Região: Alemanha

Arbeitslohn - Keine Verbindlichkeit für den Mindestlohn in ausgewählten Arbeitsbereichen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
38 Apoiador 38 em Alemanha

A petição não foi aceite.

38 Apoiador 38 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:06

Pet 4-18-11-8006-004994

Arbeitslohn
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass der angestrebte Mindestlohn zwar in weiten Teilen
umgesetzt, aber für bestimmte Arbeitsbereiche und Personengruppen nicht
verbindlich wird.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der angestrebte Mindestlohn in
Höhe von 8,50 Euro sei in einigen Dienstleistungsbereichen nicht umsetzbar. Es sei
nicht möglich, in diesen Bereichen Unternehmen aufzubauen. Diese würden dann in
Schwarzarbeit versinken. Konkret gehe es beispielsweise um Tätigkeiten als
Zeitungsausträger, Babysitter, Hausservices. Daher müssten Personen unter
18 Jahren, Studenten, Ungelernte unter 21 bzw. 25 Jahren, Senioren und
Ehrenamtliche von der Regelung des Mindestlohns ausgenommen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 38 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Petitionsausschuss nach
§ 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales eingeholt. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

In der deutschen sozialen Marktwirtschaft obliegt das Aushandeln von Löhnen
grundsätzlich den Tarifvertragsparteien und unterliegt deren Tarifautonomie, die durch
das Grundgesetz gewährleistet wird (Art. 9 Absatz 3 Grundgesetz). Das Grundgesetz
geht dabei davon aus, dass diese Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in sozialpartnerschaftlichem Zusammenwirken
die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einem optimalen Ausgleich
bringen.
In denjenigen Fällen, in denen die Sozialpartner Unterstützung benötigen, um ruinösen
Lohnwettbewerb zu verhindern, konnten mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG) und dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) allgemeinverbindliche
Lohnuntergrenzen für einzelne Branchen festgesetzt werden. Wie bereits ausgeführt,
ist es Aufgabe der Tarifparteien, die Balance zu gewährleisten, dass gute Arbeit sich
einerseits lohnen und existenzsichernd sein muss. Andererseits müssen Produktivität
und Lohnhöhne korrespondieren, damit sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse nicht abgebaut werden. Allerdings sind die Tarifparteien
in einigen Branchen so unter Druck geraten, dass die vereinbarten Löhne in vielen
Fällen dazu führen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zusätzlich staatliche
Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Zugleich hat eine sinkende Tarifbindung
zunehmend zu weißen Flecken in der Tariflandschaft geführt.
Daher hat der Deutsche Bundestag mit Beschluss vom 3. Juli 2014 die gesetzliche
Einführung eines allgemeinen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde
zum 1. Januar 2015 verabschiedet. Das Gesetz hat das MiArbG abgelöst. Die Höhe
dieses allgemein verbindlichen Mindestlohns wird in einem zweijährigen Turnus –
erstmals zum 1. Januar 2017 – von einer Kommission überprüft, gegebenenfalls
angepasst und anschließend über eine Rechtsverordnung staatlich erstreckt und damit
allgemein verbindlich.
Der Mindestlohn gilt dem Grunde nach für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Keinen Anspruch auf eine Vergütung nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) haben
Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Absatz 2 MiLoG),
Auszubildende sowie ehrenamtlich Tätige (§ 22 Absatz 3 MiLoG). Damit haben eine
Reihe der Forderungen des Petenten Eingang in das Mindestlohngesetz gefunden.
Die im Übrigen von dem Petenten geforderten Mindestlohnausnahmen sind bereits
aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar. Jedenfalls aber würden sie der politischen
Zielsetzung nicht gerecht, durch das Mindestlohngesetz eine allgemeine,
flächendeckende Lohnuntergrenze in Deutschland einzuführen. Im Einzelnen:

Senioren können schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen nicht vom Mindestlohn
ausgenommen werden. Das Unions- und Verfassungsrecht verbieten eine
Diskriminierung wegen des Alters.
Eine Regelung, die Studenten und „junge" Arbeitnehmer vorübergehend vom
Mindestlohn ausklammert, muss aus gleichheitsrechtlichen Gründen einen legitimen
Zweck verfolgen, geeignet und angemessen sein. Die von dem Petenten
vorgeschlagene Altersgrenze von 21 bzw. 25 Jahren bzw. auf den Status als Student
bezogene Ausnahme würde bedeuten, dass junge Menschen nach Erwerb der
Volljährigkeit noch bis zu weiteren sieben Jahren oder länger unterhalb des
Mindestlohns beschäftigt werden könnten. Dies würde dem Ziel, durch den
Mindestlohn einen allgemeinen Mindestschutz in Entgeltfragen zu schaffen,
zuwiderlaufen. Eine entsprechende Ausgestaltung des Mindestlohngesetzes wäre mit
bildungspolitischen Zielen nicht zu rechtfertigen und mit Blick auf das verfas-
sungsrechtliche Übermaßverbot kritisch zu sehen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Ausschuss das Anliegen nicht zu unterstützen.
Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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