Terület: Németország

Arbeitslohn - Mindestlohn und Mindestarbeitsbedingungen im Taxigewerbe

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
219 Támogató 219 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

219 Támogató 219 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2012
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 08. 29. 16:58

Pet 4-17-11-8006-042355

Arbeitslohn


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, einen
Mindestlohn und Mindestarbeitsbedingungen im Taxigewerbe nach dem
Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) einzuführen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Tarifverträge im
Taxigewerbe die Ausnahme seien. Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung seitens
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestünde ebenfalls nicht. In Folge
dessen seien Löhne von unter 5 Euro pro Arbeitsstunde nichts Ungewöhnliches für
diese Branche. Daher müssten für Tätigkeiten im Taxigewerbe Mindestarbeits- und
Mindestentlohnungsbedingungen durch entsprechende Regelungen im
Mindestarbeitsbedingungsgesetz durch den Gesetzgeber geschaffen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Sie wurde von 219 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem
gingen 36 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
In der deutschen sozialen Marktwirtschaft obliegt das Aushandeln von Löhnen
grundsätzlich den Tarifvertragsparteien und unterliegt deren Tarifautonomie, die
durch das Grundgesetz gewährleistet wird (Art. 9 Absatz 3 Grundgesetz). Das

Grundgesetz geht dabei davon aus, dass diese Vereinigungen zur Wahrung und
Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in sozialpartnerschaftlichem
Zusammenwirken die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einem
optimalen Ausgleich bringen.
In denjenigen Fällen, in denen die Sozialpartner Unterstützung benötigen, um
ruinösen Lohnwettbewerb zu verhindern, konnten mit dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem Mindestarbeitsbedingungengesetz
(MiArbG) allgemeinverbindliche Lohnuntergrenzen für einzelne Branchen festgesetzt
werden. Wie bereits ausgeführt, ist es Aufgabe der Tarifparteien, die Balance zu
gewährleisten, dass gute Arbeit sich einerseits lohnen und existenzsichernd sein
muss. Andererseits müssen Produktivität und Lohnhöhne korrespondieren, damit
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht abgebaut werden.
Allerdings sind die Tarifparteien in einigen Branchen so unter Druck geraten, dass
die vereinbarten Löhne in vielen Fällen dazu führen, dass die betroffenen
Arbeitnehmer zusätzlich staatliche Leistungen in Anspruch nehmen müssen.
Zugleich hat eine sinkende Tarifbindung zunehmend zu weißen Flecken in der
Tariflandschaft geführt.
Daher hat der Deutsche Bundestag mit Beschluss vom 3. Juli 2014 die gesetzliche
Einführung eines allgemeinen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto je
Zeitstunde zum 1. Januar 2015 verabschiedet. Das Gesetz hat das MiArbG abgelöst.
Die Höhe dieses allgemein verbindlichen Mindestlohns wird in einem zweijährigen
Turnus – erstmals zum 1. Januar 2017 – von einer Kommission überprüft,
gegebenenfalls angepasst und anschließend über eine Rechtsverordnung staatlich
erstreckt und damit allgemein verbindlich.
Da für die Taxibranche keine Ausnahme festgelegt wurde, gilt in dieser Branche der
Mindestlohn dem Grunde nach für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Ausnahmen, die in der Person des Beschäftigten liegen, sind in § 22
Mindestlohngesetz geregelt.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens des Petenten sieht der Petitionsausschuss
keine Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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