Regiune: Germania

Arbeitslohn - Maßnahmen gegen prekäre Beschäftigungsverhältnisse

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 de susținere 15 in Germania

Petiția este parțial acceptată.

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  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. succes parțial

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

21.11.2019, 03:22

Pet 4-18-11-8006-035127 Arbeitslohn

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition werden Maßnahmen gegen prekäre Beschäftigungsverhältnisse
gefordert.

Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen vorgetragen, dass hunderttausende
Menschen in Deutschland trotz Arbeit auf eine Aufstockung mit Arbeitslosengeld II,
dem sogenannten Hartz IV, angewiesen seien. Im Jahr 2015 seien fast zehn Milliarden
Euro an sogenannte Hartz IV-Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem abhängig
Erwerbstätigen gezahlt worden. Seit Jahren gebe es über eine Million dieser
Bedarfsgemeinschaften. Niedriglöhne, Teilzeit und Minijobs seien die Ursache dafür,
dass prekäre Beschäftigung die Menschen dazu zwinge, mit Hartz IV-Leistungen
aufzustocken. Es sei dringend erforderlich, die prekäre Beschäftigung
zurückzudrängen, damit jeder Beschäftigte wieder selbst in der Lage sei, für seinen
Lebensunterhalt zu sorgen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 100 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 73 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen.

Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die Stellungnahme des federführenden
Ausschusses für Arbeit und Soziales nach § 109 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages, die unter anderem nach Durchführung einer öffentlichen
Anhörung von Sachverständigen am 24. September 2018 vorgelegt wurde (vgl. hierzu
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses, Drs. 19/5639). Das Plenum des
Deutschen Bundestages befasste sich mit dem sachgleichen Thema und beriet
hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 19/69 vom 30. November 2018).

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung und des zuständigen
Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Teilzeitbeschäftigung ist ein wichtiger Baustein der modernen Arbeitsorganisation, um
Beschäftigten mehr Flexibilität in ihrer Arbeitszeitgestaltung einzuräumen. Die Motive
in Teilzeit zu arbeiten, können dabei sehr vielfältig sein. Neben der Betreuung von
Kindern ist häufig die Pflege von nahen Angehörigen ein wichtiges Motiv für die
Teilzeitarbeit. Aber auch andere Gründe wie z. B. der Wunsch nach Aus- und
Weiterbildung, der gleitende Übergang in den Ruhestand oder soziales Engagement
spielen eine große Rolle. Das geltende Recht bietet Beschäftigten gute Möglichkeiten,
das Berufsleben mit familiären Belangen aber auch anderen persönlichen Gründen in
Einklang zu bringen. Die gesetzlichen Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz
bieten die Grundlage, um größere Zeitsouveränität und mehr Flexibilität für
Beschäftigte und Unternehmen zu schaffen. Damit trägt der Gesetzgeber wichtigen
familien- und gleichstellungspolitischen Gesichtspunkten Rechnung. Teilzeit stellt so
eine gute Alternative zur Nichterwerbstätigkeit dar.

Um die Übergänge zwischen Teilzeit- und Vollzeitphasen zu erleichtern, ist das
Teilzeitrecht weiterentwickelt worden. Neben dem Anspruch auf zeitlich unbegrenzte
Teilzeitarbeit ist seit Januar 2019 auch ein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte
Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert. Mit dieser Brückenteilzeit
wird für die anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermöglicht,
nur zeitlich begrenzt ihre Arbeit zu verringern und nach der Teilzeitphase wieder zur
ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

In der sozialpolitischen Diskussion über geringfügige Beschäftigung kommen einige
Aspekte häufig zu kurz:

 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse entsprechen einerseits dem Interesse
von Arbeitgebern nach mehr Flexibilität. Andererseits bieten sie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit eines unkomplizierten
Hinzuverdienstes sowie der zumindest kurzfristigen Anpassung des
Beschäftigungsumfangs an ihre persönlichen Bedürfnisse. Sie zielen ihrem
Wesen nach nicht darauf ab, allein den vollen Lebensunterhalt einer
Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers zu gewährleisten.
 Ein wichtiges Ziel der Regelungen zu geringfügiger Beschäftigung ist,
Schwarzarbeit entgegenzuwirken. Dass dieses Ziel auch erreicht wird, zeigt die
erfreuliche Entwicklung angemeldeter geringfügig entlohnter
Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten von rund 30.000 Mitte 2003 auf
rund 342.000 Ende 2015 (Daten der Minijob-Zentrale).
 Die soziale Absicherung der geringfügig entlohnten Beschäftigten wurde durch
die Einführung einer grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht zum
1. Januar 2013 weiter verbessert. Von dieser Rentenversicherungspflicht
können sich die Minijobber zwar auf Antrag befreien lassen. Dadurch, dass sie
diese Befreiung jedoch zunächst beantragen müssen, werden sie angeregt,
sich mit den Vorteilen eines Rentenversicherungsschutzes zu befassen.

Einen wichtigen Impuls zur Überführung von geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen in voll sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse hat die Einführung des Mindestlohns geliefert. Die
Einhaltung einer Lohnuntergrenze unabhängig vom Status der Beschäftigung und die
Dokumentationspflichten haben zu wesentlichen Verbesserungen für geringfügig
Beschäftigte und die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche geführt. Seit
Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ist die Anzahl der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland stetig gestiegen, während
die Zahl der ausschließlich geringfügig entlohnten deutlich gesunken ist. Das Institut
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) kommt in seinem Forschungsbericht
10/2018 „Arbeitsmarktspiegel - Entwicklungen nach Einführung des Mindestlohns
(Ausgabe 7)“ zu dem Ergebnis, dass sich der bei Einführung des Mindestlohns im
Vergleich zu 2014 festgestellte hohe Rückgang bei den ausschließlich geringfügig
entlohnten Beschäftigten in etwa zur Hälfte durch Übergänge in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erklären lässt.

Auch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter können einen wichtigen Beitrag
leisten, um geringfügige in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
umzuwandeln bzw. direkt in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
zu vermitteln. Dazu hat die Bundesanstalt für Arbeit in lokalen Projekten erprobt, wie
sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte beim Übergang von geringfügiger in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen kann. Die Erfahrungen
daraus stehen einschließlich umfassender weitergehender Informationen zum Thema
geringfügige Beschäftigung im Intranet der Bundesagentur für Arbeit den Agenturen
für Arbeit und den Jobcentern zur Verfügung.
In Deutschland ist die Festlegung der Löhne grundsätzlich Aufgabe der Tarifpartner.
Sie vereinbaren Entgelte, die den Belangen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Rechnung tragen und dabei sicherstellen, dass die betreffenden Unternehmen die
vorgegebenen Löhne auch erwirtschaften können. Diese Tarifautonomie ist ein hohes
Gut in der Sozialen Marktwirtschaft. Allerdings kann ein Lohn tatsächlich so niedrig
sein, dass er auch in Vollzeitbeschäftigung nicht ausreicht, ohne weitere Unterstützung
die Existenz zu sichern. Gleichwohl ist zu bedenken, dass der Niedriglohnsektor
wesentlich zum Beschäftigungsaufbau der vergangenen Jahre beigetragen und vielen
Geringqualifizierten eine Chance gegeben hat, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Diejenigen, die kein bedarfsdeckendes Erwerbseinkommen erzielen, haben bei
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, u. a. Hilfebedürftigkeit, Anspruch auf
ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ergänzendes
Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Sicherung
eines menschenwürdigen Lebens ist verfassungsrechtliche Aufgabe des Staates und
gleichermaßen für jeden einzelnen unabhängig von der jeweiligen Lebenssituation zu
garantieren. Zudem verfolgt die Grundsicherung für Arbeitsuchende einen
haushaltsbezogenen Ansatz. Das bedeutet, dass neben dem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten auch die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Angehörigen einen Rechtsanspruch auf Lebensunterhaltsleistungen auch in
ergänzender Weise haben.

Deshalb gibt es vielfältige Gründe, warum Leistungsberechtigte neben dem
Erwerbseinkommen auch aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
SGB II erhalten. Neben Tätigkeiten im Niedriglohnbereich, die zu einem aufstockenden
Leistungsbezug führen können, kann aber auch die Größe der Bedarfsgemeinschaft
oder der Umstand, dass Alleinerziehende nur Teilzeitbeschäftigungen ausüben, dazu
führen, dass sie ihren Bedarf nicht vollständig aus eigenen Kräften bestreiten können.
Deswegen begrüßt der Petitionsausschuss ausdrücklich auch die familienpolitischen
Maßnahmen, die die Bundesregierung in dieser Wahlperiode beschlossen hat
(Starke-Familien-Gesetz, Familienentlastungsgesetz, Gute-KiTa-Gesetz). Die darin
beschlossenen Maßnahmen entlasten spürbar Familien mit Kindern und
Alleinerziehende.

Vor dem dargestellten Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen bereits teilweise entsprochen worden ist.
Der von den Fraktionen der FDP, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales – als Material zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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