Reģions: Vācija

Arbeitslosengeld - Abschaffung der Sperrfristen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
233 Atbalstošs 233 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

233 Atbalstošs 233 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

16.03.2016 03:23

Pet 4-18-11-81501-022083

Arbeitslosengeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert die Abschaffung der Sperrfristen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, nach § 159 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) könne der Arbeitsuchende für unterschiedliche Vergehen
mit verschiedenen Sperrfristen belangt werden. Dabei werde dem Hilfebedürftigen die
Existenzgrundlage entzogen. Das Arbeitslosengeld sei aber eine
Versicherungsleistung. Daher seien Sperrfristen rechtlich fragwürdig. Auch werde
gegen das Grundgesetz mit den Verfassungswerten der Menschenwürde, der freien
Berufswahl und dem Sozialstaatsprinzip verstoßen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 233 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 188 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach § 159 SGB III ruht der Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld für die
Dauer einer Sperrfrist, wenn der Arbeitsuchende sich versicherungswidrig verhalten
hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Regelung ist den Rechtsfolgen
von Obliegenheitsverletzungen im privaten Versicherungsrecht vergleichbar und dient
dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer ungerechtfertigten
Inanspruchnahme. Bei einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung kann der

Versicherungsnehmer nicht die Solidarität der Gemeinschaft der Beitragszahler
erwarten.
Besteht ein wichtiger Grund für die Obliegenheitsverletzung, tritt die Sperrzeit nicht ein.
Bei dem Begriff handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Statt einer
Aufzählung bestimmter Tatbestände tritt ein Abwägungsgebot. Die Sperrzeit soll damit
nicht eintreten, wenn der oder dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung dieser Interessen mit den Interessen
der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 35 Absatz 2 Satz 2 SGB III die Agentur
für Arbeit die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Arbeitsuchenden bei der
Vermittlung einer Stelle zu berücksichtigen hat. Ist dies nicht umsetzbar, sind nach
§ 140 Absatz 1 SGB III einer arbeitslosen Person alle ihrer Arbeitsfähigkeit
entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder
personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht
entgegenstehen. Damit wird den Interessen der Gemeinschaft der Beitragszahler
Rechnung getragen.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss, die Eingabe nicht zu
unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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