Región: Alemania

Arbeitslohn - Regionale Anpassung des zu erwartenden Mindestlohns

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
66 Apoyo 66 En. Alemania

No se aceptó la petición.

66 Apoyo 66 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:09

Pet 4-18-11-8006-004952Arbeitslohn
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass der angestrebte Mindestlohn an den jeweiligen
Kaufpreisindex/die jeweiligen Lebenshaltungskosten der Region/des Landkreises
angepasst wird.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der angestrebte Mindestlohn in
Höhe von 8,50 Euro führe in strukturschwachen Regionen vermutlich zum
Arbeitsplatzabbau. In strukturstarken Regionen könnten die Menschen auch vom
Mindestlohn nicht leben. Der Mindestlohn solle daher angepasst werden. So könnte
auch das Ziel, gleiche Lebensbedingungen in Deutschland unterstützt werden, da
standortabhängige Unternehmen sich verstärkt in strukturschwachen Regionen
ansiedeln würden. Daher erhielten diese Regionen mehr Kaufkraft. Strukturstarke
Regionen würden dabei etwas weniger wachsen, so dass der Abstand der Regionen
sich verringere. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die
eingereichte Petition verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 66 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 115 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Petitionsausschuss nach
§ 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales eingeholt. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

In der deutschen sozialen Marktwirtschaft obliegt das Aushandeln von Löhnen
grundsätzlich den Tarifvertragsparteien und unterliegt deren Tarifautonomie, die durch
das Grundgesetz gewährleistet wird (Art. 9 Absatz 3 Grundgesetz). Das Grundgesetz
geht dabei davon aus, dass diese Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in sozialpartnerschaftlichem Zusammenwirken
die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einem optimalen Ausgleich
bringen.
In denjenigen Fällen, in denen die Sozialpartner Unterstützung benötigen, um ruinösen
Lohnwettbewerb zu verhindern, konnten mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG) und dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) allgemeinverbindliche
Lohnuntergrenzen für einzelne Branchen festgesetzt werden. Wie bereits ausgeführt,
ist es Aufgabe der Tarifparteien, die Balance zu gewährleisten, dass gute Arbeit sich
einerseits lohnen und existenzsichernd sein muss. Andererseits müssen Produktivität
und Lohnhöhne korrespondieren, damit sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse nicht abgebaut werden. Allerdings sind die Tarifparteien
in einigen Branchen so unter Druck geraten, dass die vereinbarten Löhne in vielen
Fällen dazu führen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zusätzlich staatliche
Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Zugleich hat eine sinkende Tarifbindung
zunehmend zu weißen Flecken in der Tariflandschaft geführt.
Daher hat der Deutsche Bundestag mit Beschluss vom 3. Juli 2014 die gesetzliche
Einführung eines allgemeinen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde
zum 1. Januar 2015 verabschiedet. Das Gesetz hat das MiArbG abgelöst. Die Höhe
dieses allgemein verbindlichen Mindestlohns wird in einem zweijährigen Turnus –
erstmals zum 1. Januar 2017 – von einer Kommission überprüft, gegebenenfalls
angepasst und anschließend über eine Rechtsverordnung staatlich erstreckt und damit
allgemein verbindlich.
In der Petition wird nicht darauf eingegangen, was unter einer Region verstanden wird.
Es existiert hinsichtlich dieser Frage auch keine einheitliche Definition. Würde man
dem Anliegen Rechnung tragen wollen, käme hierfür eher eine kleinräumige Aufteilung
in Frage. Aber selbst dann würden die angeführten unterschiedlichen
Lebensverhältnisse nicht zielgenau adressiert werden können. So können auch in
strukturschwachen Regionen einzelne Städte und Gemeinden durchaus strukturstark
sein und ein dementsprechend hohes lokales Preisniveau aufweisen. Zudem käme es
gerade bei einer kleinräumigen Aufteilung zu Verzerrungen, weil der Arbeitsort (und

somit der Ort, an dem der Mindestlohn gilt), nicht notwendigerweise auch der Wohnort
(und somit der Ort, an dem ein Großteil der Lebenshaltungskosten anfällt) ist.
Bei einer Zahl von ca. 400 Landkreisen sowie kreisfreien Städten in Deutschland wäre
die Transparenz und die Kontrollierbarkeit von landkreisbezogenen Mindestlöhnen in
höchstem Maße gefährdet. Vor dem Hintergrund der europäischen Regelungen zur
Freizügigkeit von Unternehmen müssen Mindestlohnregelungen auch für
ausländische Unternehmen klar und nachvollziehbar sein.
Der geplante bundesweit einheitliche Mindestlohn verhindert die potenziellen
Probleme, die sich aus dem Wunsch der Petition ergeben würden, und sorgt für einen
effektiven Schutz vor unangemessenen Niedrigstlöhnen.
Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachgerecht und vermag sich für eine
Gesetzesänderung im Sinne der Petition nicht einzusetzen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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