Regiune: Germania

Arbeitslosengeld - Anpassung der Sozialversicherungspauschale

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
85 85 in Germania

Petiția este respinsă.

85 85 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:13

Pet 4-17-11-81501-049021Arbeitslosengeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung des § 153 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
(Sozialversicherungspauschale von 21 %) gefordert. Diese Pauschale beeinflusst die
Höhe der Zahlung des Arbeitslosengeldes.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass Arbeitslosen durch die
gesetzliche Neuregelung etwa 1 % mehr vom Arbeitslosengeld für
Sozialversicherungsleistungen abgezogen werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 85 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Aufgabe des Arbeitslosengeldes ist es, das Arbeitsentgelt teilweise zu ersetzen, das
wegen des Eintritts von Arbeitslosigkeit nicht erzielt werden kann. Grundlage für die
Berechnung des Arbeitslosengeldes ist dabei im Regelfall das Bruttoarbeitsentgelt,
das im letzten Jahr vor der Entstehung des Leistungsanspruchs durchschnittlich
erzielt worden ist (das sog. Bemessungsentgelt). Der Leistungssatz des
Arbeitslosengeldes – 60 % für Arbeitslose ohne Kind bzw. 67 % für Arbeitslose mit
mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts – bezieht sich jedoch nicht auf

das Bemessungsentgelt, sondern auf ein daraus zu ermittelndes Nettoentgelt, das
sog. Leistungsentgelt. Dieses Leistungsentgelt ergibt sich, indem das
Bemessungsentgelt – rechnerisch – um Abzüge für Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge vermindert wird. Dabei sieht das Gesetz aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung pauschalierte Abzüge für Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge vor. Besonderheiten des Einzelfalls sollen außer
Betracht bleiben. So sind beispielsweise Steuerfreibeträge, die nicht jedem
Arbeitnehmer zustehen, wie ein individueller Werbungskostenfreibetrag, bei der
Ermittlung des Leistungsentgelts nicht zu berücksichtigen.
Eine entsprechende Betrachtung gilt für den rechnerischen Abzug der Beiträge zur
Sozialversicherung. Diese werden seit 2005 in Form einer
Sozialversicherungspauschale abgesetzt, die derzeit mit 21 Prozent des
Bemessungsentgelts angesetzt ist.
Die pauschalierende Regelung hat folgenden Hintergrund: Bis 2004 wurden
Veränderungen in der Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung jeweils
kalenderjährlich berücksichtigt, indem die Leistungssätze des Arbeitslosengeldes
durch Rechtsverordnung zu Beginn eines Jahres neu bestimmt wurden. Da
Veränderungen bei der Höhe der Beitragssätze zur Sozialversicherung oft erst kurz
vor Jahresende feststanden, war das Inkrafttreten der Rechtsverordnung,
insbesondere aber auch die auf dieser Grundlage notwendige Umstellung der EDV-
Verfahren zur Arbeitslosengeldberechnung vielfach nur sehr kurzfristig möglich. Um
der Gefahr von Verzögerungen bei der Leistungszahlung entgegenzuwirken, wurde
das auf der Rechtsverordnung basierende Verfahren zur Feststellung des
Leistungsentgelts deshalb durch die Einführung einer gesetzlich bestimmten
Sozialversicherungspauschale ersetzt. Durch diese Regelung werden auch
zahlreiche Folgearbeiten bei den Agenturen für Arbeit vermieden, die sich jeweils zu
Jahresbeginn ergaben, wenn infolge von – oft nur geringfügigen – Änderungen der
Beitragssätze in der Sozialversicherung die Höhe des Arbeitslosengeldes
anzupassen war. So waren vor Einführung der Pauschale auch bei geringfügigen
Änderungen zu Jahresbeginn in hunderttausenden Fällen neue Leistungsbescheide
zu erstellen bzw. laufende Leistungsfälle, in denen z. B. Pfändungen und
Abzweigungen vorzunehmen waren, neu zu berechnen.
Der Abzug einer Sozialversicherungspauschale ist somit Ausdruck einer Typisierung,
die das Bemessungsrecht des Arbeitslosengeldes auch an anderen Stellen prägt.
Dabei ist von Bedeutung, dass es sich bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld um

ein Massenverfahren handelt. Die der Verwaltungsvereinfachung dienenden
Regelungen des Bemessungsrechts berücksichtigen, dass Leistungen zügig zahlbar
gemacht werden müssen, und dass es sich bei dem Arbeitslosengeld um eine
Entgeltersatzleistung handelt, die die Lebensumstände der Beziehenden regelmäßig
nur für verhältnismäßig kurze Zeiträume bestimmt.
Aktuell beträgt der von einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin zu tragende Anteil
an den Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich 20,175 %; in bestimmten Fällen
ist eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Sozialen Pflegeversicherung um
0,25 Prozentpunkte geregelt (§ 55 Absatz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Damit
liegen die bei einem Arbeitnehmer gewöhnlich anfallenden Abzüge für die Beiträge
zur Sozialversicherung aktuell unter dem Pauschsatz von 21 %.Es liegt jedoch im
Wesen einer Pauschale, dass diese mal oberhalb und mal unterhalb tatsächlicher
Werte liegen kann. Eine regelmäßige Korrektur bzw. Anpassung würde dem oben
angeführten Sinn und Zweck einer pauschalierenden Regelung widersprechen.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der
Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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