Dialog

Arbeitslosengeld II - Anrechnung einmaliger Einkommen Arbeitslosgengeld II-Empfänger zum Vermögen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 Unterstützende 36 in Deutschland

Sammlung beendet

36 Unterstützende 36 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

30.11.2019, 03:22

Pet 4-18-11-81503-035623 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
als Material zu überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, einmalige Einnahmen von Arbeitslosengeld
II-Empfängern direkt dem Vermögen zuzurechnen. Laufende Einnahmen sind auf den
Zeitraum bis zur nächsten Zahlung zu verteilen. (ID 67199)

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Anwendung des
Zuflussprinzips für laufende Einnahmen im Rahmen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verstoße
gegen Art. 1 und Art. 3 des Grundgesetzes. Dies gelte auch im Falle einmaliger
Einnahmen.

Erfolge die einmalige Zahlung vor dem Anspruchsbeginn, so stehe die Zahlung der
Person in Gänze als Vermögen zu, obwohl die Hilfebedürftigkeit bereits absehbar sei.
Erfolge die Zahlung hingegen einen Tag später bei Leistungsbeginn, so mindere die
Zahlung den Leistungsbezug. Diese unterschiedliche Benachteiligung sei nicht zu
rechtfertigen.

Bei laufenden Einnahmen ergebe sich eine ähnliche Ungleichbehandlung. Erhalte der
Berechtigte die letzte Lohnzahlung am Ende des Monats vor dem Leistungsbeginn, so
könne er dieses Geld ansparen. Erfolge die laufende Einnahme hingegen einen Tag
später mit Leistungsbeginn, so werde das Geld angerechnet. Dieses Benachteiligung
„schiebe sich durch“ bis zum Beginn einer neuen Beschäftigung.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die eingereichte und veröffentlichte Petition
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 36 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Staat ist aufgrund des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Grundgesetz) verpflichtet,
seinen mittellosen Bürgern die Mindestvoraussetzungen zur Führung eines
menschenwürdigen Lebens erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern
(Existenzminimum). Mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem SGB II kommt der Staat dieser Verpflichtung nach.

Das Arbeitslosengeld II ist allerdings eine nachrangige rein steuerfinanzierte staatliche
Fürsorgeleistung zur Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums während
einer gegenwärtigen Notlage. Leistungsberechtigte sind daher verpflichtet, zunächst
eigenes Einkommen und/oder Vermögen für den notwendigen Lebensunterhalt
einzusetzen, bevor ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II geltend gemacht werden
kann.

Es ist mit dem Charakter und System einer solchen staatlichen Fürsorgeleistung
unvereinbar, den Aufbau einer Vermögensbildung durch die Leistungsbezieher zu
fördern und damit letztlich durch den Steuerzahler zu finanzieren.

Nach dem mit der Petition kritisiertem in § 11 SGB II festgelegten Zuflussprinzip in
Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie
zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld (ALG II-V) sind Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Zuflusses ist grundsätzlich davon
auszugehen, wann es tatsächlich zufließt.

Die Rechtsprechung hat zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im
Sozialhilferecht die „modifizierte Zuflusstheorie“ entwickelt. Danach sind als
Einkommen alle geldwerten Leistungen anzusehen, die jemand in der Bedarfszeit
wertmäßig dazu erhält. Der Bedarfszeitraum, für den die Sozialleistungen gewährt
werden und das Einkommen zu berücksichtigen ist, ist der jeweilige Kalendermonat.
Die monatsweise Betrachtung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht für den
Bereich der Sozialhilfe herausgearbeitetem Gegenwärtigkeitsprinzip, wonach
Geldleistungen prinzipiell nicht als rentengleiche Dauerleistung erbracht werden,
sondern lediglich der Behebung einer aktuellen Notlage dienen.

Bei einmaligen Einnahmen ist zu beachten, dass sie bei entsprechender Höhe auf
einen Zeitraum von sechs Monaten aufgeteilt werden.

Der Ausschuss hält die Rechtslage im Grundsatz für sachgerecht. Dabei verkennt er
aber nicht, dass es in der Praxis zu Härtefällen kommen kann.

Daher empfiehlt der Ausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen, damit sie bei
zukünftiger Gesetzgebung in die Erwägungen einbezogen wird.

Begründung (PDF)


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