Region: Tyskland

Arbeitslohn - EU Blue Card

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
305 Støttende 305 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

305 Støttende 305 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.54

Pet 4-17-11-8006-034958Arbeitslohn
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Lohnuntergrenze für den Erhalt einer Blue Card
wegen der Gefahr von Lohndumping anzuheben.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass ausländische Fachkräfte
ab einem Jahresgehalt von 34.900 Euro eine Blue Card erhalten könnten. Diese
niedrige Lohnuntergrenze berge jedoch die Gefahr von Lohndumping, da sie nicht
den auszuführenden hochqualifizierten Arbeiten entspreche. Dadurch würde der
Fachkräftemangel zusätzlich verschärft.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 305 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 56 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Die Nutzung und Förderung der inländischen Potentiale hat für die Bundesregierung
Vorrang vor der Fachkräftesicherung durch Zuwanderung. Deshalb werden seit
geraumer Zeit Maßnahmen zur Gewinnung inländischer Potentiale durch Aktivierung
und Beschäftigungssicherung, bessere Vereinbarung von Familie und Beruf sowie
Qualifizierung durch Aus- und Weiterbildung durchgeführt.

Da diese Maßnahmen – auch im Hinblick auf die Folgen des demografischen
Wandels – zur Beseitigung des Fachkräftemangels nicht ausreichen, hat die
Bundesregierung darüber hinaus auch auf qualifizierte Zuwanderung gesetzt. Dabei
steht die Gewinnung innereuropäischer Potentiale im Vordergrund, z. B. durch
gezielte Vermittlungsaktivitäten und Kooperationen der Bundesagentur für Arbeit mit
Arbeitsverwaltungen und Hochschulen im europäischen Ausland. Die seit dem 1. Mai
2011 geltende unbeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige der
Länder Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen und der
Slowakei ist dabei eine große Chance.
Daneben wurden mit der Einführung der blauen Karte EU die Zugangsmöglichkeiten
für Drittstaatsangehörige zum deutschen Arbeitsmarkt erweitert. Die Einführung der
blauen Karte EU ist ein wichtiger Baustein im Gesamtkonzept zur
Fachkräftesicherung.
Drittstaatsangehörige Akademiker, die einen Arbeitsplatz und ein Bruttojahresgehalt
von zur Zeit 44.800 Euro vorweisen, können den Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“
erhalten. Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte
können auch dann eine Blaue Karte erhalten, wenn sie weniger als 44.8000 Euro
verdienen. Ursprünglich betrug das Mindestgehalt für diese Berufe 34.944 Euro. Der
Betrag wird jedoch jährlich angepasst und zum 1. Januar 2014 auf 37.128 Euro
angehoben. Seit Inkrafttreten der Regelung am 1. August 2012 wurden bis
einschließlich Februar 2014 insgesamt rund 15.000 Blaue Karten EU ausgegeben.
Davon wurden rund 6.700 an Beschäftigte in Mangelberufen erteilt (44 Prozent).
Soweit der Petent die Gehaltsschwelle für zu niedrig bemessen hält, weist der
Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
In den Fällen, in denen das Gehalt unter der Grenze von 44.800 Euro liegt, bedarf
die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer nicht zu ungünstigeren
Arbeitsbedingungen, insbesondere zum Gehalt, zur Arbeitszeit und zum
Urlaubsanspruch, als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39
Aufenthaltsgesetz). Damit - und mit der jährlichen Anpassung des Mindestgehalts -
wird die von dem Petenten gefürchtete Gefahr des Lohndumpings verhindert.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er empfiehlt

daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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