Reģions: Vācija

Arbeitslohn - Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts eines Vollzeitbeschäftigten mindestens wie Sozialhilfesatz

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
111 Atbalstošs 111 iekš Vācija

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111 Atbalstošs 111 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

23.03.2019 03:28

Pet 4-19-11-8006-001380 Arbeitslohn

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass ein reguläres Arbeitsverhältnis im Umfang von
100 Prozent der Arbeitszeit mit mindestens der Höhe des Sozialhilfesatzes vergütet
werden müsse. Der Satz des Mindestlohns sei entsprechend anzupassen und in
diesem Sinn auf alle Arbeitsverhältnisse ohne Ausnahme anzuwenden.

Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sozialhilfesatz
das Minimum an Versorgung für jeden Bürger darstelle und ein reguläres
Arbeitsverhältnis im Umfang von 100 Prozent dies ermöglichen solle. Immer mehr
Menschen seien auf einen Zweit- oder Drittjob angewiesen. Es müsse sichergestellt
werden, dass mehrere Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet nicht weniger als das
Existenzminimum ergeben. Die Zahl der sog. „Aufstocker“ könne hierdurch verringert
werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 111 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 53 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

In Deutschland hat die Beschäftigung zu niedrigen Löhnen in den vergangenen Jahren
zugenommen. Insbesondere im Bereich einfacher Tätigkeiten waren die
Tarifvertragsparteien oftmals nicht mehr selbst in der Lage, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen. Aus diesem Grund
wurde durch das Mindestlohngesetz zum 1. Januar 2015 ein allgemeiner gesetzlicher
Mindestlohn von damals 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde eingeführt.

Durch den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn werden Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer vor Niedriglöhnen geschützt, die branchenübergreifend als generell
unangemessen anzusehen sind. Zugleich trägt der Mindestlohn dazu bei, dass der
Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer durch die Vereinbarung immer niedrigerer Löhne, sondern um die
besseren Produkte und Dienstleistungen stattfindet. Der Mindestlohn zielt im
Unterschied zum Tarifvertrag nicht darauf ab, einen umfassenden Schutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen. Vielmehr kann und soll der
allgemeine Mindestlohn lediglich verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zu Arbeitsentgelten beschäftigt werden, die jedenfalls unangemessen
sind und den in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes zum
Ausdruck kommenden elementaren Gerechtigkeitsanforderungen nicht genügen.

Die Einstiegshöhe des Mindestlohns von damals 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde sollte
es einem alleinstehenden Vollzeitbeschäftigten ermöglichen, bei durchschnittlicher
Wochenarbeitszeit ein Monatseinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze gemäß
§ 850c Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu erzielen. Die
Pfändungsfreigrenze stellt ein auf die Situation der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zugeschnittenes pauschaliertes Existenzminimum dar, welches ihnen
einen moderaten Selbstbehalt sichert. Berücksichtigt sind dabei Sonderkosten, welche
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern typischerweise durch die Erwerbstätigkeit
entstehen.

Die Höhe des Mindestlohns wurde seinerzeit auch im Hinblick auf seine
Beschäftigungswirkung als angemessen erachtet. Wichtig bei der Einführung des
Mindestlohns war es, diesen beschäftigungsneutral auszugestalten, d. h. zu
verhindern, dass durch einen zu hohen Mindestlohn negative Beschäftigungseffekte
entstehen. Diese Erwägungen spiegeln sich auch wieder in der gesetzlich geregelten
Anpassung des Mindestlohns.

Die Anpassung erfolgt auf Grundlage des Vorschlags einer unabhängigen
Mindestlohnkommission im Zweijahresrhythmus. Erstmals wurde der Mindestlohn auf
Vorschlag der Kommission im Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 durch
Rechtsverordnung auf 8,84 Euro (brutto) angehoben. Die Mindestlohnkommission
prüft dabei im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns
geeignet ist, sowohl zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer beizutragen, als auch faire und funktionierende
Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie die Beschäftigung nicht zu
gefährden. Sie orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns zudem
nachlaufend an der Tarifentwicklung.

Die Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB XII oder dem SGB II haben die
Aufgabe, die Lebensunterhaltsbedarfe zu decken, die im konkreten Einzelfall
nachweisbar bestehen. Dies macht es zwingend erforderlich, dass die konkreten
Lebensumstände berücksichtigt werden. Bei der Prüfung, ob eine Person ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann oder nicht (dann liegt
Hilfebedürftigkeit vor), wird diese nicht allein betrachtet, sondern stets im
Zusammenhang mit den Personen, mit denen sie zusammenlebt. Dies sind
insbesondere die engen Familienangehörigen, also Partner und Kinder. Die konkreten
Lebensumstände der Menschen und damit auch die laufenden Kosten – insbesondere
für die Wohnung – sind sehr unterschiedlich. Daher kann es keinen einheitlichen
Betrag geben, der für alle Leistungsberechtigten der Sozialhilfe oder der
Grundsicherung für Arbeitssuchende ausreichend ist, den jeweils individuellen
Lebensunterhaltsbedarf, der sich aus der Summe aller einzelnen Bedarfe
zusammensetzt, zu decken.

Übertragen auf den Mindestlohn ergibt sich daraus: Ein einheitlicher und damit von
den individuellen Lebensverhältnissen unabhängiger Mindestlohn kann die
Existenzsicherung durch die Lebensunterhaltsleistungen nicht ersetzen. Dies zeigt
sich besonders deutlich an dem in der Petition angeführten Beispiel der sogenannten
„Aufstocker“ nach dem SGB II. Viele dieser „Aufstocker“ sind nicht alleinstehend,
sondern es sind Elternteile - oftmals alleinerziehend -, die mit ihrem Arbeitsentgelt
zwar ihren eigenen Lebensunterhaltsbedarf nach dem SGB II decken können, nicht
aber den sich für die Familie insgesamt ergebenden Bedarf. Hinzu kommt, dass sie
mit den Freibeträgen auf ihr Arbeitsentgelt und dem aufstockenden SGB II-Anspruch
in der Summe mehr Geld pro Monat zur Verfügung haben, als es allein mit einem
SGB II-Anspruch der Fall wäre. Darin liegt der Anreiz, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, auch wenn dadurch der Gesamtbedarf nicht vollständig gedeckt werden
kann.

Legt man den Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro (brutto / Stand 2018) je Zeitstunde
zugrunde, ergibt dies bei einer Vollzeitbeschäftigung ein monatliches Bruttogehalt von
1.532,27 Euro. Damit liegt das Einkommen bereits heute über den
Lebensunterhaltsbedarfen, die einer alleinstehenden Person nach dem SGB II und
dem SGB XII zustünden. Die Höhe des Mindestlohns wird regelmäßig im Abstand von
zwei Jahren durch die Mindestlohnkommission überprüft und auf deren Vorschlag
gegebenenfalls angepasst.

Insoweit wird dem Anliegen also bereits durch die geltende Rechtslage entsprochen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen bereits durch die geltende Rechtslage entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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