Regija: Njemačka

Arbeitslosengeld II - Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für BAföG-Empfänger

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
246 246 u Njemačka

Peticija je zaključena.

246 246 u Njemačka

Peticija je zaključena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:08

Pet 4-18-11-81503-002617

Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – zu überweisen, soweit Sicherungs- und Förderungslücken für
Jugendliche angesprochen sind;
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Begründung

Die Petentin fordert, dass Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz bekommen, auch Anspruch auf Leistungen für
Bildung und Teilhabe haben.
Zur Begründung bringt sie vor, der Ausschluss der Bezieher von Leistungen nach
dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von den Bildungsmöglichkeiten
nach § 7 Abs. 5 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) sei nicht nachvollziehbar. Denn
auf der anderen Seite werde den Schülerinnen und Schülern ein Zuschuss zu den
angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II
gewährt.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 246 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde
nach förderungsfähig ist, haben nach § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit auf Leistungen für Bildung

und Teilhabe. Sie erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Zuschuss zu
den ungedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Bedarfe für Bildung
nach dem SGB II werden bei Auszubildenden nur dann gewährt, wenn sie eine
allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung
erhalten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Voraussetzung ist ergänzend, dass die
Berechtigten nicht grundsätzlich von Leistungen zum Lebensunterhalt
ausgeschlossen sind.
Der Gesetzgeber hat sich für die Ausschlussregelung in § 7 Abs. 5 SGB II
entschieden, weil er mit den Regelungen im BAföG, der Förderung der
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und den Vorschriften im Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) eigene Regelungen geschaffen hat, die auf die
besondere Lebenssituation der Auszubildenden zugeschnitten sind. Eine Ausnahme
gilt für Kosten für Unterkunft und Heizung, die im Einzelfall nicht ausreichend durch
die pauschal bemessene Förderung nach dem BAföG abgedeckt werden können.
Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften zur Ausbildungsförderung und den
Vorschriften zur Grundsicherung zwei unterschiedliche Lebensbereiche regeln
wollen. Das BAföG (§ 1) verfolgt den Zweck, eine individuelle Ausbildungsförderung
nach Neigung, Eignung und Leistung zu ermöglichen, wenn der Auszubildende
hierzu nicht die erforderlichen Mittel hat. Es soll Schülern und Studierenden
ermöglichen, einer Ausbildung und daran anschließend einer qualifizierten
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Abgedeckt werden sollen hierbei auch die Kosten der
Ausbildung selbst.
Die Grundsicherung nach dem SGB II (§ 1) hat eine andere Aufgabe. Sie hilft
Arbeitssuchenden, die in einer Notlage sind und ihr Existenzminimum nicht mehr aus
eigenen Mitteln bestreiten können. Dafür verpflichtet es sie auch, die Notlage
schnellstmöglich wieder zu beenden. Dieser Unterschied der Regelungsbereiche
spiegelt sich auch in dem Umstand wieder, dass der gesellschaftliche Status von
Schülern oder Studenten ein anderer als der von Erwerbslosen ist. Auszubildende
genießen die Perspektive, nach Abschluss einer Ausbildung materiell besser gestellt
zu sein und erhalten deshalb geringere Leistungen zur Lebenshaltung als
Erwerbslose, die durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes materielle Verluste
hinnehmen müssen. Es begegnet deshalb unter dem Gesichtspunkt des Gebots der

Gleichbehandlung keinen Bedenken, beide Gruppen unterschiedlich zu behandeln.
Die Lebenssituation ist nicht vergleichbar.
Der Petitionsausschuss kommt deshalb nach einer Abwägung zwischen dem
Vorbringen der Petentin und den vom Gesetzgeber verfolgten Zwecken zu dem
Ergebnis, dass er das Anliegen so nicht unterstützen kann. Er weist allerdings darauf
hin, dass die Koalitionsfraktionen vereinbart haben, die Schnittstellen der
verschiedenen Sozialgesetzbücher zueinander sowie diejenigen zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz systematisch aufzuarbeiten und besser
miteinander zu verzahnen. Sicherungs- und Förderlücken sollten vermieden werden.
Zudem soll ein erfolgreicher Ausbildungs- und Berufseinstieg für leistungsschwache
Jugendliche erleichtert und gezielt begleitet werden. Flächendeckend einzurichtende
Jugendberufsagenturen sollten die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern für
unter 25-Jährige bündeln. Junge Menschen, deren Eltern seit Jahren von
Grundsicherung leben, sollen gezielt Unterstützung bekommen.
Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf den bestehenden
Handlungsbedarf aufmerksam zu machen.
Soweit Sicherungs- und Förderungslücken für Jugendliche angesprochen sind,
empfiehlt der Ausschuss daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zu überweisen, um sie auf das Anliegen
der Petentin besonders aufmerksam zu machen. Im Übrigen empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petentin
nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales - zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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