Arbeitslosengeld - Anspruch auf ALG I nach Arbeitsjahren

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
417 Ondersteunend 417 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

417 Ondersteunend 417 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:54

Pet 4-17-11-81501-036193Arbeitslosengeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, das Arbeitslosengeld mehr an den Arbeitsjahren auszurichten.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass der Erwerb des vollen
Anspruchs auf Arbeitslosengeld bereits nach zwei Jahren Beschäftigungsdauer
vielfach ausgenutzt würde. Dagegen sei es unbillig, dass ältere Arbeitslose, die
häufig jahrelang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hätten, ebenfalls nur
Anspruch auf 12 bzw. 24 Monate Arbeitslosengeld haben. Er schlägt vor, die
Auszahlungsdauer an den Arbeitsjahren bzw. der Einzahlungsdauer zu orientieren
und gegebenenfalls eine entsprechende Staffelung der Auszahlung vorzunehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 417 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 51 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMAS rechtlich und sachlich zutreffend ausführt, ist die
Arbeitslosenversicherung als Risikoversicherung konzipiert. Das Arbeitslosengeld
wird deshalb auch nicht – wie dies bei einer Ansparversicherung der Fall wäre – aus
der Rücklage der eigenen Beiträge, sondern aus den Beitragszahlungen der aktuell
beschäftigten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber finanziert. Versichertes Risiko ist

der wegen Arbeitslosigkeit vorübergehend eintretende Ausfall des Arbeitsentgelts.
Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldes richten sich deshalb in erster Linie nach
dem Versicherungs- bzw. Schutzzweck der Leistung. Dies entspricht dem
Grundgedanken aller Risikoversicherungen und wird auch im Vergleich mit
Risikoversicherungen der privaten Versicherungswirtschaft deutlich. So erhält
beispielsweise ein Hausbesitzer nicht deshalb höhere Leistungen aus seiner
Brandschutzversicherung, weil sein Haus erst nach jahrzehntelanger
Beitragszahlung abgebrannt ist.
Die gesetzlichen Regelungen zum Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
sowie zum Umfang der Leistung berücksichtigen die Grundprinzipien einer
Risikoversicherung in einer sozialpolitisch und versicherungsrechtlich ausgewogenen
Weise. Im Interesse eines schnellen Erwerbs des Versicherungsschutzes sieht das
geltende Recht vor, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld – von weiteren
Voraussetzungen abgesehen – bereits dann begründet ist, wenn eine
Anwartschaftszeit (Vorversicherungszeit) von zwölf Monaten erfüllt wird (§§ 142, 143
Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III). In diesem Fall besteht ein
Grundversicherungsschutz für eine Leistungsdauer von bis zu sechs Monaten. Die
Höchstdauer des Arbeitslosengeldes für unter 50jährige Arbeitnehmer von zwölf
Monaten wird nach einer Vorversicherungszeit von 24 Monaten erreicht. Für ältere
Arbeitnehmer sieht das Gesetz – in Abhängigkeit von den Vorversicherungszeiten
innerhalb einer fünfjährigen Rahmenfrist – eine längere Bezugsdauer vor: Nach
Vollendung des 50. Lebensjahres kann Arbeitslosengeld für eine Höchstdauer von
15 Monaten, nach Vollendung des 55. Lebensjahres für eine Höchstdauer von
18 Monaten und nach Vollendung des 58. Lebensjahres für eine Höchstdauer von
24 Monaten bezogen werden (§ 147 SGB III).
Eine dem Vorschlag des Petenten entsprechende Ausrichtung der Dauer des
Arbeitslosengeldes allein oder primär an zurückgelegten (langjährigen)
Versicherungszeiten würde diejenigen Arbeitnehmer begünstigen, die das Glück
haben, erst gegen Ende ihres Erwerbslebens arbeitslos zu werden. Umgekehrt
würde eine solche Regelung Arbeitnehmer erheblich benachteiligen, die in jüngerem
Alter arbeitslos werden oder aufgrund ihres Arbeitsplatzes oder des
Wirtschaftszweiges, in dem sie beschäftigt sind, wiederholt mit Arbeitslosigkeit
rechnen müssen und deshalb eine diskontinuierliche Erwerbsbiografie aufweisen.
Benachteiligt wären hierdurch insbesondere Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen
Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen längere Zeit unterbrechen. Derartige

Regelungen würden dem Schutzzweck der Arbeitslosenversicherung nicht gerecht.
Die Ansicht des Petenten, dass die geltende Anwartschaftszeit und Bezugsdauer des
Arbeitslosengeldes zu einem „Leistungsmissbrauch“ jüngerer Arbeitnehmer führen,
kann nicht nachvollzogen werden. Einem unberechtigten Leistungsbezug wird durch
die Regelungen des Sperrzeitrechts (§ 159 SGB III) entgegengewirkt.
Die langjährige Höchstbezugsdauer für ältere Arbeitnehmer berücksichtigt bereits die
von dem Petenten genannten Aspekte, insbesondere die für diesen Personenkreis
im Vergleich zu jüngeren Arbeitnehmern deutlich schwierigere Arbeitsmarktlage. Die
Beschränkung auf eine Höchstbezugsdauer von 24 Monaten ist einerseits darin
begründet, dass das Arbeitslosengeld als kurzfristige Entgeltersatzleistung nur für die
Zeit der Arbeitslosigkeit zwischen zwei Beschäftigungen überbrücken soll.
Andererseits berücksichtigt sie, dass die Funktionsfähigkeit der
Arbeitslosenversicherung erhalten bzw. die Belastung für die Solidargemeinschaft
der Beitragszahler angemessen begrenzt werden muss. Denn nur auf diese Weise
ist es möglich, den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (derzeit 1,5% des
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer und Arbeitgeber) niedrig zu
kalkulieren.
Bei der Festsetzung der Höhe des Arbeitslosengeldes hat sich der Gesetzgeber
davon leiten lassen, dass einerseits die Basis zur Sicherung des Lebensunterhalts
nicht zu stark sinken darf und andererseits – nach dem Grundprinzip des
Lohnabstandsgebots – die Aufnahme einer neuen Arbeit für den Arbeitslosen noch
wirtschaftlich vernünftig sein muss. Mit einem Arbeitslosengeld nach einem
Leistungssatz von 67% (Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts) bzw.
60% (übrige Arbeitslose) des pauschalierten Nettoentgelts hat der Gesetzgeber
beiden Zielen Rechnung getragen (§ 149 SGB III). Eine Erhöhung des
Leistungssatzes – wie von dem Petenten vorgeschlagen – auf 80% des letzten
Nettoarbeitsentgelts könnte dazu führen, dass der Anreiz, eine neue Beschäftigung
aufzunehmen, deutlich gesenkt würde. Insgesamt könnte eine Erhöhung des
Leistungsumfangs der Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer zu
Fehlanreizen im Sinne einer „Vorruhestandsleistung“ führen. Dies wäre nicht zuletzt
mit Blick auf den Wandel des Arbeitsmarkts und die damit verbundene Nachfrage
nach Fachkräften arbeitsmarktpolitisch kontraproduktiv.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er

empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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