Arbeitslosengeld II - Abschaffung der Personaldienstleister

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
759 Ondersteunend 759 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

759 Ondersteunend 759 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:54

Pet 4-17-11-81503-038056Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Abschaffung von Personaldienstleistern und/oder die
Aufhebung der Verpflichtung sich als Arbeitsloser/Hartz 4-Empfänger dort bewerben
zu müssen, gefordert.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die Personaldienstleister
sich auf Kosten der Arbeitnehmer bereicherten, während diese nur ein geringes
Einkommen erzielten. Viele Arbeitnehmer müssten zusätzlich aufstockend
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beanspruchen oder eine weitere
Beschäftigung aufnehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 759 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 75 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Soweit der Petent die Abschaffung von Personaldienstleistern bzw. die Aufhebung
der Verpflichtung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich auf entsprechende
Stellenangebote zu bewerben fordert, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes
hin:

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) ist eine steuerfinanzierte, bedarfsorientierte und bedürftigkeitsanhängige
reine Fürsorgeleistung des Staates, mit der die Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein gesichert werden.
Beim Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine nachrangige Leistung für
erwerbsfähige Leistungsberechtigte während einer vorübergehenden Notsituation.
Aus dieser Nachrangigkeit leitet sich im Umkehrschluss die Verpflichtung des
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen ab, in eigner Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs.2 Satz 1
SGB II). Zu den eigenen Mitteln und Kräften, die der Leistungsberechtigte vorrangig
einsetzen muss, zählt z.B. das eigene Einkommen.
Diese Verpflichtung aufgreifend werden Zuwiderhandlungen (z.B. Weigerung der
Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit) sanktioniert, sofern kein wichtiger
Grund für den Verstoß vorgelegen hat (§ 31 SGB II). Die Höhe und Dauer der
Sanktionen richtet sich nach den §§ 31a, 31b SGB II.
Damit kommt der Gesetzgeber zum einen seiner Verpflichtung als Sozialstaat nach
und zum anderen nimmt er den Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung nach
dem SGB II gegenüber der Allgemeinheit in die Verpflichtung, schnellstmöglich seine
Situation zu verbessern und die Hilfebedürftigkeit zu verringern bzw. zu beenden.
Wer mit dem Geld der Steuerzahler in einer vorübergehenden Notsituation
unterstützt wird, muss bereit sein, die Lasten für die Gemeinschaft so gering wie
möglich zu halten.
In diesem Kontext ist auch die Pflicht erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, sich auf
Stellenangebote von Personaldienstleistern zu bewerben, zu sehen.
Im Hinblick auf die vom Petenten verwendeten Begriffe „Personaldienstleister“ bzw.
„Personalleasing“ wird im Folgenden davon ausgegangen, dass damit
Zeitarbeitsunternehmen bzw. Arbeitnehmerüberlassung gemeint sind. Die
Personalplanung und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten
liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber. Hierzu kann der sachgerechte Einsatz
von Zeitarbeit gehören. Einem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, seine
unternehmerischen Ziele mittels des Einsatzes von Dienstleistungserbringern zu
verfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1967 entschieden, dass das
damalige Verbot gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung mit dem Grundrecht der

freien Berufswahl unvereinbar sei. Dem Gesetzgeber wurde auferlegt, die
Arbeitnehmerüberlassung sozialverträglich auszugestalten. Diesem Auftrag wurde
mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nachgekommen.
Die Zeitarbeit stellt ein flexibles Instrument der Arbeitsmarktpolitik dar. Sie hat in den
letzten Jahren einen wichtigen Beitrag geleistet, Beschäftigungspotenziale in den
Unternehmen zu erschließen und Wirtschaftswachstum schneller in mehr
Beschäftigung umzusetzen. Für viele Arbeitslose sind so neue Chancen auf
Beschäftigung entstanden.
Grundsätzlich haben Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer für den Zeitraum
ihrer Überlassung an einen Entleiher nach dem AÜG einen Anspruch auf die
Gewährung der gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des
Arbeitsentgelts, wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers
(Gleichstellungsgrundsatz). Zudem handelt es sich bei Beschäftigungsverhältnissen
in der Zeitarbeit um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, für die
grundsätzlich die gleichen Arbeitnehmerschutzrechte gelten, so zum Beispiel das
Kündigungsschutzgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Von dem Gleichstellungsgrundsatz kann bei Anwendung eines Tarifvertrags
abgewichen werden. Diese Regelung erfolgte in enger Abstimmung von Politik und
Sozialpartnern. Die Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeit werden, wie in anderen
Branchen auch, durch die Tarifvertragsparteien gemeinsam vereinbart und in
Tarifverträgen geregelt. Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten
Tarifautonomie ist das Aushandeln von Löhnen grundsätzlich Aufgabe der
Sozialpartner.
Mit dem 1. AÜG-Änderungsgesetz wurden Regelungen für die Festlegung einer
Lohnuntergrenze in das AÜG eingeführt. Seit dem 1. Januar 2012 gilt eine absolute
Lohnuntergrenze für alle Leiharbeitnehmer/innen, auch wenn sie aus dem EU-
Ausland grenzüberschreitend nach Deutschland überlassen werden. Die
Lohnuntergrenze liegt bei 7,01Euro/Stunde (Tarifgebiet Ost mit Berlin) bzw.
7,89/Stunde (Tarifgebiet West). Die Lohnuntergrenze gilt für Zeiten des Verleihs und
verleihfreie Zeiten.
Die Forderung des Petenten, dass Beschäftigte genügend verdienen sollten, um
nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder eine zusätzliche Beschäftigung
angewiesen zu sein, versteht der Petitionsausschuss als Forderung nach der
Einführung eines Mindestlohns.

Nach Auffassung des Ausschusses ist ein allgmeiner gesetzlicher Mindestlohn
abzulehnen. Er hält vielmehr den Abschluss von Tarifverträgen für das geeignetere
Mittel zur Lohnfindung als die Festsetzung von Mindestlöhnen durch den Staat.
Zur Durchsetzung angemessener Arbeitsbedingungen sind nach Ansicht des
Petitionsausschusses branchenspezifische Lösungen vorzugswürdig.
Spartenbezogene Mindestlöhne bieten die Möglichkeit, die Verhältnisse und
Strukturen in den jeweiligen Branchen zu berücksichtigen und sind auf der
Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des
Mindestarbeitsbedingungengesetzes möglich. Die dabei vorgesehenen Verfahren
integrieren in hohem Maße den Sachverstand der Sozialpartner aus den Branchen.
Durch ihre maßgebliche Einbindung wird sichergestellt, dass die festgesetzten
Mindestlöhne den spezifischen Verhältnissen der Branche angemessen sind und die
Tarifpolitik der Sozialpartner sinnvoll ergänzen.
Wo Lohndumping durch die Sozialpartner festgestellt wird, kann mit dem
bestehenden gesetzlichen Instrumentarium gehandelt werden. Dies ist Ausdruck des
klaren Bekenntnisses des Gesetzgebers zur verfassungsrechtlich garantierten
Tarifautonomie (Art. 9 Abs.3 Grundgesetz). Diese ist ein hohes Gut, gehört
unverzichtbar zum Ordnungsrahmen der sozialen Marktwirtschaft und hat
grundsätzlich Vorrang vor staatlicher Lohnfestsetzung.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag,
die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, soweit eine Stärkung der Rechte der Hilfsbedürftigen, die
Einführung des Mindestlohns und die Überprüfbarkeit der Zumutbarkeitskriterien im
SGB II gefordert wird, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist vom
Ausschuss mehrheitlich abgelehnt worden.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zur Erwägung zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist ebenfalls
vom Ausschuss mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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