Region: Tyskland

Arbeitslosengeld II - Änderung des § 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch "Zu berücksichtigendes Einkommen"

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
20 Støttende 20 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

20 Støttende 20 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

16.09.2017 04.23

Pet 4-18-11-81503-032482

Arbeitslosengeld II


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bei ehrenamtlich engagierten
Leistungsempfängern der Erwerbstätigenfreibetrag auch in weniger als 12 Monaten
ganz ausgeschöpft werden kann.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, für ehrenamtlich tätige Bezieher
von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) würde monatlich
ein Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 200 Euro eingeräumt. Darüber hinaus
gehendes Einkommen aus dem Ehrenamt werde leistungsmindernd angerechnet.
Werde das Ehrenamt, beispielsweise wie die Schülerbeförderung aufgrund der
Schulferien, nur neun Monate ausgeübt, könne aufgrund der Anrechnungsregelungen
der jährlich mögliche anrechnungsfreie Betrag nicht ausgeschöpft werden. Daher
bestehe eine Benachteiligung. Die betreffenden Regelungen müssten rückwirkend bis
zum Jahr 2012 geändert werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 47 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Erwerbstätigenfreibetrag für Einkünfte aus einem Ehrenamt gemäß § 11b SGB II
orientiert sich am steuerlichen Freibetrag nach § 3 Nr. 26 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei einer monatlichen Aufteilung des

Jahresbetrages von 2.400 Euro ergibt sich zwangsläufig ein Freibetrag von 200 Euro.
Einkünfte aus einer ehrenamt-lichen Tätigkeit sind damit gegenüber einem für sonstige
Erwerbstätigkeiten eingeräumten pauschalen Freibetrag von nur 100 Euro monatlich
besonders privi-legiert. Damit soll der gesellschafts- und sozialpolitisch erwünschten
Anerkennung des Ehrenamtes Ausdruck verliehen werden.
Das Arbeitslosengeld II ist eine nachrangige reine staatliche Fürsorgeleistung zur
Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums während einer gegenwärtigen
Notlage. Das bedeutet, dass die Leistungsberechtigten zuerst eigenes Einkommen für
ihren notwendigen Lebensunterhalt einsetzen müssen, bevor ein Anspruch auf das
Arbeitslosengeld II entsteht.
Dies bedeutet auch: Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird dem Bedarf im
jeweiligen Bedarfszeitraum (= Kalendermonat) das in diesem Monat zufließende
Einkommen gegenübergestellt. Damit wird einer aktuellen Notlage ein aktuelles
Einkommen gegenübergestellt.
Nach der Regelung des § 11 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung zur
Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und
Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sind laufende Einnahmen für
den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu der Frage, wann etwas zufließt,
ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen.
Als Einkommen sind nach der bereits von der Rechtsprechung des Sozialhilferechts
zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen entwickelten „modifizierten
Zuflusstheorie“ alle eingehenden geldwerten Leistungen anzusehen, die jemand in der
Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält. Das SGB II sieht als Bedarfszeitraum, für den der
Leistungsanspruch zu berechnen und folglich auch zufließendes Einkommen zu
berücksichtigen ist, den jeweiligen Kalendermonat vor. Diese monatsweise
Betrachtung folgt dem vom Bundesverwaltungsgericht bereits für den Bereich der
Sozialhilfe herausgearbeiteten Gegenwärtigkeitsprinzip, wonach Geldleistungen
prinzipiell nicht als rentengleiche Dauerleistung erbracht werden, sondern lediglich der
Behebung einer aktuellen Notlage dienen.
Schließlich ist auch auf den grundsätzlichen Zweck der eingeräumten Freibeträge zu
verweisen. Sie sollen nicht nur einen Anreiz zur Aufnahme oder Fortführung einer
Beschäftigung bilden, sondern auch den mit der Erzielung des Einkommens
verbundenen Aufwendungen Rechnung tragen, die natürlich nur in den Monaten
entstehen, in denen die Beschäftigung auch ausgeübt wird. Eine darüber

hinausgehende Privilegierung gegenüber anderen Erwerbstätigen wäre nicht zu
rechtfertigen.
Eine Benachteiligung gegenüber ehrenamtlich tätigen Leistungsberechtigten, die das
ganze Jahr, also 12 Monate, ihre Tätigkeit ausüben, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
Sie üben das Ehrenamt über alle 12 Monate aus. Ihnen entstehen ggf. dafür auch in
allen 12 Monaten entsprechende Aufwendungen. Eine Grundrechtsverletzung liegt
insoweit auch nicht vor.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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