Region: Niemcy

Arbeitslohn - Entschärfung der Durchführungsbestimmungen zum Mindestlohngesetz

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
26 26 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

26 26 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:20

Pet 4-18-11-8006-025576

Arbeitslohn


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Mindestlohngesetz für volljährige Arbeitnehmer und
seine Durchführungsbestimmungen so zu verändern, dass die für die Unternehmen
entstandenen bürokratischen Härten entfallen. Weiter wird gefordert, die entstandene
Rechtsunsicherheit in der Haftung von Unternehmen über die eigenen Arbeitnehmer
hinaus (Subsidiärhaftung) zu beseitigen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der deutsche Mittelstand und die
zahlreichen Kleinunternehmer seien das Rückgrat unseres Wohlstandes. Durch den
zum 1. Januar 2015 eingeführten Mindestlohn und seine
Durchführungsbestimmungen seien erhebliche und völlig unangemessene
bürokratische Härten geschaffen worden.
Insbesondere die vorgeschriebenen Dokumentationspflichten seien kostenintensiv,
überdimensional zeitintensiv und gingen weit über das Ziel hinaus. Seit Jahrzehnten
gewachsene Strukturen müssten angepasst, teilweise auch neu gestaltet werden, was
ein enormer Zeitaufwand für Geschäftsleitung und entsprechende
Verwaltungsfunktionen im Unternehmen sei. Dabei beträfen die
Dokumentationspflichten auch Unter-nehmen, die weit über dem Mindestlohn ihre
Mitarbeiter entlohnten. Die Entgeltgrenze für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeiten zu
dokumentieren seien, sei viel zu hoch angesetzt.
Unternehmer sähen sich völlig unangemessenen Haftungsrisiken ausgesetzt, auf die
sie in der Praxis keinerlei Einfluss hätten. Sie würden gezwungen Verträge
abzuschließen, die Kunden und Lieferanten gegen die Durchgriffshaftung absichern
sollten, soweit dies überhaupt möglich sei.

Ein Unternehmen, das ein anderes Unternehmen mit der Erbringung von Werk- oder
Dienstleistungen beauftrage und sich dieses Unternehmen eines Subunternehmers
bediene, habe keine ausreichende Kontrollmöglichkeit über die Zahlung des
Mindestlohns in der Auftragskette. Daher hafte der Auftraggeber nun
verschuldensunabhängig für Verstöße der beauftragten Nachunternehmer und hätte
kaum eine Möglichkeit, einer verschuldensunabhängigen Haftung sicher zu entgehen,
wenn ein Subauftrag-nehmer trotz Vereinbarung gesetzliche Regelungen nicht
einhalte.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 26 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 54 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher
Mindestlohn von 8,50 Euro. Rund 3,7 Millionen Beschäftigte im Niedriglohnsektor
werden maßgeblich von dieser Neuregelung profitieren. Ihre Löhne werden durch die
Ein-führung eines Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 steigen.
Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr
unterschritten werden darf. Somit schützt der Mindestlohn Beschäftigte im
Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert so die Zahl der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf
Sozialleistungen angewiesen sind. Eine Übergangsregelung vereinfacht den Einstieg
in den Mindestlohn für alle Bran-chen, deren Löhne zurzeit deutlich unter dem Niveau
von 8,50 Euro liegen.
Der allgemeine, gesetzliche Mindestlohn schützt Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in Deutschland vor unangemessen niedrigen Löhnen. Damit leistet der
gesetzliche Mindestlohn zugleich einen Beitrag für einen fairen und funktionierenden
Wettbewerb. Gleichzeitig sorgt er für mehr Stabilität in den sozialen
Sicherungssystemen.
Eine besondere Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten nach dem Mindestlohngesetz
gilt für sogenannte Minijobs - außer in Privathaushalten. Auch bestimmte Branchen,
die besonders anfällig für Schwarzarbeit sind, müssen Beginn, Ende und Dauer der

täglichen Arbeitszeit schriftlich festhalten. Dazu zählen z. B. das Baugewerbe,
Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen
der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch
Zeitungs-zustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen
regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen zwei Jahre
aufbewahrt und bei einer Prüfung dem Zoll vorgelegt werden. Mit der
Mindestlohndokumen-tationspflichtenverordnung wurde die Pflicht zur Erfassung der
Arbeitszeit in diesen Bereichen auf Einkommen bis zu 2958 Euro im Monat begrenzt.
Bei Arbeitsverhältnissen, die einen längeren Bestand haben und bei denen das
regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt stets oberhalb der Mindestlohnschwelle von
8,50 Euro pro Arbeitsstunde liegt, kommt es in der Regel jedoch nicht zu Missbrauch.
So konnte diese Schwelle per Verordnung abgesenkt werden, da hier überlange
Arbeits-zeiten deutlich seltener vorliegen und legal in diesem Ausmaß nicht möglich
sind. Die Einkommensschwelle von 2.958 Euro wurde daher im Sommer 2015
dahingehend ergänzt, dass die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht auch bereits dann
entfällt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und
das sich hieraus ergebende Nettoentgelt jeweils für die letzten tatsächlich
abgerechneten 12 Monate regelmäßig ausgezahlt worden ist.
Ein Auftraggeber haftet nur dann, wenn er sich vertraglich dazu verpflichtet hatte, eine
bestimmte Dienst- oder Werkleistung zu erbringen und diese nicht mit eigenen
Arbeitskräften erledigt, sondern sich zur Erfüllung dieser Verpflichtung eines
Subunternehmers bedient. Damit haftet die ursprünglich beauftragte Firma und jeder
weitere Subunternehmer auch für die Einhaltung des Mindestlohnes.
Die sogenannte Auftraggeberhaftung gilt im Arbeitnehmer-Entsendegesetz bereits seit
vielen Jahren. Das Mindestlohngesetz greift auf diese bestehende Regel zurück, da
sie sich im Bereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bewährt hat. Privatpersonen
sind generell nicht betroffen, genauso wenig wie Unternehmen, die eine Werk- oder
Dienstleistung bestellen, die sie selbst in Anspruch nehmen. Das Bundesarbeitsgericht
hat dies im Bereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes mehrfach eindeutig
festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch auf die
Haftungs-regelung des Mindestlohngesetzes angewendet wird. Nur die
Auftraggeberhaftung kann Systeme verhindern, deren Ziel die Verschleierung von
ausbeuterischen Arbeits-methoden über sogenannte "Subunternehmerketten" ist.
Ohne die Regelung bestünde eine Gesetzeslücke, die letztendlich vor allem ehrlichen
Unternehmen und Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmern schaden würde.

Unternehmen können das Risiko einfach minimieren, für Verfehlungen anderer
Unternehmen in Haft genommen zu werden. Im Sinne jedes Unternehmers sollte
beispielsweise die sorgfältige Auswahl der Geschäftspartner liegen. Eine vertragliche
Umverteilung des Haftungsrisikos gegenüber Subunternehmen, nicht jedoch
gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ist ebenso zulässig. Eine solche
Frei-stellungsklausel greift, wenn diese im Einzelfall geltendem Recht entspricht.
Der Ausschuss schließt sich der Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales an, dass die Erfahrungen mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zeigen,
dass damit ein praktikabler Weg gefunden wurde.
Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachgerecht und vermag sich für eine
Gesetzesänderung im Sinne der Eingabe nicht einzusetzen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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