Regija: Njemačka

Arbeitslohn - Erhöhung aller Löhne auf das aktuelle Preisniveau

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
106 106 u Njemačka

Peticija je odbijena.

106 106 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2018
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

28. 11. 2019. 03:27

Petitionsausschuss

Pet 4-19-11-8006-006962
84183 Niederviehbach
Arbeitslohn

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Erhöhung aller Löhne auf das aktuelle Preisniveau gefordert.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass trotz der Umstellung von der
Deutschen Mark (DM) auf den Euro die Preise weitestgehend gleich geblieben seien oder
sich sogar noch erhöht hätten. Daher sei eine allgemeine Lohnerhöhung von 25 bis 50 %
angemessen.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 106 Mitzeichnungen
unterstützt; es gingen 12 Diskussionsbeiträge dazu ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen.
Unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte lässt sich das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
In Deutschland gilt im Zivilrecht der Grundsatz der Privatautonomie (Artikel 2 Absatz 1
Grundgesetz - GG). Das ist die durch die Rechtsordnung gewährte und gesicherte
Möglichkeit des Einzelnen, seine rechtlichen Beziehungen und die ihn betreffenden
Rechtsverhältnisse innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu regeln. Die
Privatautonomie wird für den Bereich des Vertragsrechts, somit auch für das
Arbeitsvertragsrecht, durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit konkretisiert und
Petitionsausschuss

verwirklicht. Danach sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich in ihrer
Entscheidung frei, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Arbeitsvertrag abschließen,
soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren
Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen
(§ 105 Gewerbeordnung - GewO). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch die Höhe
des Arbeitsentgelts grundsätzlich frei vereinbaren. Hierbei sind insbesondere die Art der
Tätigkeit sowie die Qualifikation des Arbeitnehmers zu berücksichtigen
(Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 17.12.2014 - 5 AZR 663/13).
Auf kollektiver Ebene werden Löhne, Gehälter und sonstige Arbeitsbedingungen
überwiegend durch die Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände)
ausgehandelt und in Tarifverträgen festgelegt. Die Freiheit von Arbeitgebern und
Gewerkschaften, dies unabhängig vom Staat zu tun, bezeichnet man als Tarifautonomie.
Die Tarifautonomie ist von Artikel 9 Absatz 3 GG im Rahmen der Koalitionsfreiheit
verfassungsrechtlich geschützt und garantiert den Sozialpartnern das Recht, in ihrem
Zuständigkeitsbereich Arbeitsbedingungen grundsätzlich autonom und damit frei von
staatlicher Einflussnahme zu regeln. Gerade die Tarifvertragsparteien kennen die
Gegebenheiten in ihrer Branche und können ihre Arbeitsverhältnisse unter
Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten besser regeln, als dies eine
staatliche Institution könnte. Die Inhalte der Tarifverträge wirken zwingend jedoch nur
für und gegen die originär tarifgebundenen Mitglieder.
Da die Tarifvertragsparteien jedoch insbesondere im Bereich einfacher Tätigkeiten
oftmals selbst nicht mehr in der Lage waren, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor
jedenfalls unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen, reagierte der Staat und führte
zum 1. Januar 2015 durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz (TASG) u.a. einen
allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn ein.
Die Einstiegshöhe des Mindestlohns von damals 8,50 Euro brutto je Zeitstunde sollte es
einem alleinstehenden Vollzeitbeschäftigten ermöglichen, bei durchschnittlicher
Wochenarbeitszeit ein Monatseinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze gemäß §
850c Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung und damit ein existenzsicherndes
Arbeitsentgelt zu erzielen, welches auch Sonderkosten berücksichtigt, die dem
Arbeitnehmer durch die Erwerbstätigkeit entstehen. Da der gesetzliche Mindestlohn für
Petitionsausschuss

alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland gilt, war es wichtig, diesen
beschäftigungsneutral auszugestalten, d.h. zu verhindern, dass durch einen zu hohen
Mindestlohn negative Beschäftigungseffekte – zum Beispiel in besonders
strukturschwachen Regionen – entstehen. Diese Erwägungen spiegeln sich auch in der
gesetzlich geregelten Anpassung des Mindestlohns wider. Über die Anpassung der
Mindestlohnhöhe entscheidet nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) eine unabhängige
Kommission der Tarifpartner in einem Turnus von zwei Jahren, welche sich bei der
Anpassung nachfolgend an der Tarifentwicklung orientiert. Auch hier war es eine ganz
bewusste Entscheidung, die Festsetzung der Mindestlohnhöhe den sachnahen
Sozialpartnern zu übertragen. Der jeweilige Vorschlag kann sodann mit
Rechtsverordnung der Bundesregierung für alle Arbeitgeber verbindlich gemacht werden,
so wie dies bereits mit der Anpassung zum 1. Januar 2017 erfolgte.
Die Mindestlohnkommission hat zuletzt eine Anhebung des Mindestlohns auf 9,19 Euro
brutto je Zeitstunde zum 1. Januar 2019 und eine Erhöhung auf 9,35 Euro brutto je
Zeitstunde zum 1. Januar 2020 beschlossen.
Vereinbarungen, die eine Unterschreitung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns
vorsehen, sind nach § 3 MiLoG unwirksam. Soweit tarifvertragliche Regelungen auf ein
Arbeitsverhältnis Anwendung finden – das heißt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer
tarifgebunden sind oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist – hat
der Arbeitgeber zumindest das tarifliche und der jeweiligen Qualifikation entsprechende
Arbeitsentgelt (Tariflohn) zu zahlen. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber
können vereinbaren, dass die Regelungen über das Arbeitsentgelt in einschlägigen
Tarifverträgen ganz oder teilweise auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Der Petitionsausschuss hält die dargelegten rechtlichen Rahmenbedingungen zur
Lohnfindung in der Bundesrepublik Deutschland für sachgerecht und sieht keine
Veranlassung, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Der Ausschuss
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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