Arbeitslosengeld - Einheitliches Arbeitslosengeld unter Einbeziehung familienbezogener Aspekte und der Dauer der Beitragszahlung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 Unterstützende 35 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

35 Unterstützende 35 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

12.01.2019, 03:26

Pet 4-18-11-81501-044360 Arbeitslosengeld

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein Arbeitslosengeld in einheitlicher Höhe für alle Arbeitslosen
unter Einbeziehung familienbezogener Aspekte und der Dauer der Beitragszahlung
gefordert.

Zur Begründung wird grundlegend dahingehend argumentiert, sämtliche Bezieher von
Arbeitslosengeld seien im Stadium der Arbeitslosigkeit „nichtstuend“. Es sei daher
folgerichtig und gerecht, wenn diese Personen alle gleich behandelt würden und einen
Einheitsbetrag erhalten. Dies schaffe Gerechtigkeit im „Nichtstuend-Stadium“. Für die
Berechnung des Arbeitslosengeldes solle es deshalb unbeachtlich sein, welche
Tätigkeit die Bezieher von Arbeitslosengeld vorher ausgeübt haben und welches
Arbeitsentgelt sie mit dieser Tätigkeit erzielt haben. Lediglich die Dauer der vorherigen
Tätigkeit, nicht aber die Höhe der entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
sollen bei der Festlegung des Arbeitslosengeldes entscheidend sein.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe verwiesen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Das Arbeitslosengeld hat die Aufgabe, das Arbeitsentgelt zu ersetzen, das der
Antragsteller wegen seiner Arbeitslosigkeit aktuell nicht erzielen kann. Der
Gesetzgeber geht regelmäßig davon aus, dass dies dem zuletzt erzielten
Arbeitsentgelt entspricht, das der Arbeitslose im Falle einer Arbeitsaufnahme auf der
Grundlage seines zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgelts als Nettoentgelt erzielen
könnte. Nach geltendem Recht beträgt die Höhe des Arbeitslosengeldes deshalb für
Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %, für die übrigen
Arbeitslosen 60 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich
anfallen, verminderten Bruttoarbeitsentgeltes (Nettoentgelt, das sogenannte
Leistungsentgelt). Bei der Wahl der Leistungsquoten hat sich der Gesetzgeber davon
leiten lassen, dass einerseits die Basis zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu
stark sinken darf und andererseits die Aufnahme einer neuen Arbeit für den
Arbeitslosen noch wirtschaftlich vernünftig sein muss.

Soweit der Petent auf die Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten
Beiträge verweist, übersieht er, dass sein Vorschlag gerade diesen Aspekt aus dem
Auge verliert. Durch die Nichtbeachtung der zuvor in unterschiedlicher Höhe erzielten
Arbeitsentgelte lässt er die Beitragsleistung außer Acht. Der „Banker" hat aufgrund
seines hohen Arbeitsentgelts deutlich mehr Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
entrichtet, als der „Müllwerker" - um beim Beispiel des Petenten zu bleiben.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich deshalb
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Der
Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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