Область: Германия

Arbeitslosengeld II - Anpassung der Verordnung zur Berechnung von Einkommen beim ALG II und beim Sozialgeld

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
30 Поддерживающий 30 через Германия

Петиция была отклонена.

30 Поддерживающий 30 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2017
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

14.12.2018, 03:25

Pet 4-18-11-81503-040718 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Verordnung zur Berechnung von Einkommen beim
Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld insoweit anzupassen, dass diese den
steuerlichen Regelungen, mindestens jedoch denen von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, entspricht.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Abzugsmöglichkeiten wie
Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen von Leistungen des
Arbeitslosengeldes II (ALG II) in wesentlich geringem Umfang bestünden als bei
steuerrechtlichen Vorschriften. Dies sei ungerecht und müsse korrigiert werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 30 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 2 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Das Steuerrecht und die Regelungen nach dem SGB II verfolgen unterschiedliche
Zielsetzungen und haben dementsprechend unterschiedliche Regelungsgehalte.

Das ALG II ist eine nachrangige staatliche Fürsorgeleistung zur Sicherung des
sozio-kulturellen Existenzminimums. Leistungsberechtigte sind daher verpflichtet, alle
Einnahmen für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Das SGB II sowie die Verordnung
zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen
und Vermögen beim ALG II / Sozialgeld (ALG II-V) enthält deshalb eigene Regelungen
zur Einkommensbereinigung, also zur Absetzung von Aufwendungen insbesondere
von Erwerbseinkommen.

Die steuerliche Leistungsfähigkeit kann daher anders zu beurteilen sein, als der
Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines Leistungsberechtigten, der ergänzend zu seinem
Arbeitseinkommen auf das ALG II angewiesen ist.

Soweit der Petent eine Angleichung an die Reglungen für Beschäftigte im öffentlichen
Dienst angesprochen hat, ist darauf hinzuweisen, dass Ansprüche der Beschäftigten
sich aus ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis ergeben und nicht auf der Grundlage des
SGB II beruhen.

Eine Angleichung der steuerrechtlichen Vorschriften entspräche damit nicht der
Zielsetzung der jeweiligen Regelungen und ist daher nach Auffassung des
Petitionsausschusses abzulehnen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Der Petitionsausschuss
empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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