Regione: Germania

Arbeitslosengeld - Arbeitszeiterhöhung bei 450 Euro Jobs ohne Einstellung des Arbeitslosengeldes

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
33 Supporto 33 in Germania

La petizione è stata respinta

33 Supporto 33 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 12:57

Pet 4-18-11-81501-030494Arbeitslosengeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die wöchentliche Arbeitszeit für einen angemeldeten
450 Euro Job für Langzeitarbeitslose und Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr soweit
zu erhöhen, dass gegebenenfalls zwei Jobs angenommen werden können, ohne dass
das Arbeitslosengeld grundsätzlich eingestellt wird.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, für Arbeitnehmer ab dem
55. Lebensjahr sei es erheblich schwerer, wieder einen Vollzeitarbeitsplatz zu
bekommen. Bei einem 450 Euro Job werde aber gerne auf ältere Arbeitnehmer
zurückgegriffen. Diese Beschäftigungsmöglichkeit biete neben dem monetäten Aspekt
auch die Möglichkeit, soziale Kontakte zu pflegen, was ein erheblicher Vorteil für die
menschliche Psyche sei.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 33 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt unter anderem voraus, dass die
Antragstellerin bzw. der Antragsteller arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist (§ 138 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III). Diese Voraussetzung erfüllt, wer, von
weiteren Merkmalen abgesehen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit schließt das Vorliegen von Arbeitslosigkeit jedoch

dann nicht aus, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit weniger als 15 Stunden
wöchentlich beträgt; mehrere Erwerbstätigkeiten werden dabei zusammengerechnet
(§ 138 Absatz 3 SGB III).
Die zeitliche Begrenzung einer Erwerbstätigkeit entspricht der Funktion der
Arbeitslosenversicherung, allein den durch Arbeitslosigkeit verursachten
Arbeitsentgeltausfall auszugleichen. Der von der Arbeitslosenversicherung
abgedeckte Versicherungsfall liegt danach nicht mehr vor, wenn eine Erwerbstätigkeit
von 15 und mehr Wochenstunden ausgeübt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob und
in welcher Höhe aus der Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt wird. Ohne die
dargestellte zeitliche Abgrenzung des „Versicherungsfalles Arbeitslosigkeit" würde
beispielsweise die Möglichkeit eröffnet, Arbeitslose zu Lasten der Arbeitslosen-
versicherung ohne oder mit einem geringen Entgelt zu beschäftigen. Dies entspräche
nicht der o. a. Zielsetzung und würde die finanziellen Möglichkeiten des Versiche-
rungssystems übersteigen.
Die mit der Petition angesprochenen Regelungen zur Anrechnung des
Nebeneinkommens greifen diesen Grundgedanken auf. Bei Bezieherinnen und
Beziehern von Arbeitslosengeld, die eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang von
weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben, bleibt das daraus erzielte Einkommen
nach Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und der Werbungskosten bis
zu einem Freibetrag von 165 Euro monatlich anrechnungsfrei (§ 155 Absatz 1 Satz 1
SGB III). Diese gesetzliche Regelung berücksichtigt, dass ein Arbeitsloser, der
während der Arbeitslosigkeit eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt, nur „teilarbeitslos"
ist. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, Arbeitslosengeld ohne Rücksicht auf die
Höhe des Nebeneinkommens zu zahlen. Der gesetzlich bestimmte Freibetrag bietet
dabei die Möglichkeit, das Arbeitslosengeld in angemessenen Grenzen durch
Nebenverdienst aufzubessern und soll damit auch einen Anreiz bieten, durch eine
Nebenerwerbstätigkeit den Kontakt zum Arbeitsmarkt aufrecht zu erhalten oder
wieder aufzubauen. Die Begrenzung des anrechnungsfreien Nebenverdienstes soll
aber auch gewährleisten, dass Arbeitslosengeld und Nebeneinkommen unter dem
erzielbaren Arbeitsentgelt einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung
bleiben, so dass ein wirtschaftlicher Anreiz zur Beendigung des Versicherungsfalls
bestehen bleibt. Der geltende Freibetrag von 165 Euro monatlich trägt beiden
Zielsetzungen angemessen Rechnung.

Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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