Regione: Germania

Arbeitslosengeld II - Anspruch auf soziale Leistungen nur bei Gegenleistung

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
65 Supporto 65 in Germania

La petizione è stata respinta

65 Supporto 65 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

14/08/2018, 04:24

Pet 4-18-11-81503-033628 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass junge Menschen ab 25 Jahren, die in ihrem Leben
noch nicht gearbeitet beziehungsweise eine Ausbildung beendet haben, nicht
automatisch einen Anspruch auf eine eigene Wohnung und den vollen
Arbeitslosengeld-II-Regelsatz haben.

Die Petition zielt damit letztlich auf eine Änderung der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dahingehend ab, dass Personen, die ihren
Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkommen bestreiten können, auch nach
Vollendung des 25. Lebensjahres der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern zuzuordnen
sind, mit der Folge, dass ihnen nicht der volle Regelbedarf eines Alleinstehenden
zusteht und sie auch keine eigene Wohnung beanspruchen könnten. Dies solle so
lange gelten, bis entweder eine Ausbildung beendet sei oder zumindest ein Jahr lang
aus Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe bestritten wurde.

Das Anliegen der Petition wird im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, dass es
nicht förderlich sei, wenn sich junge Menschen zu früh auf soziale Transferleistungen
des Staates verlassen würden.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt wurde. Sie wurde von 65 Mitzeichnern unterstützt und es
gingen hierzu 43 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:
Die mit der Petition vorgebrachte Argumentation übersieht nach Einschätzung des
Petitionsausschusses, dass mit Erreichen der Volljährigkeit nach bürgerlichem Recht
jeder von seinen Eltern unabhängige Ansprüche und Pflichten hat und damit zunächst
als eigenständige Bedarfsgemeinschaft zu betrachten ist.

Der Gesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze
vom 24. März 2006 die ursprüngliche Altersgrenze von 18 Jahren als Austrittsgrenze
aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern bereits auf 25 Jahre angehoben, um
bewusst keinen Anreiz mehr zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt und zur
Gründung eines eigenen Hausstandes zu schaffen (vgl. hierzu die flankierenden
Regelungen des § 22 Abs. 5, § 20 Abs. 3 SGB II). Die hier vom Gesetzgeber getroffene
Entscheidung, nach der wirtschaftlich nicht selbständige, unverheiratete Kinder bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres ihre Kosten des Lebensunterhalts nicht auf Kosten
der Allgemeinheit sicherstellen können und sollen, trägt der prinzipiellen Forderung der
Petition, dass junge Menschen erst mit wirtschaftlicher Selbständigkeit einen eigenen
Hausstand gründen, Rechnung.

Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums berechtigt,
typisierende Regelungen zu schaffen, wo das Eintreten Dritter aufgrund rechtlicher
oder moralischer Verpflichtung typischerweise erwartet werden kann. Der
Gesetzgeber hat sich bei der o. g. gesetzlichen Regelung an der Lebenswirklichkeit
orientiert, nach der in aller Regel leibliche Eltern ihrer Verantwortung für die mit ihnen
in einem Haushalt lebenden, bis zu 25 Jahre alten, unverheirateten Kinder
nachkommen, auch wenn sich ein Elternteil in seinen eigenen Bedürfnissen
einschränken muss.

Die Altersbegrenzung auf das 25. Lebensjahr für die Zuordnung zur
Bedarfsgemeinschaft der Eltern entspricht anderen gesetzlichen Regelungen, die
ebenfalls Vergleichsgruppen zwischen unter 25-Jährigen und über 25-Jährigen bilden,
wie etwa beim verlängerten Bezug von Kindergeld für Kinder in der Ausbildung.

Der Petitionsausschuss hält die dargestellte Rechtslage für sachgerecht und vermag
daher das mit der Petition vorgebrachte Anliegen nicht zu unterstützen. Der Ausschuss
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

Promuovi ora