Reģions: Vācija

Arbeitslosengeld II - Abschaffung der 4-Augen-Regelung und Vornahme von Nachbesserungen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
118 Atbalstošs 118 iekš Vācija

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118 Atbalstošs 118 iekš Vācija

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  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

13.04.2016 04:24

Pet 4-18-11-81503-017422

Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, die von der Bundesregierung verordnete Vier-Augen-Regelung bei
der Kontrolle von Auszahlungen von Leistungen des Arbeitslosengeldes II in den
Jobcentern sofort abzuschaffen und längerfristig Nachbesserungen vorzunehmen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die Jobcenter zehn Jahre
nach der Einführung von Hartz IV die Auszahlungen an die Leistungsbezieher mittels
der Vier-Augen-Regelung strenger kontrollierten. Dies verursache nicht nur
Mehrkosten. Auch das Arbeitslosengeld II werde bis zu vier Wochen später
überwiesen.
Die neu eingeführte Software ALLEGRO und die Digitalisierung der Kundenakten
führe bei einer gleich bleibenden Mitarbeiterzahl in den Leistungsabteilungen zu einer
Verzögerung bei der Bearbeitung von Anträgen und Bewilligungsbescheiden. Dadurch
ständen Leistungsbezieher zum Monatsanfang ohne Geld da und müssten sich
kurzfristig verschulden, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem
Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 118 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
33 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe dazulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Gemäß § 44 f Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) überträgt die
Bundesagentur für Arbeit der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung von
Haushaltsmitteln des Bundes im Rahmen von § 46 SGB II. Für die Übertragung und
die Bewirtschaftung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes. In
den Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführungen und Rechnungslegung ist
geregelt, dass nicht nur eine Person an einer Zahlungsanordnung allein beteiligt sein
darf. Die Einhaltung der Regelungen wurde im Rahmen der Einführung des
IT-Verfahrens ALLEGRO beurteilt.
Als Alternative zum Vier-Augen-Prinzip wäre eine Erhöhung der Anzahl der
Stichproben möglich gewesen. Der personelle Aufwand für die Stichproben und die
einhergehenden Berichtspflichten hätten einen hohen zusätzlichen Personalbedarf zur
Folge gehabt. Bei der Anwendung des Vier-Augen-Prinzips entfallen sowohl
Stichprobenprüfungen als auch Berichtspflichten, so dass von einer Verschiebung der
Einführung des Vier-Augen-Prinzips abzusehen war.
Bereits im Jahr 2012 wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
vom Bundesrechnungshof (BRH) aufgefordert, im Rechtskreis SGB II soweit wie
möglich, Vermögensschäden zu Lasten des Bundes zu reduzieren, deren Entstehung
zu verhindern und die Schadensquote zu senken. Auch der
Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung am
30. Januar 2015 die obersten Bundesbehörden aufgefordert, Risiken aus dem Betrieb
der IT-Systeme zu minimieren.
Da mit dem Vier-Augen-Prinzip diesen Forderungen entsprochen wird, hat sich die
Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem BMAS, dem Bundesministerium
der Finanzen und dem BRH nach Abwägung der Alternativen für eine durchgängige
Umsetzung des Vier-Augen-Prinzips bei gleichzeitigem Entfallen nachträglicher
Stichproben und Berichte entschieden. Dieses Prinzip stellt nach den
haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes den Regelfall bei der Erfassung und
Verarbeitung zahlungs-relevanter Daten in einem automatisierten Verfahren dar.
Wenn der Petent vorträgt, dass die Leistungsbezieher aufgrund der gestiegenen
Bearbeitungsdauer von Erstanträgen in finanzielle Schwierigkeiten geraten seien, so
wird diese Ansicht vom BMAS nicht geteilt. Das laufende Monitoring der
Bundesagentur für Arbeit zeige nach Auskunft des BMAS keine wesentlichen
Bearbeitungsrückstände.

Auch seien mit dem Personalhaushalt 2015 vom Bund für die durchgängige
Umsetzung des Vier-Augen-Prinzips insgesamt 450 Stellen bewilligt worden.
Die Einführung des Verfahrens ALLEGRO seit August 2014 hat durch den
Umstellungsprozess und die Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
teilweise zu Verzögerungen in der Bearbeitung geführt. Die Bundesagentur für Arbeit
hat zugesichert, den Stand der Umsetzung regelmäßig zu überprüfen.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss, die Eingabe nicht zu
unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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