Регион: Германия

Arbeitslosengeld II - Anspruch auf angemessenen Wohnraum für Single-Haushalte

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
66 Поддържащ 66 в / след Германия

Петицията не беще уважена

66 Поддържащ 66 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2017
  2. Колекцията приключи
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  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

07.03.2019 г., 3:28

Pet 4-19-11-81503-001340 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass im Rahmen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende den Single-Haushalten ein Anspruch auf einen angemessenen
Wohnraum zustehen müsse. Die Angemessenheit solle eine 2-Zimmer-Wohnung mit
Küche, Bad und WC beinhalten.

Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass die derzeitige Regelung, wonach
ein einheitlicher Schlaf-, Wohn- und Küchen-Bereich inklusive Bad und WC
angemessen sei, nicht die Wirklichkeit widerspiegele. Die Wohnungsgröße solle 50 m²
nicht übersteigen, außer der Mietzins sei vergleichbar mit dem einer 50 m² großen
Wohnung.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 66 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 74 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung verfolgen im Rahmen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende das Ziel, den existentiell notwendigen Bedarf der Unterkunft und
Heizung sicherzustellen. Um das Grundbedürfnis „Wohnen“ und die Funktion der
Unterkunft als räumlichen Lebensmittelpunkt zu schützen, werden die Kosten für
Unterkunft und Heizung durch die zuständigen kommunalen Träger in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Nach
§ 22 Absatz 1 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist dabei die
Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen an den Besonderheiten des
Einzelfalls zu messen.

Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen Verfahren vorzugehen.
Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt
angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten
Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen
Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist
hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als
angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Leistungsberechtigten
maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die auf dem
Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete
Wohnungen (sog. „Bestandmieten“). Hierbei vertritt die Rechtsprechung die
sog. Produkttheorie. Danach müssen nicht beide Faktoren, also Wohnungsgröße und
der im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je für sich betrachtet
angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt aus Wohnfläche und
angemessenem Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete
ergibt. Für die Wohnfläche ist dabei auf die Flächenrichtwerte des sozialen
Wohnungsbaus der Länder zurückzugreifen. Die abstrakt angemessene Wohnfläche
liegt beispielsweise in Niedersachen im sozialen Wohnungsbau bei 50 m².

Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer
(angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des
Leistungsberechtigten geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insbesondere nach folgenden Kriterien
abzustecken: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume
(nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen
Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen
Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich
bilden. Einer sog. „Ghettobildung“ wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der
Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt"
abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und
daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf
Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw.
räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist.
Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss
dementsprechend so gewählt werden, dass es dem Leistungsberechtigten möglich ist,
im konkreten Vergleichsraum eine „angemessene“ Wohnung anzumieten. Die
Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf Grundlage
eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln, der diese Vorgaben beachtet.

Das schlüssige Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit kann, muss aber nicht
zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel abstellen. Die
Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine
hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen
Mietwohnungsmarktes wiederzugeben.

Wird ein Mietspiegel als Grundlage für das schlüssige Konzept herangezogen,
ergeben sich aus der Funktion von einfachen und qualifizierten Mietspiegeln im
Anwendungsbereich des Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) einige Vorgaben, die für die Ermittlung der
grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete nicht in gleichem Maße Bedeutung
haben.

Aus diesem Grund kann gegen die Heranziehung einfacher und qualifizierter
Mietspiegel im Anwendungsbereich des § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und
Heizung) vor allem eingewandt werden, dass damit das Mietniveau bei den
Bestandsmieten im einfachen Marktsegment nur teilweise, nämlich lediglich bezogen
auf Neuvertragsmieten und geänderte Bestandsmieten der letzten vier Jahre vor
Erstellung des Mietspiegels auf dem freien Wohnungsmarkt abgebildet wird. Denn aus
einem Mietspiegel allein lässt sich nicht ohne Weiteres ersehen, inwieweit Wohnungen
einer bestimmten Kategorie in einem Umfang zur Verfügung stehen, der wiederum
einen Rückschluss darauf zulassen könnte, im Vergleichsraum sei eine angemessene
Wohnung tatsächlich anmietbar. Dies ist nur möglich, wenn aufgrund statistisch valider
Unterlagen eine Aussage darüber möglich ist, dass die in Bezug genommene
Baualtersklasse in gewissem Umfang tatsächlich im Vergleichsraum vorhanden ist. Mit
anderen Worten: Die Behörde darf sich nicht darauf beschränken, die Kosten der
Unterkunft nach dem Mietspiegel zu ermitteln, sondern muss auch prüfen, ob eine
Wohnung in dieser Preiskategorie aktuell tatsächlich zur Verfügung steht. Denn hierzu
treffen Mietspiegel nach den §§ 558 ff. BGB keine unmittelbare Aussage.
Bilden sie die am Wohnungsmarkt zu zahlenden Mieten nicht mehr realistisch ab, sind
entsprechend höhere Werte festzusetzen.

Für die Prüfung, ob im Einzelfall die aufgeführten Kriterien für die Bedarfe der
Unterkunft und Heizung beachtet wurden, ist nicht der Bund, sondern der kommunale
Träger der Grundsicherung zuständig. Dieser unterliegt der Landesaufsicht.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen bereits durch die geltende Rechtslage entsprochen wird.

Begründung (PDF)


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