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Arbeitslosengeld II - Änderung des § 28 Abs. 3 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bedarfe für Bildung und Teilhabe)

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

12.12.2018 г., 3:23

Pet 4-18-11-81503-033826 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) – als Material zu überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Vorschriften für das Bildungs- und Teilhabepaket
zu ändern.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Bildungs- und Teilhabepaket
regele die Ansprüche von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum
25. Lebensjahr, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchten
und Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II,
SGB XII) bezögen, für die ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
gezahlt werde, deren Eltern wohngeldberechtigt seien oder die unter das
Asylbewer-berleistungsgesetz fielen. Der vom Bundesgesetzgeber im Rahmen
dieses Pakets festgelegte Betrag zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
betrage 100 Euro jährlich, gesplittet in zwei Zahlungen von 70 Euro zum 1. August
und 30 Euro zum 1. Februar eines Jahres.

Der aktuelle Pauschbetrag von 100 Euro pro Schuljahr decke nicht den tatsächlichen
Bedarf von Kindern und Jugendlichen. Eine wissenschaftliche Studie des
Sozial-wissenschaftlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland lege am
Beispiel des Landes Niedersachsen dar, dass der tatsächliche Bedarf höher liege.
Danach benötige ein Kind der Jahrgangsstufen 1 bis 10 durchschnittlich mindestens
153 Euro pro Schuljahr. Dieser Betrag berücksichtige bereits die Verwendung
anderer Positionen, die im Regelsatz nicht eindeutig dem Schulbedarf zugeordnet
würden und die, je nach Verordnungsinterpretation, auch für andere, nicht dem
Schulbedarf zugeordnete Verwendung genutzt werden könnten.

Die Regelung zum Bildungs- und Teilhabebedarf werde wichtigen Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Berechnung und Ausgestaltung der
Schulbedarfsleistungen nicht gerecht und führe zu einem erheblichen
Differenzbetrag zwischen den tatsächlich in einem Schuljahr anfallenden
Schulbedarfskosten und der Leistung zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
so dass im Ergebnis der durch den Schulbesuch von Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen entstehende existenznotwendige Bildungs- und Teilhabebedarf
nicht gedeckt werde. Auch habe der Gesetzgeber das Urteil des BVerfG vom 9.
Februar 2010 zur empirischen Ermittlung des Bedarfs nicht umgesetzt.

Daher werde gefordert, dass § 28 Absatz 3 SGB II geändert werden muss. Für die
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf müssten bei Schülerinnen und Schülern
angemessene Bedarfe berücksichtigt werden. Die angemessenenen Bedarfe
müssten empririsch-wissenschaftlich ermittelt und anschließend angepasst werden.
Der angemessene Bedarf sei jährlich zu dynamisieren und die Auszahlung solle in
einer Summe im Sommer erfolgen, da die Familien den Schulbedarf in den
Sommerferien kauften.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 8.653 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Koalitionsparteien aus CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag
für die 19. Wahlperiode u. a. darauf verständigt, das sogenannte Schulstarterpaket
aufzustocken. Darüber hinaus ist in der Koalitionsvereinbarung die politische Absicht
manifestiert, die Leistungen für Bildung und Teilhabe zu verbessern, Hemmnisse der
Inanspruchnahme zu beseitigen, deren Wirkung zu prüfen und gezielt zu erhöhen.
Leistungen sollen künftig möglichst pauschal abgerechnet werden.

Vor dem Hintergrund dieser politischen Übereinkunft empfiehlt der Petitionsausschuss,
die Petition der Bundesregierung - dem BMAS – als Material zu überweisen, damit
die Petition in die gesetzgeberischen Überlegungen mit einbezogen werden kann.

Begründung (PDF)


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