Kraj : Německo

Arbeitslosengeld II - Angemessene Erhöhung der ALG II Regelsätze für das Jahr 2018

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Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
184 184 v Německo

Petice nebyla splněna

184 184 v Německo

Petice nebyla splněna

  1. Zahájena 2017
  2. Sbírka byla dokončena
  3. Předloženy
  4. Dialog
  5. Hotový

Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

28. 11. 2019 3:24

Pet 4-18-11-81503-046757 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die ALG II Regelsätze für das Jahr 2018 angemessen
zu erhöhen und nicht wie bisher „kleinzurechnen“.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss zahlreiche Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte eingegangen wird.

Die Eingabe wurde zudem als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 184 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 52 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung, dem Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (BMAS), wie folgt zusammenfassen:

Die Fortschreibung der Regelsätze zum 1. Januar 2018 nach § 28a und § 134 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit der
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) 2018 ist sachgerecht. Denn
sie folgt dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (Rn. 73
und 142), mit dem das Gericht die Regelungen zur Ermittlung und Fortschreibung der
Regelbedarfe als verfassungskonform bestätigte. Daher wurde sowohl bei der
Neuermittlung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2017 als auch bei der
Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2018 grundsätzlich am bisherigen
Verfahren festgehalten. Die Neuermittlung der Regelbedarfsstufen erfolgte unter
Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in einem transparenten
Verfahren. Die Beträge und Berechnungsmethoden der Neuermittlung auf Basis der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 können der BT-Drs. 18/9984
(dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/099/1809984.pdf) entnommen werden.

Einzelheiten zur Fortschreibung ergeben sich aus der RBSFV 2018 (BR-Drs. 619/17,
abrufbar unter dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0619-17.pdf).

Die Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgt auf Basis der alle 5 Jahre durchgeführten
EVS anhand empirisch ermittelter tatsächlicher durchschnittlicher
Verbrauchsausgaben von Haushalten im unteren Einkommensbereich und deren
Relevanz für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl.
§ 28 SGB XII sowie RBEG). Die Ermittlung und Höhe der Regelbedarfe in der
Sozialhilfe ist dabei Referenzsystem für die Festlegung der Regelbedarfe in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II), vgl. § 20 Absatz 1a SGB II. Sie sichern damit ein Konsumniveau vergleichbar mit
Haushalten im unteren Einkommensbereich.

Zur Realwertsicherung der für das Kalenderjahr des Inkrafttretens neu ermittelten
Regelbedarfe werden diese in Folgejahren, für die keine Neuermittlung erfolgt, mit
einem Mischindex (Veränderungsrate der Preisentwicklung aller
regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen mit einem Anteil von 70 Prozent
und Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter mit einem Anteil von 30 Prozent)
regelmäßig zum 1. Januar fortgeschrieben (§§ 28a, 29 Absatz 1 und 5 SGB XII i. V.
m. §§ 40 und 134 SGB XII, die fortgeschriebenen Werte gelten nach § 20 Abs. 1a
SGB II auch für das SGB II). Deshalb war auch für 2018 eine Fortschreibung durch
Rechtsverordnung vorzunehmen. Fortgeschrieben wird aber nur der jeweilige
Gesamtbetrag des Regelbedarfs. Daher führen singuläre Preisanstiege oder
Preissenkungen der in die Regelbedarfsermittlung eingehenden Güter und
Dienstleistungen nicht zwangsläufig zu einem insgesamt höheren oder niedrigeren
Regelbedarf. Die Veränderung der Höhe der Regelbedarfsstufen kann nur durch die
Berücksichtigung der Entwicklung aller Einzelpositionen festgestellt werden, aus der
isolierten Betrachtung der Veränderungsraten einzelner Positionen können daher
keine Schlüsse bezüglich der Höhe der Regelbedarfsstufen gezogen werden.

Weil für die Veränderungsrate der Preisentwicklung nicht der allgemeine Preisindex,
sondern der Preisindex der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen
verwendet wird (also nur Preise für Güter und Dienstleistungen, die in die
Regelbedarfe eingehen), haben die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für
Nahrungsmittel einen Anteil von 30,7 Prozent und die für Strom einen Anteil von 8,5
Prozent (BT-Drs. 18/9984, Seite 81). Im allgemeinen Verbraucherpreisindex beträgt
der Anteil für Nahrungsmittel lediglich 9,1 Prozent und für Strom 2,6 Prozent (BT-Drs.
18/9984, Seite 81). Folglich werden Preissteigerungen bei den Nahrungsmitteln und
auch beim Strom im Rahmen der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe im
Vergleich zum allgemeinen Verbraucherpreisindex entsprechend ihrer Bedeutung für
das soziokulturelle Existenzminimum in einem deutlich stärkeren Maße berücksichtigt
als im allgemeinen Verbraucherpreisindex. Neben der Preisentwicklung ist außerdem
zu beachten, dass die Veränderungsrate des Mischindex der letzten Jahre durch die
positive Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter und deren anteilige
Berücksichtigung deutlich über der des reinen Preisindex lag. Der im Rahmen der
Fortschreibung zum 1. Januar 2018 ermittelte Anstieg des regelbedarfsrelevanten
Preisindex lag demnach bei 1,3 Prozent, während der Anstieg des berücksichtigten
Mischindex 1,63 Prozent betrug.

Der Petitionsausschuss weist ergänzend darauf hin, dass inzwischen zum 1. Januar
2019 eine weitere Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgte. Einzelheiten zur
Fortschreibung können der RBSFV 2019 entnommen werden (BR-Drs. 471/18,
abrufbar unter www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2018/0401-
0500/471-18.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Der im Rahmen der Fortschreibung
zum 1. Januar 2019 ermittelte Anstieg des regelbedarfsrelevanten Preisindex belief
sich auf 1,8 Prozent und der Anstieg des berücksichtigten Mischindex auf 2,02
Prozent.

Im Übrigen stellt der Regelbedarf einen monatlichen Pauschalbetrag dar, über dessen
Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden. Auch aus
diesem Grund haben die bei der Regelbedarfsermittlung berücksichtigten
Einzelbeträge keine Bedeutung für die tatsächliche Mittelverwendung für einzelne
Ausgabepositionen durch die Leistungsberechtigten.

Aus der Existenz von Tafeln lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass die
Regelbedarfe zu niedrig wären und die Leistungsberechtigten nach dem SGB II oder
dem SGB XII deshalb faktisch dazu gezwungen wären, deren Angebote zu nutzen.
Stattdessen handeln Leistungsberechtigte rational, wenn sie alle Möglichkeiten einer
günstigen Bedarfsdeckung nutzen. Jeder Euro, den sie vor allem beim
Lebensmitteleinkauf durch die Nutzung von Angeboten der Tafeln einsparen, steht für
andere Bedürfnisse zur Verfügung. Das verfügbare monatliche Budget wird folglich
erhöht, es entstehen zusätzliche finanzielle Handlungsmöglichkeiten.

Die Angebote von Tafeln sind deshalb weder eine zwingend notwendige Ergänzung
noch ein Ersatz für die verfassungsrechtlich zwingend gebotene Gewährleistung des
Existenzminimums durch Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II und dem
SGB XII. Das von ehrenamtlichem Engagement getragene Angebot der Tafeln stellt
eine Ergänzung zu den vorhandenen staatlichen Sozialleistungen dar, denn durch sie
können auch Menschen angesprochen werden, die die staatliche Sozialpolitik nicht
oder nur eingeschränkt erreichen kann.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtsgrundlage und die
Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Regelbedarfe für sachgerecht. Er vermag
sich nicht für eine Änderung im Sinne der Petition auszusprechen. Er empfiehlt
deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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