Regione: Vokietija

Arbeitslosengeld II - Abschaffung von Sanktionen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
200 200 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

200 200 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-11-28 03:24

Pet 4-18-11-81503-046612 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Abschaffung der Sanktionsregelungen im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) gefordert, weil diese verfassungswidrig seien.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 203 Mitzeichnungen unterstützt und
es gingen 54 Diskussionsbeiträge hierzu ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss zahlreiche Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss eine
Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales nach § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die unter anderem nach
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 4. Juni 2018
vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs.
19/2748). Das Plenum des Deutschen Bundestages befasste sich mit dem
sachgleichen Thema und beriet hierüber (Protokoll der Plenarsitzung 19/42 vom 28.
Juni 2018).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen
Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die mit der Petition zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
der Sanktionsregelungen im SGB II werden seitens des Petitionsausschusses nicht
geteilt.

Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger,
voraussetzungsloser Sozialleistungen (Bundesverfassungsgericht – BVerfG – vom 7.
Juli 2010 – 1 BvR 2556/09).

Die Verfassung garantiert mit Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das
Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen
Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen
Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem
jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden
Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen
auszurichten hat. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei der
Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums
zu.

Dem Gesetzgeber ist es von Verfassung wegen auch nicht verwehrt, den gesetzlich
vorzusehenden Leistungsanspruch mit bestimmten sanktionsbewehrten zumutbaren
Selbsthilfe- und Mitwirkungsobliegenheiten zu verknüpfen. Der Grundsatz der
Eigenverantwortung ist unter anderem im Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG
verankert. Dieses verpflichtet den Staat zur Fürsorge für Hilfebedürftige, d. h. für
Personen, die aufgrund ihrer Lebensumstände oder gesellschaftlichen
Benachteiligungen an ihrer persönlichen oder sozialen Entfaltung gehindert sind.
Dabei ist auch bereits um der Freiheit und Selbstbestimmung des Einzelnen willen der
Vorrang der Selbsthilfe vor staatlichen Maßnahmen zu beachten. Zudem enthält das
Sozialstaatsprinzip auch ein Verfassungsgebot, die Funktionsfähigkeit und finanzielle
Stabilität der Systeme sozialer Sicherung zu gewährleisten.

Dementsprechend enthebt das durch Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG
begründete Recht seine Träger nicht von der Notwendigkeit, in erster Linie selbst für
ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Es greift nur ein, soweit einem Menschen die zur
Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel
fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen
noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann. Leistungen können also versagt
werden, soweit der Betroffene seinen Lebensunterhalt anderweitig sichern kann.
Entsprechend kann eine erwerbsfähige Person, die hilfebedürftig ist, weil sie keine
Arbeit findet, nach den Regelungen des SGB II mit der Unterstützung der
Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss sie aber alles Zumutbare unternehmen,
um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen.

Mit den Regelungen der §§ 31 ff. SGB II existiert ein Mechanismus, um auf
Pflichtverletzungen von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu reagieren.
Pflichtverletzungen sind z. B. die Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung
oder Arbeitsgelegenheit, der Nichtantritt oder Abbruch einer
Eingliederungsmaßnahme sowie das Nichterscheinen nach einer Meldeaufforderung
der Grundsicherungsstelle. Eine Pflichtverletzung ohne Rechtfertigung aus wichtigem
Grund führt zu einer Minderung bzw. kann im Wiederholungsfalle zu einem
(zeitweisen) Wegfall des Arbeitslosengeldes II (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Leistungen
für Unterkunft und Heizung) führen.

Bei den von einer Sanktion nach §§ 31 ff. SGB II Betroffenen bleibt ein
menschenwürdiges Existenzminimum gewahrt. Dem dienen die differenzierten
Regelungen, zu denen neben der gestuften Minderung des Arbeitslosengeldes II die
Möglichkeit gehört, (ergänzende) Sachleistungen oder geldwerte Leistungen – etwa
durch Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen – sowie Direktzahlungen an Vermieter
und z. B. Versorgungsdienstleister zu erbringen (vgl. § 31a SGB II). Der zuständige
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat derartige Leistungen zu erbringen,
wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern im Haushalt leben.

Im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Grundrechts auf ein menschenwürdiges
Existenzminimum ist Folgendes anzumerken: Das Bundesverfassungsgericht, das
bislang keine unmittelbare Entscheidung zu den Sanktionsvorschriften getroffen hat,
hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 zur Bestimmung der Regelbedarfe aber
einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum anerkannt, der umso weiter ist, je
weniger es um das für die Existenz des Menschen Erforderliche und je mehr es um
gesellschaftliche Teilhabe geht. Überdies hat das Gericht festgestellt, dass es dem
Gesetzgeber überlassen bleiben muss, ob er den Bedarf über Geld-, Sach- oder
Dienstleistungen decken will. Zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der
Sanktionsregelungen im SGB II ist derzeit ein Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht – 1 BvL 7/16 – anhängig. Dessen Ausgang bleibt
abzuwarten.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
daher nicht für das mit der Petition vorgebrachte Anliegen einzusetzen. Er empfiehlt
deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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