Region: Tyskland

Arbeitslosengeld II - Abschaffung der pauschalen Anrechnung von Vermögen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
486 Støttende 486 i Tyskland

Petitionen er afsluttet

486 Støttende 486 i Tyskland

Petitionen er afsluttet

  1. Startede 2013
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.09

Pet 4-18-11-81503-001767 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht
entsprochen werden konnte. Begründung

Der Petent wendet sich gegen die pauschale Anrechnung von Vermögen beim
Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II).
Er begehrt eine unbegrenzte Vermögensfreistellung für Bezieher von
Arbeitslosengeld II, die vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer früheren
Vollzeitbeschäftigung ein Brutto-Jahreseinkommen von höchstens 30.000 Euro bzw.
bei Verheirateten von zusammen höchstens 60.000 Euro erzielt haben.
Zur Begründung bringt der Petent vor, Arbeitnehmer aus der Mittelschichte stünden
vor dem Problem, den Anforderungen zur Finanzierung einer Familie, der Teilhabe
am Leben und der Altersvorsorge gerecht werden zu können. Die gegenwärtige
Rechtslage hätte zur Folge, dass sie ihr Vermögen bei länger andauernder
Arbeitslosigkeit verlieren würden und sich Versorgungslücken im Alter öffneten.
Zudem sei das Einkommen, das in der Vergangenheit dem Vermögensaufbau
gedient habe, bereits hohen Steuer- und Sozialabgaben unterlegen. Leistung lohne
sich so für Arbeitnehmer nicht mehr.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 486 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 44 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat das Vorbringen eingehend geprüft und der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter

Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Dem Petitum kann nach Ansicht des Ausschusses nicht gefolgt werden:
Das Arbeitslosengeld II ist eine nachrangige staatliche Fürsorgeleistung zur
Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums während einer gegenwärtigen
Notlage. Leistungsberechtigte sind daher verpflichtet, zunächst eigenes Einkommen
und/oder Vermögen für den notwendigen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor ein
Anspruch auf das Arbeitslosengeld II geltend gemacht werden kann. Allerdings
werden den Leistungsberechtigten gemäß § 12 SGB II Freibeträge für Vermögen
unterschiedlicher Art eingeräumt. Im Einzelnen hat der Gesetzgeber berücksichtigt:
1. Ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des
volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber 3.100 Euro
für Vermögen jeder Art, sowie ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für
jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten
laufenden Altersvorsorgebeiträge („Riester-Rente"), soweit der Inhaber das
Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie
vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen
vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten
Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach
Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, und
4. ein weiterer Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro
für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Bei Personen, die
1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag Nr. 1 jeweils
9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Nr. 3 jeweils 48.750
Euro,
2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf
der Grundfreibetrag nach Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der
geldwerten Ansprü¬che nach Nr. 3 jeweils 49.500 Euro,

3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach
Nr. 1 jeweils 10.250 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Nr. 3
jeweils 50.750 Euro nicht übersteigen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 3 SGB II).
Die teilweise Begrenzung der Berücksichtigung des Vermögens zur Altersvorsorge
findet ihre Rechtfertigung in der zu erwartenden Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Es handelt sich bei der berücksichtigten Vorsorge um eine
zusätzliche, die Altersrente ergänzende Vorsorge.
Private Altersvorsorge ist sozialpolitisch erwünscht. In Fallgestaltungen, in denen der
Bürger seinen aktuellen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften
bestreiten kann, ist aber abzuwägen einerseits zwischen dem Erfordernis, den
aktuellen Lebensunterhalt hier und heute zu bestreiten und andererseits der
Vorsorge für die Bestreitung des zukünftigen Lebensunterhalts im Alter.
Mit der Höhe der festgelegten Vermögensfreibeträge hat der Gesetzgeber der
Bestreitung des aktuellen Lebensunterhalts die größere Bedeutung beigemessen. Er
hat dabei berücksichtigt, dass der Lebensunterhalt des Arbeitslosen, dem jetzt
zugemutet wird, einen Teil für seine Alterssicherung bestimmten Vermögens zur
Bestreitung des aktuellen Lebensunterhalts einzusetzen, im Alter bei Vorliegen von
Bedürftigkeit durch die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) gesichert ist.
Der Petitionsausschuss gibt zudem zu bedenken: Eine Orientierung der
Vermögensfreibeträge an früheren Einkommensverhältnissen – wie vom Petenten
gewünscht - wäre zudem nicht systemgerecht, denn die Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende und ihre Höhe ist gerade unabhängig von der
Höhe des ehemaligen Erwerbseinkommens. Sie richtet sich alleine nach einer aktuell
bestehenden Hilfebedürftigkeit. Zudem würden gerade die Bezieher niedriger
Einkommen, die höheres Vermögen erlangt haben, nachteilig behandelt, ohne dass
hierbei ein sachlicher Grund ersichtlich ist.
Der Ausschuss kommt nach einer Abwägung zwischen dem Vorbringen des
Petenten und den Gründen für die derzeit geltende Regelung zu dem Ergebnis, dass
er das Anliegen nicht unterstützen kann.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen und

den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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