Regione: Germania

Arbeitslosengeld - Abschaffung der Wiedereingliederungsvereinbarung

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
148 Supporto 148 in Germania

La petizione è stata respinta

148 Supporto 148 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

17/05/2017, 04:22

Pet 4-18-11-81501-025584



Arbeitslosengeld



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, den Bezug von Arbeitslosengeld als reine

Versicherungsleistung anzusehen und nicht an eine

Wiederereingliederungsvereinbarung zu koppeln.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die an den Bezug von

Arbeitslosengeld gekoppelte sogenannte Wiedereingliederungsvereinbarung stehe

einer Leistung entgegen, welche der Versicherte selbst durch entsprechende

Einzahlungen bereits erbracht habe. Durch die Einzahlung in eine

Zwangsversicherung habe er für den Fall der Arbeitslosigkeit eine ausreichende

Absicherung getroffen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem

Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 148 Mitzeichnern

unterstützt, und es gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Drittes Buch

Sozialgesetzbuch (SGB III) ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf

Arbeitslosengeld. Die Eingliederungsvereinbarung kann jedoch im Zusammenhang



mit den für einen Leistungsanspruch geforderten Voraussetzungen von Bedeutung

sein.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt unter anderem voraus, dass die

Antragstellerin bzw. der Antragsteller arbeitslos im Sinne des SGB III ist. Diese

Voraussetzung erfüllt, wer, von weiteren Merkmalen abgesehen,

 sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden

(Eigenbemühungen) und

 den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht

(Verfügbarkeit)

(§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SGB III).

Im Zuge der geforderten Eigenbemühungen hat ein Arbeitsloser alle Möglichkeiten zur

beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

 die W ahrnehmung der Verpflichtungen aus einer

Eingliederungsvereinbarung,

 die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und

 die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit

(§ 138 Absatz 4 SGB III).

Art und Umfang der von einem Arbeitslosen geforderten Eigenbemühungen sind vom

Einzelfall abhängig. Sie können durch eine Eingliederungsvereinbarung konkretisiert

werden, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Arbeitsuchenden trifft.

In der Eingliederungsvereinbarung wird die Vermittlungsstrategie festgehalten. Die

gemeinsam erarbeitete und unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung stellt sicher,

dass die Agentur für Arbeit individuelle Angebote unterbreitet und mit der oder dem

Arbeitsuchenden vereinbart, welche Anstrengungen von ihr oder ihm selbst im

Rahmen des Eingliederungsprozesses erwartet werden.

Sofern ein Arbeitsloser trotz vorheriger Belehrung über die Rechtsfolgen, die von der

Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist, ohne für sein

Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, tritt eine Sperrzeit mit der Dauer von zwei

Wochen ein (§ 159 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, Absatz 5 SGB III).

Bei den von einem Arbeitslosen geforderten Eigenbemühungen einschließlich der ggf.

erforderlichen Wahrnehmung der Maßnahmen einer Eingliederungsvereinbarung

handelt es sich um versicherungsrechtliche Obliegenheiten. Ein Bezieher der



Versicherungsleistung Arbeitslosengeld hat danach alles Notwendige dazu

beizutragen, das versicherte Risiko zu begrenzen, d. h. den Versicherungsfall sobald

wie möglich zu beenden. Dies kann die Solidargemeinschaft der Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber, die mit ihren Beiträgen die Mittel für die

Arbeitslosenversicherung aufbringen auch mit Recht erwarten.

Versicherungsrechtliche Obliegenheiten gibt es im Übrigen nicht nur im

Sozialversicherungsrecht, sondern auch im privaten Versicherungsrecht.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag die Petition

vor dem dargestellten Hintergrund nicht zu unterstützen. Der Petitionsausschuss

empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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