Regione: Vokietija

Arbeitslohn - Ergänzung des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetzes (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
18 18 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

18 18 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-03-07 03:27

Pet 4-19-11-8006-001669 Arbeitslohn

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine konkrete Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG)
gefordert. Es wird vorgeschlagen, dass § 3 EFZG, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall, dergestalt geändert wird, dass in der 1. Woche der Arbeitsunfähigkeit
des Arbeitnehmers die Entgeltfortzahlung jeweils zur Hälfte durch den Arbeitnehmer
und dem Arbeitgeber getragen wird. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers durch eine
ärztliche Bescheinigung, die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, soll für diesen Zeitraum
entfallen.

Zur Begründung wird vorgetragen, Deutschland erlebe derzeit eine
„Blaumacher-Kultur“, die zu einem erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden
beitrage. Jedem Arbeitnehmer sei es daher zuzumuten, dass er die Hälfte des
Verdienstes in der 1. Woche selber trage und der Arbeitgeber die andere Hälfte. Durch
die vorgeschlagene Änderung könne einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des
EFZG durch den Arbeitnehmer entgegengewirkt werden. Zudem wäre ein finanzieller
Schaden für die Arbeitnehmer nicht so relevant wie der Vorteil, den eine
entsprechende Gesetzesänderung gegenüber der Gesellschaft hätte.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 22 Mitzeichnungen unterstützt und
es gingen 36 Diskussionsbeiträge zu dem Anliegen ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt grundlegend klar, dass sich der Gesetzgeber
richtigerweise mit den Vorschriften über die Entgeltfortzahlung für eine
arbeitsrechtliche Sicherung des Beschäftigten in den ersten sechs Wochen nach einer
Erkrankung entschieden hat. Die arbeitsrechtliche Sicherung des Arbeitnehmers, die
ihre Rechtfertigung in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem
Arbeitnehmer findet, enthält einen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitgeber
und Beschäftigten. Um Arbeitgeber vor kostenintensiver Überforderung zu schützen,
hat der Gesetzgeber die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers durch eine
befristete Leistungsdauer und eine vierwöchige Wartezeit begrenzt. Zudem ist der
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dadurch eingeschränkt, dass
er nur einmal innerhalb von sechs Monaten wegen derselben Erkrankung geltend
gemacht werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG).

Darüber hinaus wurden gesetzliche Bestimmungen geschaffen, die der
missbräuchlichen Ausnutzung der Entgeltfortzahlung durch Beschäftigte
entgegenwirken. So hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt,
die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, unabhängig von der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit, bereits vom ersten Krankheitstag an zu verlangen (§ 5 Abs. 1
EFZG). Soweit der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten
hat, kann er auch von der Krankenkasse eine unverzügliche Überprüfung der
Arbeitsunfähigkeit verlangen, ohne die begründeten Zweifel konkret darlegen zu
müssen. Des Weiteren kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
verweigern, wenn er trotz Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat (§ 275 SGB V).

Die vom Petenten vorgeschlagene Änderung würde zudem vor allem für chronisch
Kranke, Schwangere und Schwerbehinderte soziale Härten verursachen.

Schließlich begegnet die vom Petenten vorgeschlagene Übernahme des
Vergütungsausfalls in Höhe von 50 Prozent durch den Arbeitnehmer in der 1. Woche
seiner Arbeitsunfähigkeit - ungeachtet ihrer sozialen Problematik -
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab dem
ersten Krankheitstag ist bereits Inhalt vieler Tarifverträge. Ein Eingriff in bestehende
tarifvertragliche Regelungen allein zur Verbesserung wirtschaftlicher
Rahmenbedingungen ist mit Blick auf die durch das Grundgesetz geschützte
Tarifautonomie (Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz) fragwürdig. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts haben die Tarifvertragsparteien gegenüber dem Staat
ein Vorrecht, arbeitsrechtliche Regelungen zu treffen. Der Staat ist nur dort gefordert,
wo die Tarifvertragsparteien ihre Aufgaben, das Arbeitsleben sinnvoll zu ordnen, nicht
erfüllen können. Davon kann aber bei der Entgeltfortzahlung nicht ausgegangen
werden.

Aus den dargelegten Gründen hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich daher nicht für eine Gesetzesänderung der Petition
auszusprechen. Es empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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