Region: Tyskland

Arbeitslosengeld II - Abschaffung der Sanktionen nach § 31 SGB II

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
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Petitionen har nekats

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Petitionen har nekats

  1. Startad 2009
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-08-29 16:33

Pet 4-16-11-81503-058166Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Abschaffung der Sanktionen nach § 31 ff. Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) gefordert.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die Vorschriften verletzten die
Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die
Androhung von Sanktionen wandle die den Langzeitarbeitslosen angebotenen
Hilfestellungen des Staates zu Zwangsmaßnahmen um. Abzüge vom absoluten
Lebensminimum könnten meist nur durch Hungern oder soziale Isolation
kompensiert werden. Sanktionen, die hierzu führten, stünden auf derselben Stufe,
wie Sanktionen durch unmittelbare staatliche Gewalt. Die Sanktionen dienten damit
vor allem dem Zwang, die Arbeitskraft zu Billigstlöhnen zur Verfügung zu stellen,
sinnlose Tätigkeiten zu verrichten oder aussichtslose Bewerbungen zu versenden.
Dies habe nichts mit Arbeitsanreiz zu tun, sondern sei letztlich Arbeitszwang.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 6.316 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 585 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Zudem berücksichtigte der
Petitionsausschuss die Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales
nach § 109 der Geschäftsordnung des Bundestages, die unter anderem nach
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 6. Juni 2011
vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses,
Drs. 17/6391). Das Plenum des Deutschen Bundestages befasste sich zwei Mal mit
dem sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich (Protokoll der
Plenarsitzung 17/99 vom 24. März 2011 und Protokoll 17/175 vom 26. April 2012).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen
Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Es besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf in Form einer Streichung des
§ 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Das Arbeitslosengeld II (ALG II) als passive Leistung des Systems der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist eine aus Steuermitteln
finanzierte reine Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft
zusammenlebenden Angehörigen. Mit ihr wird der Staat seiner Verpflichtung gerecht,
die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (Existenzminimum)
zu schaffen (Artikel 1, 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]). Die Hilfe nach dem SGB II ist
grundsätzlich nachrangig. Höhere Leistungen als die für die Sicherung des
Existenzminimums Notwendigen zu gewähren, wäre mit den Grundsätzen eines aus
Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems nicht vereinbar.
Es ist dabei das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dazu
beizutragen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt unabhängig
von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1
SGB II). Dieser Personenkreis soll in seiner Eigenverantwortung gestärkt werden und
muss alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit
ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann (§ 9 SGB II). Zur
Sicherung seines Lebensunterhalts hat ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger
insbesondere seine Arbeitskraft einzusetzen. Nach den Grundsätzen der
Nachrangigkeit und von „Fördern und Fordern“ besteht die Verpflichtung des

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Hierbei ist dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zuzumuten, es sei denn, einer der in
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB II vorgesehenen Ausnahmetatbestände liegt vor.
Hinsichtlich einer Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, hat die Rechtsprechung in
diesem Zusammenhang festgestellt, dass die hieraus resultierenden Sanktionen
nach dem SGB II weder gegen das internationale Übereinkommen über Zwangs-
und Pflichtarbeit vom 1. Juni 1956 noch gegen das Verbot des Arbeitszwangs in
Artikel 12 Abs. 2 GG und das Verbot der Zwangsarbeit in Artikel 12 Abs. 3 GG
verstoßen. Auch weitere Grundrechtsverstöße wurden nicht festgestellt.
Vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wurde hierzu hervorgehoben, dass die
Inanspruchnahme der Freiheit, eine zumutbare Arbeit abzulehnen, ohne Rücksicht
auf die Gemeinschaft ein Missbrauch ist, der wegen der Sozialbindung der
Grundrechte keinen Grundrechtsschutz genießt (vgl. BVerwG vom 23. Februar 1979,
Az.: 5 B 114/78).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in seiner Entscheidung vom 9. Februar
2010 zur Bestimmung der Regelleistungen auf die Sanktionsvorschriften nicht
unmittelbar eingegangen. Es hat aber einen gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraum anerkannt, der umso weiter ist, je weniger es um das für die
Existenz des Menschen Erforderliche und je mehr es um gesellschaftliche Teilhabe
geht. Überdies hat es das BVerfG dem Gesetzgeber freigestellt, ob er den Bedarf
über Geld-Sach- oder Dienstleistungen decken will.
Anlässlich der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 beriet das Plenum
des Deutschen Bundestages über den Gesetzesentwurf zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch. Das Gesetz trat am 24. März 2011 rückwirkend zum 1. Januar
2011 in Kraft. Es enthielt auch kleinere Änderungen bei den Sanktionen:
Die im Laufe der Zeit unübersichtlich und zum Teil auch redaktionell unrichtig
gewordene Regelung des alten § 31 SGB II ist im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens entzerrt worden. § 31 SGB II regelt nunmehr die
Pflichtverletzungen, § 31 a SGB II deren Rechtsfolgen und § 31 b SGB II Beginn und
Dauer der Leistungsminderung. Die Sanktionierung von Meldeversäumnissen ist in
§ 32 SGB II geregelt. Der Sanktionstatbestand des verweigerten Abschlusses einer
Eingliederungsvereinbarung ist weggefallen und die Rechtsfolgenbelehrung ist

schriftlich zu erteilen. Die Sanktionierung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach
der Pflichtverletzung zulässig.
Das ALG II wird aus Steuermitteln finanziert. Damit der bislang herrschende
gesellschaftliche Konsens zur Unterstützung Hilfebedürftiger aus Steuermitteln nicht
gefährdet wird, hat die Gemeinschaft ein Interesse an einer raschen Beendigung der
Hilfebedürftigkeit im jeweiligen Einzelfall. Die Gemeinschaft hat damit ein besonderes
Interesse an einer Optimierung der Eingliederungshilfen, aber auch an konsequenter
Eigeninitiative und aktiver Mitwirkung der Arbeitsuchenden selbst.
Hieran anknüpfend werden mit den in § 31 ff. SGB II getroffenen
Sanktionsregelungen die Folgen einer unberechtigten Verweigerung zumutbarer
Arbeit oder der Verletzung anderer Pflichten durch den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen festgelegt. Die in § 31a SGB II stufenweise festgelegten Sanktionen
treten nur ein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige keinen wichtigen Grund für
sein Verhalten nachweist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II), wobei der individuelle Grund
des Hilfebedürftigen im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, die die
Leistungen an ihn und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln
erbringt, stets besonderes Gewicht haben muss.
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zudem auch bei der Verhängung von
Sanktionen sichergestellt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige immer ein Mindestmaß
an Hilfe bekommen. Dieses besteht darin, dass der Träger der Grundsicherung bei
einer Kürzung um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 SGB II maßgebenden
Regelleistung in angemessenem Umfang ergänzend Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen erbringen kann (§ 31a Abs. 3 SGB II). Diese Regelung wird gemäß
Artikel 1 und 2 Absatz 2 Satz 1 GG verpflichtend, sobald dem Hilfebedürftigen das
zum Lebensunterhalt Unerlässliche fehlt. Dies betrifft insbesondere die Nahrung, die
Kleidung, die Unterkunft und die Heizung. Das Ermessen ist in diesen Fällen auf null
reduziert. Gemäß Artikel 20 GG ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.
Die verschärfte Sanktionierung mit einer Kürzung des ALG II tritt erst bei wiederholter
Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres ein, also nur in Fällen, in denen sich der
Hilfebedürftige beharrlich weigert, seinen Pflichten nachzukommen. Darüber hinaus
hat es der erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst in der Hand, einen vollständigen
Wegfall des Alg II durch nachträglich gezeigte Bereitschaft, seine vereinbarten
Pflichten zu erfüllen, zu beseitigen.

Der Petitionsausschuss betont in diesem Zusammenhang, dass bereits das
ehemalige Recht der Sozialhilfe – in Kraft bis zum 31. Dezember 2004 – Sanktionen
als Folge einer Weigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder
Arbeitsgelegenheit kannte. Eine grundlose Weigerung des Hilfebedürftigen, im
öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten zu verrichten, hatte danach den
Verlust der Hilfe zur Folge (§ 18 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 1
Bundessozialhilfegesetz - BSHG, nunmehr neu § 39a Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB XII). Das BVerwG hatte für die Sozialhilfe entschieden, dass
nicht gegen die Verfassung verstoßen wird, "wenn die Leistung von Sozialhilfe von
der Leistung zumutbarer Arbeit seitens des Hilfesuchenden abhängig gemacht" wird
(so BVerwG Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 1). Die Regelung verstieß weder gegen
das Verbot des Arbeitszwanges (Artikel 12 Abs. 2 GG) noch der Zwangsarbeit
(Artikel 12 Abs. 3 GG). Soweit die Minderung der Sozialhilfe einen „Zwang" zur
Arbeitsaufnahme bewirkte, war dieser von dem das Sozialhilferecht beherrschenden
Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe ausgegangen. Das BVerwG hatte betont,
dass jedermann nach Maßgabe seiner Kräfte wenigstens dann zur Beschaffung
seines notwendigen Lebensunterhalts arbeiten müsse, wenn er andernfalls der
Allgemeinheit zur Last fiele.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Sanktionsregelungen des § 31 ff. SGB II so
gestaltet sind, dass Hilfeempfängern auch während der Dauer einer Sanktion das
zum Leben Unerlässliche zur Verfügung steht. Insbesondere hat der Ausschuss
keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der im SGB II geregelten
Sanktionen.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und geboten
und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zur

Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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