Regiune: Germania

Arbeitslosengeld II - Abschaffung der Anrechnung des Elterngeldes auf den Regelsatz

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
210 de susținere 210 in Germania

Petiția este respinsă.

210 de susținere 210 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:06

Pet 4-18-11-81503-002440

Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Anrechnung des Elterngeldes auf den Hartz IV-
Regelsatz abzuschaffen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es verfassungswidrig sei,
das Elterngeld auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
anzurechnen. Die seit dem 1. Januar 2011 erfolgende Anrechnung des Elterngeldes
bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) stelle eine Benachteiligung gegenüber den Beziehern
anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen wie Wohngeld und Leistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die den Freibetrag weiter in
Anspruch nehmen dürften, und gegenüber Elterngeldempfängern, die das Elterngeld
als Lohnersatzleistung erhalten, dar. Dies verletze den Gleichbehandlungsanspruch
aus Art. 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), ohne dass für diese Benachteiligung
ein Rechtfertigungsgrund bestünde.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 210 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Seit dem 1. Januar 2011 wird das Elterngeld bei Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich vollständig als Einkommen
angerechnet. Die Absicherung über diese staatliche Leistung basiert darauf, dass die
Berechtigten zunächst ihr eigenes Einkommen einsetzen müssen, um für sich und
ihre Familie aufzukommen. Daher ist auch das zur Verfügung stehende Elterngeld
voll als Einkommen zu berücksichtigen.
Eine Ausnahme von der Anrechnung gibt es mit dem Elterngeldfreibetrag für
diejenigen, die vor der Geburt ihres Kindes Erwerbseinkommen erzielt haben und
nach der Geburt Arbeitslosengeld II benötigen. Der Freibetrag entspricht der Höhe
des bei der Elterngeldberechnung berücksichtigten vorgeburtlichen Einkommens,
beträgt höchstens jedoch 300 Euro. In dieser Höhe verbleibt den Berechtigten das
Elterngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld II.
In den Familien, in denen das Elterngeld oder der Kindesunterhalt allein oder
zusammen mit weiterem Haushaltseinkommen für den Bedarf der Familie insgesamt
nicht ausreicht, wird dieser Bedarf weiterhin durch staatliche Leistungen umfassend
gesichert.
Die Absicherung bei fehlendem oder nicht ausreichendem Einkommen ist
grundgesetzlicher Auftrag des Gesetzgebers zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Höhere Leistungen als hierfür notwendig zu gewähren, wäre mit den Grundsätzen
eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems nicht vereinbar. Dies wäre
jedoch der Fall, wenn eine Anrechnung der Einkommen nicht erfolgen würde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu
behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Er
verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten abweichend behandelt, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.
Das Bundesverfassungsgericht räumt dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum ein,
wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang bei der Gewährung
von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, sonstiges
Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird.

Für die Ungleichbehandlung von Elterngeldberechtigten ohne Erwerbseinkommen im
vorgeburtlichen Zeitraum und denjenigen, die wegen einer Erwerbstätigkeit vor der
Geburt einen Anrechnungsfreibetrag nach § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 Gesetz zum
Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) erhalten, ergibt sich die sachliche
Rechtfertigung aus dem Sinn und Zweck des Elterngeldes. Denn durch die Aufgabe
der Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes erleiden diese Personen
Einkommenseinbußen, die gerade durch das Elterngeld ausgeglichen werden sollen.
Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dem
Elterngeldfreibetrag für diese Personengruppe einen Ausgleich vorsieht, der an das
vorgeburtliche Erwerbseinkommen anknüpft und damit dem grundsätzlichen
Charakter des Elterngeldes als einer Einkommensersatzleistung entspricht.
Die Ungleichbehandlung von Beziehern von Grundsicherungsleistungen gegenüber
denjenigen, die andere einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten (BAföG,
Wohngeld) ist ebenfalls sachlich gerechtfertigt.
Diese Personengruppen müssen nämlich - anders als Empfänger von
Grundsicherungsleistungen - ihren Lebensunterhalt, soweit er nicht durch die
einkommensabhängigen Sozialleistungen gedeckt werden kann, aus eigenen Mitteln
finanzieren.
Im Hinblick auf die gerügte Ungleichbehandlung gegenüber BAföG-Beziehern ist
außerdem zu beachten, dass BAföG-Empfänger, anders aber als
Leistungsempfänger nach dem SGB II, diese Leistung zum Teil als Darlehen
erhalten, so dass der BAföG-Bezieher nach Ende des Leistungsbezugs einen
erheblichen Teil der erhaltenen Leistungen zurückzahlen muss. Auch aus diesem
Grunde besteht eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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