschäftigten muss allerdings
gewährleistet sein, dass die Vergütung nicht „ins Bodenlose sinkt“. Deshalb kann
eine individualvertragliche Vergütungsvereinbarung bereits nach geltendem Recht
wegen sogenannten Lohnwuchers unwirksam sein. Die Arbeitsgerichte überprüfen
die Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen anhand der zivilrechtlichen
Generalklausel des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach dieser Vorschrift
verstößt eine Vergütungsvereinbarung gegen die guten Sitten, wenn zwischen der
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und der Vergütung des Arbeitgebers ein
auffälliges Missverhältnis besteht.
Das heißt, bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung
spielen nicht nur die Entgelthöhe, sondern auch überlange und unregelmäßige
Arbeitszeiten eine Rolle. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus,
dass die Vereinbarung einer Vergütung, die nicht einmal 2/3 des üblicherweise
gezahlten Tariflohns erreicht, sittenwidrig und damit unwirksam ist.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen, zumal
der Deutsche Bundestag § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zum
01.01.2013 angepasst hat. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen der SPD und DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zur Erwägung
zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zur Erwägung
zu überweisen, soweit es um die Einführung eines Mindestlohns und die Begrenzung

der Stundenanzahl geht, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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