Reģions: Vācija

Arbeitslohn - Senkung der Verdienstgrenze für ausländische Fachkräfte

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
37 Atbalstošs 37 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

37 Atbalstošs 37 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

07.06.2016 04:23

Pet 1-18-06-26-016397 Aufenthaltsrecht

(Arbeitslohn)

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.05.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Die Petition

a) d e r B u n d e s r e g i e r u n g – d e m B u n d e s m i n i s t e r i u m d e s I n n e r n , d e m

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für

Arbeit und Soziales – zu überweisen,

b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,

c) dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

Begründung

Der Petent fordert, die Verdienstgrenze für ausländische Fachkräfte von 40.000 Euro

auf 33.300 Euro zu senken, damit diese nach Deutschland ziehen könnten.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

wurde, liegen 37 Mitzeichnungen und 40 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um

Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen

eingegangen werden kann.

Zur Begründung de s Anliegens wird im W esentlichen vorgetragen, dass ein

E in st ie g s ge h a l t vo n 4 0 . 0 0 0 E u ro se h r h o ch se i. I m G e ge n zu g kö n n t e n d ie

Unternehmer nicht einschätzen, ob ein entsprechender W issensstand bei der

ausländischen Fachkraft vorliege. Ein kleineres Einstiegsgehalt in Höhe von

33.300 Euro sei realistischer und gerade für mittelständische Unternehmen tragbarer.

Zudem könne auf diese Weise eine Anpassung an das Lohnniveau ostdeutscher

Bundesländer erreicht werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.



unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

De r A u ssch u ss we ist e inf üh re n d d a ra uf h in , da ss u n te r de n ve rsch ie d e ne n

Vorschriften zur Einwanderung von Fachkräften nur im Rahmen der Regelung zur

Blauen Karte der EU die vom Petenten hervorgebrachte feste Gehaltsgrenze

vorgesehen ist.

Die Blaue Karte der EU wurde am 1. August 2012 eingeführt und ermöglicht die

Einwanderung von hochqualifizierten Fachkräften. Der Antragsteller muss dazu einen

a n e r k a n n t e n o d e r e i n e n d e m d e u t s c h e n v e r g l e i c h b a r e n a u s l ä n d i s c h e n

Hochschulabschluss nachweisen. Die vom Petenten angeführten Bedenken

hinsichtlich der Einschätzung des Wissenstandes durch den Unternehmer teilt der

Ausschuss vor diesem Hintergrund nicht.

Zudem müssen Mindestgehaltsgrenzen eingehalten werden. Diese basieren auf einer

Vorgabe der EU Richtlinie 2009/50/EG (sogenannte „Blue Card Richtlinie“). Danach

muss das Mindestgehalt mindestens dem 1,5-fachen des Durchschnittsgehalts in dem

jeweiligen Mitgliedstaat entsprechen. Im Bereich von sogenannten Mangelberufen,

also solchen, bei denen es eine hohe Anzahl unbesetzter Stellen gibt, ist das 1,2-fache

des Durchschnittsgehalts erforderlich. Hieraus ergibt sich für Deutschland im

Jahr 2015 ein Mindestgehalt von 48.400 Euro für Regelberufe und 37.752 Euro für

Mangelberufe. Die Mangelberufe zu denen insbesondere Ingenieurberufe, Berufe im

IT-Sektor und Humanmediziner zählen, werden in einer „Positivliste“ im Internet

veröffentlicht, halbjährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass sich Deutschland bei der Umsetzung der „Blue

Card Richtlinie“ hinsichtlich der Mindestgehälter an der untersten Grenze der

Richtlinienvorgaben orientiert. Der Ausschuss stellt fest, dass eine Absenkung der

Mindestgehaltsgrenzen eine Abweichung von den europarechtlichen Vorgaben

darstelle und daher ausgeschlossen ist.

Auch für ausländische Fachkräfte, die keine Blaue Karte der EU erhalten, da sie zwar

ü b e r d e n e rf o rd e r l i ch e n Ho ch sch u la b s ch lu ss ve rf ü ge n , a b e r a u f g ru n d d e s

Lohnniveaus in der jeweiligen Berufssparte das Mindestgehalt nicht erreichen, besteht

eine Möglichkeit der Einwanderung. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn eine

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt. Diese wird erteilt, wenn für den

Arbeitsplatz deutsche oder diesen in Bezug auf die Arbeitsaufnahme gleichgestellte

ausländische Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen, es sich demnach um einen



Mangelberuf handelt, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen

beschäftigt wird als ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer. Die Prüfung zur

Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen dient insbesondere der Verhinderung von

Lohndumping, was der Ausschuss begrüßt.

Neben den Fachkräften, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen,

we ist d e r A usschuss auf die au sländ ischen Fach arbe ite r hin, d ie übe r e ine

abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Sie können in Deutschland einen

Mangelberuf ergreifen. Im Rahmen der auch hier zu prüfenden Vergleichbarkeit der

Arbeitsbedingungen findet zwar das Gehalt Berücksichtigung, allerdings orientiert sich

dieses nicht an einer Mindestgehaltsgrenze, sondern an dem ortsüblichen Lohn für

eine vergleichbare Beschäftigung in vergleichbaren Betrieben, wenn der Arbeitgeber

nicht tarifgebunden ist und kein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag vorliegt.

Insoweit stellt der Ausschuss klar, dass die vom Petenten geforderte Berücksichtigung

der örtlichen Gegebenheiten bereits stattfindet.

Zu der Forderung des Petenten, die Interessen der mittelständischen Unternehmen zu

stärken, weist der Ausschuss abschließend darauf hin, dass nur hinsichtlich der

Erteilung der Blauen Karte der EU auf eine Mindestgehaltsgrenze abgestellt wird.

Ansonsten bestehen gerade für kleine und mittlere Unternehmen aufgrund der

aufgezeigten Einwanderungsregelungen auch Möglichkeiten, ausländische Fachkräfte

bzw. Facharbeiter zu beschäftigen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage in ihrer Differenzierung für sachgerecht,

um die angestrebte Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte nach Deutschland

n a chf ra geo rie n t ie rt u n d a n de n B e dü rf n isse n de s A rbe it sm a rkt s gem e ssen

weiterzuführen.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition

der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium

für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zu

überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und

dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

Begründung (pdf)


Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

Veiciniet tūlīt