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Arbeitslohn - Lediglich gesetzlich rentenversicherte Beschäftigung für Inhaftierte

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Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

22.05.2019 г., 4:31

Petitionsausschuss

Pet 3-19-11-8213-006626
87600 Kaufbeuren
Anrechnung von Zeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zu
überweisen,
b) den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Begründung

Der Petent fordert, dass Inhaftierte nur gesetzlich rentenversichert beschäftigt werden
dürfen, damit diese nicht in Altersarmut geraten.

Der Petent führt im Wesentlichen aus, dass es skandalös sei, dass der Staat durch die
Gefangenenarbeit profitiere. Mit der vorhersehbaren Altersarmut von Strafgefangenen
würden sich die Folgekosten auf die Grundsicherung verlagern. Auch träten erhebliche
Wettbewerbsverzerrungen durch die Minientlohnung auf. Auf die weiteren
Ausführungen in der Petition wird verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 30
Mitzeichnende an und es gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.

Das Anliegen auf Einbeziehung Strafgefangener in die gesetzliche Rentenversicherung
war bereits in früheren Wahlperioden Gegenstand parlamentarischer Prüfungen durch
den Petitionsausschuss. Das Plenum des Deutschen Bundestages ist zuletzt in seiner
Sitzung am 3. April 2014 der Empfehlung des Petitionsausschusses gefolgt und hat die
Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
überwiesen und den Landesvolksvertretungen zugeleitet.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung erneut Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind unter anderem
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Ein solches entgeltliches
Beschäftigungsverhältnis kann nur bei Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
ausgeübt werden, angenommen werden. Die Arbeitsleistung von Strafgefangenen stellt
dagegen keine versicherungspflichtige Beschäftigung dar. Sie wird außerhalb des
allgemeinen Arbeitsmarktes aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Gewahrsamsverhältnisses erbracht. Strafgefangene sind auch in der Regel zur Arbeit
verpflichtet, so dass ein für eine Versicherungspflicht erforderlicher freiwilliger
Arbeitsvertrag nicht angenommen werden kann. Aus diesen Gründen sind Straf- und
Untersuchungsgefangene, die einer Arbeit im Vollzug nachgehen, nach derzeitigem Recht
nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass sich das Bundesverfassungsgericht bereits
mit der Frage der Einbeziehung von Strafgefangenen in die sozialen Sicherungssysteme
beschäftigt hat. Letztlich wurden im Urteil vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, S. 169 ff.) im
Zusammenhang mit der Außerachtlassung von Strafgefangenen in der gesetzlichen
Rentenversicherung keine Verfassungsverstöße festgestellt. Die Einbeziehung der
Strafgefangenen in den Schutz der sozialen Sicherungssysteme könne zwar durchaus ein
geeignetes Mittel zur Anerkennung von Arbeitsleistung sein und damit als wirksames
Resozialisierungsmittel in Betracht kommen, es unterliege jedoch der Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers, für welches Resozialisierungsgebot er sich entscheide.

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 sah ursprünglich die Einbeziehung von
Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung vor. Dabei war das Inkrafttreten
der Rentenversicherungspflicht an die Verabschiedung eines besonderen Bundesgesetzes,
mit dem die für die Rentenversicherung geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst
werden sollten, gebunden. Zu diesem Bundesgesetz ist es bisher nicht gekommen, weil
der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren der Einbeziehung der Strafgefangenen in die
Petitionsausschuss

gesetzliche Rentenversicherung wegen der finanziellen Belastungen der Länderhaushalte,
die als Träger des Strafvollzugs die Beiträge anteilig übernehmen müssten, widersprochen
hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt aktuell an, dass weiterhin die
Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung für sinnvoll
gehalten wird, jedoch eine Initiative der Bundesregierung wegen der finanziellen
Vorbehalte der Länder keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Strafvollzug und die strafvollzugsrechtliche Vergütung der arbeitenden Strafgefangenen
und Sicherungsverwahrten ist Ländersache. Damit haben die mit der Abführung von
Rentenversicherungsbeiträgen einhergehenden Kosten die Länder zu tragen. Die
Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben sich auf der 89.
Justizministerkonferenz mit der Einbeziehung der Strafgefangenen und
Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung befasst und halten auch
deren Einbeziehung grundsätzlich für sinnvoll. Nach ihrem Beschluss soll sich beim
Bundesminister für Arbeit und Soziales für eine entsprechende Änderung des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) eingesetzt werden. Im Hinblick auf die zu erwartenden
Einsparungen für den Bundeshaushalt bei der Grundsicherung im Alter sollen jedoch
keine zusätzlichen Belastungen der Länderhaushalte durch die Abführung von
Rentenversicherungsbeiträgen verursacht werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält eine Lösung, wie von der 89.
Justizministerkonferenz gefordert, bei denen nicht die Länder, sondern der Bund oder gar
die Versichertengemeinschaft die Kosten der Absicherung tragen müsste, für nicht
sachgerecht. Aus dem Umstand, dass der Bund seit 2014 den Ländern die Nettoausgaben
in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erstattet, könne nicht die
sachliche Rechtfertigung dafür gesehen werden, dass der Bund für die Altersvorsorge der
arbeitenden Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten aufkommen soll.

Der Petitionsausschuss befürwortet grundsätzlich die Einbeziehung Strafgefangener in
die gesetzliche Rentenversicherung durch Begründung einer Versicherungspflicht mit
entsprechender Beitragszahlung. Er sieht in der Einbeziehung von Strafgefangenen in die
gesetzliche Rentenversicherung durchaus ein geeignetes Mittel für die
Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Einer bundesgesetzlichen Regelung muss jedoch
Petitionsausschuss

eine adäquate Finanzierung gegenüberstehen. Zur weiteren politischen Willensbildung
im Bund und in den Ländern empfiehlt der Petitionsausschuss deshalb, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zu überweisen und
den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, das Petitionsverfahren abzuschließen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.

Der von den Fraktionen der FDP, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales – zur Erwägung zu überweisen und den Landesvolksvertretungen
zuzuleiten, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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