Region: Niemcy

Arbeitslohn - Festlegung der Bezahlung der Arbeitnehmer/-innen nach dem TVöD im Rahmen der Auftragsvergabe

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
2 569 2 569 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

2 569 2 569 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

22.05.2019, 04:22

Pet 4-18-11-8006-030234 Arbeitslohn

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Entlohnung nach dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst als verbindliches Kriterium bei der Vergabe von Aus- und
Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch festzuschreiben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass in den Ausschreibungen
der Regionalen Einkaufszentren im Bereich Jugendberufsförderung,
Erwachsenenbildung und Eingliederungsförderung in den Arbeitsmarkt Verfahren
angewendet würden, die für technische Aufträge oder die Anschaffung von
Computern und Büromöbeln konzipiert worden seien, aber nicht dafür, Menschen
nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Durch das Nachfragemonopol der Bundesagentur für Arbeit (BA) und die
Zentralisierung des Einkaufs habe ein Qualitäts- und Preisverfall stattgefunden, da
bei der Zuschlagserteilung vornehmlich der Preis und nicht die Qualität der Angebote
ausschlaggebend sei. Die Träger müssten deshalb so kalkulieren, dass sie ein
möglichst niedriges Angebot abgäben, um so den Zuschlag für die Maßnahme zu
erhalten. Der zunehmende Preisdruck habe zu einer spürbaren Verschlechterung der
Arbeitsbedingungen bei den Anbietern sozialer Dienstleistungen geführt. Etliche
Anbieter hätten sich sogar vom Markt zurückziehen müssen. Überleben könnten
Träger nur durch die massive Reduzierung der Löhne. So würden beispielsweise
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Hochschulstudium bei
entsprechenden Anforderungen und Tätigkeitsmerkmalen bei Bildungsträgern häufig
um ein Drittel schlechter bezahlt als im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD) vorgesehen.
Hier entstehe eine klare Benachteiligung des Fachpersonals, welches bei
Bildungsträgern beschäftigt sei, gegenüber dem Fachpersonal der öffentlichen
Träger, obwohl die gleichen Voraussetzungen wie Tätigkeits-, Funktionsmerkmale
und Anforderungen gegeben seien.

Wenn die Bezahlung der Fachkräfte nach dem TVöD in den Vergabeunterlagen
festgelegt wäre, dann würde die Vergabe in erster Linie nach dem Konzept des
Trägers für die jeweilige Maßnahme und der festgestellten Qualität der Arbeit des
Bildungsträgers bzw. des Fachpersonals bestimmt und nicht von einem niedrigen
Preis, der vor allem durch die niedrige Bezahlung des Fachpersonals kalkuliert
werde. Damit würden die Bildungsträger in die Lage versetzt, das Personal adäquat
zu bezahlen, was zu einer höheren Arbeitszufriedenheit führen würde, damit eng
verbunden zu einer geringeren Fluktuation des Personals und zu einer höheren
Kontinuität in der Arbeit, die sich wiederum positiv auf die Qualität der erbrachten
Leistung auswirken würde. Das Ergebnis von Projekten und Maßnahmen qualitativ
guter Arbeit hänge in sehr hohem Maß von der Ausbildung, der Berufserfahrung,
Teamarbeit und Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 2.570 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe ein erweitertes Berichterstattergespräch
am 31. Mai 2017 durchgeführt. In diesem Berichterstattergespräch wurde der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, die Sach- und Rechtslage sowie die
geltende Praxis zu erläutern. Darüber hinaus hat sich das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales in einer Stellungnahme wie folgt geäußert:

Für Betriebe, die (arbeitszeitlich) überwiegend Aus- und
Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch
(SGB II und SGB III) durchführen, gilt der entsprechende allgemeinverbindliche
branchenspezifische Mindestlohntarifvertrag. Grundlage hierfür war für den Zeitraum
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 die Vierte Verordnung über zwingende
Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten
oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (AusbDienstLArbbV 4).

Dieser Verordnungserlass basiert auf dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).
In § 6 Absatz 9 AEntG ist die Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
nach dem SGB II oder III beschrieben. Danach findet ein für allgemeinverbindlich
erklärter Tarifvertrag auf einen Betrieb (oder eine selbstständige Betriebsabteilung)
dann Anwendung, wenn dieser überwiegend Aus- und
Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III durchführt.

Voraussetzung für den Verordnungserlass ist ein gemeinsamer Antrag der
Tarifvertragsparteien der Branche auf Allgemeinverbindlicherklärung ihres
Tarifvertrags. Ein solcher Antrag - ebenso wie die weiteren Voraussetzungen für eine
Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags auf Grundlage des AEntG - lag für
den Erlass der AusbDienstLArbbV 4 vor.

Tarifvertragsparteien schließen Tarifverträge für ihre Mitglieder nach Maßgabe ihrer
in der Satzung beschriebenen Zuständigkeit. Im Rahmen ihrer durch Artikel 9 Absatz
3 des Grundgesetzes eingeräumten Tarifautonomie regeln sie dabei selbstständig
den Geltungsbereich ihrer Tarifverträge. Insofern kann der Gesetzgeber den
Tarifvertragsparteien keine Vorgaben zur Gestaltung ihrer Tarifverträge oder deren
inhaltlicher Reichweite machen.

Im Übrigen erhält nach dem Vergaberecht nicht das Angebot mit dem geringsten
Preis den Zuschlag, sondern das wirtschaftlichste Angebot (vgl. § 127 Absatz 1
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Wirtschaftlich ist das Angebot mit dem
besten Preis-Leistungsverhältnis. Zugleich wurden im Zuge der Reform zur
Modernisierung des Vergaberechts bieterbezogene Erfolgs- und Qualitätskriterien
gestärkt. Dementsprechend kann bei der Vergabe von Dienstleistungen nach dem
SGB II und SGB III verstärkt z. B. die Qualität des eingesetzten Personals
berücksichtigt werden (vgl. § 65 Absatz 5 Vergabeverordnung).

Die BA hat versichert, diese Maßgaben umzusetzen. Sie achtet bei der Vergabe der
Arbeitsmarktdienstleistungen insbesondere auf leistungsbezogene Qualitätskriterien.
Der Preis wird erst dann überhaupt Wertungskriterium, wenn alle grundlegenden
Qualitätsanforderungen erfüllt sind. Nach Auskunft der BA erhält in 50 Prozent aller
durchgeführten Vergaben nicht das preisgünstigere Angebot den Zuschlag (vgl.
Bundestags-Ausschussdrucksache 18(11)287, Anlage 3).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass am 25. Juli 2017 mit dem Gesetz zur
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften die gesetzliche
Grundlage für ein vergabespezifisches Mindestentgelt bei Ausführung öffentlicher
Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder
SGB III (§ 185 SGB III) in Kraft getreten ist. Aufgrund dieser Regelung sollen auch
die Träger bei Ausführung öffentlicher Aufträge über Aus- und
Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III zur Zahlung eines
Mindestentgelts verpflichtet werden können, die insbesondere aufgrund des
sogenannten „Überwiegensprinzips“ nicht dem durch Rechtsverordnung nach dem
AEntG für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrag unterfallen.

Die Höhe des Mindestentgelts wurde für alle bislang nicht erfassten Fälle mit der
Vergabemindestentgeltverordnung 2018 für das Kalenderjahr 2018 festgesetzt.
Rechtlich ist es jedoch nicht möglich, die Regelungen des TVöD über das
Vergaberecht - wie mit der Petition gefordert - verpflichtend vorzuschreiben.

Der Ausschuss begrüßt die dargestellten gesetzlichen Änderungen und den Erlass
der Vergabemindestentgeltverordnung 2018 durch das BMAS. Er hält die neu
geschaffene Rechtslage für sachgerecht und ist der Auffassung, dass hierdurch dem
Anliegen der Petition im Rahmen des rechtlich Möglichen weitgehend Rechnung
getragen wird. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zur Erwägung zu überweisen
und den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Ebenfalls mehrheitlich abgelehnt worden, ist der Antrag der Fraktion von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales – zur Erwägung zu überweisen.

Begründung (PDF)


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