Region: Tyskland

Arbeitslosengeld II - Änderung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Begriff des Einkommens)

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
79 Stödjande 79 i Tyskland

Petitionen har nekats

79 Stödjande 79 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2017
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2019-03-30 03:23

Pet 3-18-11-2170-040963 Sozialhilfe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
gefordert.

Der Petent führt insbesondere aus, dass die Einkommensanrechnung bei Leistungen
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ungerecht sei und
kritisiert hierbei insbesondere, dass auch kleine Beiträge unabhängig von ihrer
Herkunft als Einkommen angerechnet würden. In seinem persönlichen Fall habe er
alle Lotterieeinnahmen, auch Kleinstbeträge, an das Sozialamt abführen müssen.
Zudem habe er die Rückerstattung aus der Nebenkostenvorauszahlung seiner
Mietwohnung durch seinen Vermieter in voller Höhe ebenfalls an das Sozialamt
abführen müssen. Dies empfinde er als ungerecht. Daher müsse das Einkommen aus
Erbschaften, Schenkungen, finanziellen Zuwendungen, Gewinnen aus Lotterien,
Rückerstattungen aus Nebenkostenvorauszahlungen sowie die Rückerstattung der
Kaution in Höhe des dreifachen Regelsatzes anrechnungsfrei bleiben. Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von dem Petenten eingereichten
Ausführungen Bezug genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 79 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 41 Diskussionsbeiträge ein.

Auf Grund des Wahlperiodenwechsels konnte die Eingabe erst in der 19. Wahlperiode
des Deutschen Bundestages durch den Petitionsausschuss abschließend behandelt
werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BMAS sieht das Ergebnis
der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

Zur Beurteilung der mit einer Einkommensfreilassung im Sozialhilferecht verbundenen
Problematik ist es zunächst notwendig, sich zu vergegenwärtigen, dass die Sozialhilfe
in unserem sozialen Rechtsstaat das unterste Netz der Sozialen Sicherung darstellt.
Sie soll demgemäß nur dann in Anspruch genommen werden, wenn alle anderen
Hilfemöglichkeiten versagen. Der das Sozialhilferecht prägende Grundsatz der
materiellen Subsidiarität schließt deshalb die Sozialhilfegewährung aus, wenn der
Hilfesuchende sich selbst helfen kann. Demnach hat jeder Hilfesuchende zunächst
einmal alle Möglichkeiten zu nutzen, den entstandenen Bedarf selbst zu decken. Der
zuständige Sozialhilfeträger hat daher bei der Prüfung des jeweiligen Einzelfalles den
Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) zu berücksichtigen.
Danach erhält Sozialhilfe nur, wer sich nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines
Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann. Vorrangig einzusetzen ist
grundsätzlich das gesamte verwertbare Einkommen und Vermögen.

§ 82 Absatz 1 Satz 1 SGB XII beschreibt dabei die den leistungsberechtigten Personen
insgesamt zufließenden Einkünfte in Geld oder Geldwert als Einkommen. Einkommen
im Sinne des § 82 SGB XII sind grundsätzlich tatsächliche Zuflüsse in Geld oder
Geldwerten.

Mit der Formulierung "alle Einkünfte" in § 82 SGB XII erfasst der Gesetzeswortlaut
ausnahmslos sämtliche Mittel ohne Bagatellgrenze. Nach § 1 der Verordnung zur
Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Einkommen alle
Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht
darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören
und ob sie der Steuerpflicht unterliegen oder nicht.

Ziel und Inhalt der Sozialhilfe, wozu auch die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gehört, ist die ergänzende
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts. Allerdings nur, soweit die
betreffende Person diesen nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. In welcher Höhe
dem Leistungsberechtigten diese aufstockende Sozialhilfe zu gewähren ist, ergibt sich
aus der Differenz zwischen dem sozialhilferechtlich sicherzustellenden Gesamtbedarf
und dem vorrangig einzusetzenden Einkommen. Die für eine Sozialhilfegewährung
entscheidende Höhe des Gesamtbedarfs hängt wesentlich von dem Umfang der von
dem Leistungsempfänger geltend gemachten angemessenen Kosten der Unterkunft
ab. Wären also die im Nachhinein entstandenen niedrigeren Mietnebenkosten
(Betriebs- und Heizkostenabschläge) bereits zum Zeitpunkt der Leistungsermittlung
zugrunde gelegt worden, wäre auch die zu gewährende aufstockende Sozialhilfe
entsprechend der dann verkleinerten Lücke zwischen Gesamtbedarf und Einkommen
von vornherein geringer ausgefallen. Spätere Rückzahlungen von Mietnebenkosten,
die nicht im Regelsatz enthalten sind, sind daher einkommensrechtlich zu
berücksichtigen, um eine nicht gewollte unzulässige Doppelbegünstigung zu
verhindern.

Nach § 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII sind Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf
Vorauszahlungen beruhen, allerdings kein Einkommen, wenn diese vom
Leistungsberechtigten aus dem Regelsatz erbracht wurden. Soweit die Vorauszahlung
des geleisteten Geldbetrags aus dem Regelsatz bezahlt worden ist, ist diese
Rückerstattung einkommensrechtlich nicht zu berücksichtigen, da in diesem Fall eine
unzulässige Doppelbegünstigung nicht vorliegt. Mit der Regelung des § 82 Absatz 1
Satz 2 SGB XII wird gewährleistet, dass ersparte Aufwendungen aus dem Regelsatz
im Falle von Rückerstattungen nicht als Einkommen gewertet werden und damit bei
der Gewährung von Sozialhilfe anrechnungsfrei bleiben.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass das gesamte verwertbare Einkommen
und Vermögen einzusetzen ist, sind weiterhin Zuwendungen, die ein anderer außer
die freie Wohlfahrtspflege erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu
haben. Sie sollen gemäß § 84 Absatz 2 SGB XII als Einkommen außer Betracht
bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere
Härte bedeuten würde.

In der Praxis sind von Literatur und Rechtsprechung als Beispiele für Zuwendungen,
die von § 84 Absatz 2 SGB XII im Einzelfall erfasst sein können, anerkannt:
Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln, privatrechtliche Stiftungsleistungen,
Unterstützung berufsbezogener Verbände, sowie Geschenke zur Konfirmation,
Kommunion, Jugendweihe oder zum Geburtstag sind, wenn sie sich im Rahmen des
Sozialadäquaten halten.

Die Frage, ob die Berücksichtigung als Einkommen für den Empfänger eine besondere
Härte bedeuten würde, ist eine Frage die der Sozialhilfeträger im Einzelfall zu
entscheiden hat. Hierzu ist zu bemerken, dass die Durchführung des SGB XII und
damit auch die sozialhilferechtliche Entscheidung im Einzelfall, wozu auch Fragen des
Einsatzes von Einkommen und Vermögen gehören, regelmäßig den Behörden in den
Ländern, und hier insbesondere den örtlichen Kommunalbehörden obliegt, die der
Weisung des Bundes nicht unterliegen. Aber auch in den Sozialhilfebereichen, in
denen eine Bundesauftragsverwaltung besteht, wie bei der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung, liegt die Aufgabe der Durchführung zunächst bei den dafür
zuständigen Ländern und Kommunen.

Das geltende Recht zu Leistungen der Sozialhilfe und zum Einsatz von Einkommen ist
daher - insbesondere mit Hinblick auf die angesprochene Härtefallregelung - das
Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen an
bedarfsdeckenden Leistungen und dem Schutz der Allgemeinheit durch die
Nachrangigkeit dieser steuerfinanzierten Leistungen. Die Nachrangigkeit der
Sozialhilfe dient dazu, die Finanzierbarkeit der Sozialsysteme als Ganzes zu
gewährleisten.

Da der Ausschuss die zugrundeliegende Rechtslage insgesamt für sachgerecht hält
und sich nicht für die Gesetzesänderungen im Sinne des Petenten auszusprechen
vermag, sieht er hinsichtlich des Vorbringens des Petenten keine Veranlassung zum
Tätigwerden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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