Regione: Germania

Arbeitslosengeld II - Anpassung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
543 Supporto 543 in Germania

La petizione è stata respinta

543 Supporto 543 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:12

Pet 4-18-11-81503-001768Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose die Erhöhung
des Regelsatz für Kinder auf die Höhe der für Erwachsene geltenden Regelsätze
begehrt.
Als Begründung wird vorgebracht, es sei nicht einsehbar, warum bei Kindern
Abstufungen der Regelsatzleistungen gelten würden. Kinder seien „genauso
gleichwertig wie Erwachsene“, es sei diskriminierend und unwürdig, bei ihnen als den
„Ärmsten der Gesellschaft“ zu sparen. Ferner wird angeführt, dass der tatsächliche
Bedarf für Kinder beispielsweise für Kleidung deutlich höher sei als in den geltenden
Regelsätzen berücksichtigt.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 543 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 97 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Staat ist nach Art. 1 Abs. 1 sowie dem Sozialstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 1
Grundgesetz verpflichtet, mittellosen Bürgern die Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern. Im
Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang Fürsorgeleistungen unter
Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben

gewährt werden kann, ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum
eröffnet.
Der Gesetzgeber hat sich entschieden, mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine steuerfinanzierte staatliche
bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige reine Fürsorgeleistung zur Sicherung
des Lebensunterhaltes des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in
Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen einzurichten. Er hat es dabei
mit den Grundsätzen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems für nicht
vereinbar gehalten, höhere Leistungen zu gewähren, als für die Sicherung des
Existenzminimums notwendig wären. Das gilt auch für Leistungen für Kinder mit
Ausnahme bestimmter Bedarfe, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Bedarfen
für Bildung und Teilhabe.
Hilfebedürftig ist nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners
zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1, 2 Satz 1 SGB II). Diese Vorschriften sind Ausfluss der
vom Gesetzgeber gewünschten Subsidiarität der Hilfeleistung. Fürsorgeleistungen
aus steuerfinanzierten Mitteln sollen nur diejenigen in Anspruch nehmen können, die
dieser Hilfe auch tatsächlich bedürfen.
Die Auskömmlichkeit der Regelleistungen für Bedarfsgemeinschaften findet ihre
Bestätigung in der Rechtsprechung. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
mit Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 4/09) die Höhe
der Regelsätze des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – damit auch die
Regelleistungen des SGB II – für Erwachsene und Kinder nicht als offenkundig zu
niedrig bewertet. Allerdings hat das Gericht die prozentuale Ableitung der Bedarfe für
Kinder aus den Bedarfen für Erwachsene für willkürlich gehalten. Kinder seien keine
„kleinen Erwachsene“. Ihr Bedarf müsse eigenständig ermittelt und die
Regelbedarfssätze nach sachlichen Kriterien ausgestaltet werden.
Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453) wurde
aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein neues
Regelbedarfssystem eingeführt, das zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Dieses

gilt unmittelbar für die Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung
nach dem SGB XII und daraus abgeleitet auch für das SGB II.
Die Höhe der Regelbedarfe, nach denen sich die zu zahlenden Regelsätze richten,
sind in sechs Stufen eingeteilt. Davon gelten drei Stufen für Erwachsene und drei
Stufen für Kinder und Jugendliche. Sie sind in § 8 des
Regelbedarfsermittlungsgesetzes sowie in der Anlage zu § 28 SGB XII genauer
geregelt. Der Gesetzgeber differenziert bei Kindern und Jugendlichen nach
Altersstufen, nämlich von 14 bis unter 18 Jahre (Regelbedarfsstufe 4), von 6 bis
unter 14 Jahre (Regelbedarfsstufe 5) sowie bis unter 6 Jahre (Regelbedarfsstufe 6).
Für das Verständnis der Funktion der nach Regelbedarfsstufen gezahlten
Regelsätze ist es von zentraler Bedeutung, dass diese ausschließlich die für den
notwendigen Lebensunterhalt erforderlichen Bedarfe abdecken, soweit diese
pauschalierbar sind. Entsprechend dieser Funktion basieren die Regelbedarfe auf
den durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte
(sogenannte Referenzhaushalte). Diese durchschnittlichen Verbrauchsausgaben
wurden zuletzt auf der Grundlage von Sonderauswertungen der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS 2008) ermittelt. Ist es im Einzelfall wegen
besonderer und dauerhaft vorliegender Bedarfslagen nicht möglich, mit dem
gezahlten Regelsatz auszukommen, gibt es die Möglichkeit der abweichenden
Regelsatzfestsetzung. Im SGB II erfüllt diese Funktion die sogenannte
Härtefallklausel, nach der im Einzelfall bei Vorliegen eines unabweisbaren,
laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs ein Mehrbedarf gewährt werden
kann.
Aus dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergaben sich neben der
Notwendigkeit einer eigenständigen Ermittlung von Bedarfen für Kinder und
Jugendliche zusätzliche „Leitlinien“ für die Ermittlung von Bedarfen. So dürfen
Bedarfe und damit Leistungshöhen nicht geschätzt oder gar einfach festgesetzt
werden. Stattdessen ist ein schlüssiges und nachvollziehbares Verfahren für die
Bedarfsermittlung zwingend erforderlich.
Dies bedeutet für das Anliegen der Petition: Gleiche Regelbedarfshöhen für Kinder
und Erwachsene können nicht vor einer Ermittlung von Bedarfen feststehen oder
unabhängig davon festgesetzt werden. Dies bedeutet: Nur unter der Voraussetzung,
dass sich als Ergebnis einer solchen Ermittlung für Minderjährige (also über die drei
Altersstufen hinweg) und Erwachsene gleiche Bedarfshöhen ergeben würden;
könnte es zu den gleichen Leistungshöhen (Regelbedarfsstufen) kommen.

Betrachtet man die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen, dann ist jedoch
feststellbar, dass sich zwischen Art und Höhe der Bedarfe von beispielsweise
Säuglingen und Jugendlichen deutliche Unterschiede ergeben. Dies gilt für die
Zusammensetzung des Gesamtbedarfs und damit auch für die sich ergebende Höhe
der Bedarfe.
Ein spezielles Verfahren ist für die Ermittlung von Bedarfen für Kinder und
Jugendliche auch deshalb erforderlich, weil diese im Regelfall im Haushalt ihrer
Eltern leben. Dies bedeutet, dass weder ein Säugling noch ein Jugendlicher an den
Aufwendungen für die Ausstattung der Wohnung zum Beispiel mit Küchengeräten,
Fernseher und Möbeln finanziell beteiligt ist. Diese Kosten der Haushaltsführung im
elterlichen Haushalt werden allein von den Eltern getragen – und bei deren Bedarfen
bereits berücksichtigt. Würde man Kindern und Jugendlichen die gleiche
Regelbedarfshöhe wie Erwachsenen zubilligen, denn dann würden diese Kosten
mehrfach abgedeckt, obwohl sie nur einmal je Haushalt anfallen.
Weder aus verfassungsrechtlicher Sicht noch aus bedarfssystematischen
Erwägungen wäre es deshalb vertretbar, für Kinder und Jugendliche Regelbedarfe in
Höhe der für Erwachsene geltenden Regelbedarfsstufen vorzusehen.
Da der Ausschuss die Rechtslage für sachgerecht hält und sich auch nicht für eine
Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen vermag, sieht er hier keine
Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung als Material zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Petition
darauf verweist, dass der Regelsatz für Kinder zu niedrig ist, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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