Περιοχή: Γερμανία

Arbeitslosengeld II - Anhebung der Hinzuverdienstgrenze (ab 100 €) für Kinder

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
239 Υποστηρικτικό 239 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

239 Υποστηρικτικό 239 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:06 μ.μ.

Pet 4-18-11-81503-005369

Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Hinzuverdienstgrenze für Kinder (100 Euro
monatlich) anzuheben, deren Eltern die Grundsicherung für Arbeitslose (Hartz IV)
beziehen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Anrechnung von
Erwerbseinkommen von Kindern im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Kinder demotivierend sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 239 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 136 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Zunächst ist es zutreffend, dass Einkommen auch von Kindern im Rahmen der
Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Einkommen von Kindern mindert jedoch
nur ihren eigenen Bedarf, nicht den ihrer Eltern. Insoweit ist dem Anliegen durch die
geltende Rechtslage zumindest teilweise entsprochen worden.

Hintergrund für die Berücksichtigung des Einkommens ist, dass es sich beim
Arbeitslosengeld II um eine steuerfinanzierte, bedürftigkeitsorientierte
Fürsorgeleistung handelt. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dienen der Sicherstellung des sozio-kulturellen Existenzminimums. Das SGB II wird
daher von dem Grundsatz getragen, dass die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende den Lebensunterhalt sichern, soweit dieser nicht aus anderen
Einnahmen bestritten werden kann. Diesem Grundsatz folgend werden Einnahmen in
Geld oder Geldeswert in der Regel als Einkommen berücksichtigt. Damit sich die
Aufnahme und Ausweitung einer Beschäftigung lohnt, werden erwerbstätigen
Leistungsberechtigten jedoch Freibeträge auf ihr Erwerbseinkommen gewährt, so
dass dieses nicht in vollem Umfang zur Reduzierung der Hilfebedürftigkeit eingesetzt
werden muss (§ 11b SGB II).
Auf Erwerbseinkommen wird derzeit ein Grundfreibetrag von 100 Euro gewährt. Mit
diesem Grundfreibetrag werden unter anderem die erforderlichen Aufwendungen für
die Einkommenserzielung, wie etwa Fahrtkosten, abgegolten. Bei
Erwerbseinkommen über 100 Euro bis zu 1.000 Euro bleiben 20 Prozent
anrechnungsfrei. Bei einem beispielhaft angenommenen Erwerbseinkommen von
400 Euro bleibt insoweit ein Betrag von 160 Euro anrechnungsfrei.
Allerdings wurde die besondere Situation von Kindern und Jugendlichen gesehen,
die aufgrund der Hilfebedürftigkeit ihrer Eltern selbst auch hilfebedürftig sind.
Mit der am 1. Juni 2010 in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) wurden daher die Einnahmen
von Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen aus
in den Schulferien ausgeübten Erwerbstätigkeiten nach § 1 Abs. 4 Alg II-V besonders
privilegiert. Leitgedanke dieser Verordnung ist, für junge Menschen gezielte Anreize
zur Aufnahme von Arbeit zu setzen, damit Arbeit als lohnenswerte Chance zur
Verbesserung der eigenen Lebensbedingungen verstanden wird, und sie so an die
Arbeitswelt heranzuführen. Auch werden Schülerinnen und Schüler hilfebedürftiger
Eltern denjenigen gleichgestellt, deren Eltern nicht hilfebedürftig sind; sie können die
Einnahmen aus ihrer eigenen Arbeitsleistung weitgehend für ihre eigenen Wünsche
verwenden.
Von der Privilegierung umfasst ist ein Zeitraum von längstens insgesamt vier
Wochen je Kalenderjahr sowie Einnahmen, die einen Betrag von 1.200 Euro nicht

überschreiten. Für die Erwerbstätigkeit, die dauerhaft auch außerhalb der Schulferien
ausgeübt wird, verbleibt es nach Ausschöpfung der Vierwochenfrist je Kalendertag
bei den für Erwerbstätigkeiten geltenden Freibeträgen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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