Región: Alemania

Arbeitslohn - Streichung der Ausnahmeregelung § 22 Absatz 4 Mindestlohngesetz (MiLoG)

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
47 Apoyo 47 En. Alemania

No se aceptó la petición.

47 Apoyo 47 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

05/01/2019 3:25

Pet 4-18-11-8006-040613 Arbeitslohn

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose in
§ 22 Absatz 4 Mindestlohngesetz (MiLoG) zu streichen.

§ 22 Absatz 4 MiLoG hat folgenden Inhalt: „Für Arbeitsverhältnisse von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung
langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buch Sozialgesetzbuch
waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht.“
Die Petition zielt somit auf eine Abschaffung dieser Ausnahmeregelung ab.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Untersuchung des
Instituts Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ergeben habe, dass positive
Wirkungen der Regelungen nicht nachweisbar seien.

Zu den Einzelheiten wird auf die Eingabe Bezug genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 47 Mitunterzeichnungen
unterstützt und es gingen 18 Diskussionsbeiträge hierzu ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

In ihrer Stellungnahme hat die Bundesregierung im Wesentlichen Bezug genommen
auf Ihre Unterrichtung an den Bundestag in Bundestagdrucksache 18/11118 vom
9. Februar 2017 „Bericht und Einschätzung der Bundesregierung zur Regelung für
Langzeitarbeitslose nach § 22 Absatz 4 Satz 2 des Mindestlohngesetzes“. Aus dem
Bericht ergibt sich, dass es aus Sicht der Bundesregierung weder zwingende Gründe
für eine Beibehaltung der Regelung noch zwingende Gründe für deren Abschaffung
gibt. Die Analysen des IAB zeigten zudem, dass die Ausnahmeregelung, deren
Abschaffung mit der Petition gefordert wird, nur in sehr wenigen Fällen auch
tatsächlich angewandt wurde.

Der Petitionsausschuss stimmt im Ergebnis der Einschätzung der Bundesregierung
zu, dass es angesichts der Unsicherheit über die weiteren Entwicklungen der
Wirtschaft und des Arbeitsmarktes in den kommenden Jahren durchaus sinnvoll sein
kann, Arbeitgebern weiterhin Anreize zu geben, Langzeitarbeitslose einen Einstieg in
den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die weitere Entwicklung sollte genau beobachtet
und ggf. neu evaluiert werden. Gerade auch vor der geringen quantitativen
Anwendung der genannten Ausnahmeregelung hält der Petitionsausschuss es bei
einer sorgfältigen Abwägung für gut vertretbar, diese Ausnahmeregelung aufrecht zu
erhalten.

Im Übrigen macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass sich die
Koalitionsparteien aus CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag für die 19.
Wahlperiode darauf verständigt haben, Langzeitarbeitslose besonders zu fördern
(siehe u. a. Randziffer 2237 ff. der Koalitionsvereinbarung). Mit einem ganzheitlichen
Ansatz soll die Qualifizierung, Vermittlung und Reintegration von
Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt vorangetrieben werden. Dabei soll
insbesondere der soziale Arbeitsmarkt durch Lohnkostenzuschüsse ausgebaut
werden.

Hinsichtlich des konkreten Anliegens der Petition kann der Ausschuss aus den
dargelegten Gründen jedoch nicht in Aussicht stellen, sich für eine Streichung der
Ausnahmeregelung in § 22 Absatz 4 MiLoG auszusprechen und empfiehlt deshalb,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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