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Arbeitslosengeld II - Aufhebung der Ortsanwesenheitspflicht für ALG II-Bezieher

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Deutschen Bundestag
236 Atbalstošs 236 iekš Vācija

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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

08.04.2016 04:25

Pet 4-18-11-81503-009176

Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Ortsanwesenheitsregelung für Arbeitslosengeld II-
Bezieher aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass Arbeitslose täglich ihren
Briefkasten kontrollieren müssten und ihren Wohnort nicht verlassen dürften, um auf
Bewerbungsangebote schnell reagieren zu können. Im Zeitalter elektronischer
Kommunikationsmöglichkeiten sei dies nicht mehr erforderlich, für
Bewerbungsangebote auf die nach eigener Ansicht unzuverlässige und langwierige
Postzustellung zu warten. Dank moderner Verkehrsmittel sei es Arbeitslosen auch
jederzeit möglich, am nächsten Morgen an jedem beliebigen Ort in Deutschland zur
Bewerbung anzutreten.
Zudem seien Selbstständige von der Regelung zu befreien, da für diese Gruppe die
Grundlage, auf der die Ortsanwesenheitspflicht aufbaue, ohnehin nie bestanden habe.
Selbstständige würden ansonsten in ihrer beruflich notwendigen Flexibilität behindert.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 236 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 53 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach § 7 Abs. 4 a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält keine Leistungen,
wer sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und
ortsnahen Bereiches aufhält. Die Bestimmungen der grundsätzlich für den Bereich der
Arbeitslosenversicherung erlassenen Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom
23. Oktober 1997, geändert durch Anordnung vom 16. November 2001, gelten
entsprechend.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, möglichst zu vermeiden, dass die
Abwesenheit Einfluss auf die berufliche Eingliederung hat. Leistungsberechtigte sollen
den Eingliederungsbemühungen zur Verfügung stehen. Mit § 1 EAO wird die Pflicht
eines Arbeitslosen – und über § 7 Abs. 4 a SGB II auch des arbeitslosen
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen – geregelt, sicherzustellen, dass er an Werktagen
durch Briefpost erreichbar sein muss. Eine Erreichbarkeitspflicht an Tagen, die keine
Werktage sind, wäre nicht erfüllbar, da an solchen Tagen keine Briefpost ausgeliefert
wird. Insoweit ist es konsequent, die Erreichbarkeitspflicht nur für Werktage zu regeln.
Der Aufenthalt innerhalb dieses Bereiches ist nach § 1 Abs. 1 EAO insbesondere
erforderlich, um Mitteilungen der Agentur für Arbeit persönlich zur Kenntnis zu
nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf
persönlich mit diesem zusammenzutreffen oder eine vorgeschlagene Arbeit
anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass Vorstellungstermine auch an Sonn- und
Feiertagen wahrgenommen werden könnten, insbesondere in Berufen, in denen Arbeit
an solchen Tagen üblich ist. Darüber hinaus haben die eigenständigen Bemühungen
um Eingliederung (z. B. das Verfassen von Bewerbungen) ohnehin auch unabhängig
von der Öffnungszeit der Agentur für Arbeit bzw. des zuständigen Trägers der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erfolgen.
In § 7 Abs. 4 a SGB II wird aber auch das Recht geregelt, sich außerhalb des zeit- und
ortsnahen Bereiches aufzuhalten. Möchte ein Arbeitsloser den zeit- und ortsnahen
Bereich verlassen, kann dies zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Eingliederung
führen. Das vorherige Zustimmungserfordernis dient daher dazu, dass durch den
zuständigen Träger abgeklärt wird, ob eine solche Beeinträchtigung durch die

Abwesenheit droht. Ist dies nicht der Fall, steht die Abwesenheit der Verfügbarkeit
– und damit dem Leistungsanspruch – "bis zu drei Wochen im Kalenderjahr" nicht
entgegen. Diese Formulierung begünstigt die Betroffenen. Dem Arbeitslosen wird
ermöglicht, sich für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu drei Wochen
außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten. Dafür ist es unerheblich, ob
ein Zeitraum von "18 Werktagen" oder von "drei (Kalender-) Wochen" geregelt wird.
Möchte der Arbeitslose hingegen von seinem Recht in mehreren Teilzeiträumen
Gebrauch machen, hat er durch die getroffene Regelung je nach Aufteilung der
Ortsabwesenheitszeiten die Möglichkeit, sich an bis zu 21 Werktagen außerhalb des
zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und
ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht
beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei Teilnahme an einer
ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, bei
Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder
gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt oder bei
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-
und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit
nicht beeinträchtigt wird. Hierbei soll die Dauer der Abwesenheit in der Regel
insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr nicht überschritten werden.
Dem Vortrag, dass eine elektronische Erreichbarkeit ausreichend sei, kann nicht
gefolgt werden.
Die Umstellung des bisher praktizierten Verwaltungsverfahrens würde voraussetzen,
dass jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person über entsprechende technische
Geräte zum Empfang elektronischer Nachrichten verfügt. Die Anschaffung solcher
Geräte ist in der Regel mit Kosten verbunden. Zusätzlich fallen in der Regel auch
monatliche Nutzungsentgelte an. Die Zustellung mit der Briefpost ist hingegen für die
leistungsberechtigte erwerbsfähige Person kostenlos. Auch eine Nutzung
elektronischer Kommunikationswege auf ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen
kommt nicht in Betracht. Es entspricht der Lebenswirklichkeit, dass der Empfang
elektronischer Nachrichten durch verschiedene Umstände eingeschränkt oder
unmöglich sein kann. So kann es bei einem Wechsel des
Telekommunikationsanbieters für einen bestimmten Zeitraum zu einer Unterbrechung
der Empfangsmöglichkeiten kommen; ausstehende Zahlungen der Nutzungsentgelte

(z. B. bei sogenannten „prepaid-Verträgen“) können ebenfalls zur Nichterreichbarkeit
führen. Es kann nicht Aufgabe des Jobcenters sein, zuvor das Vorliegen der
Empfangsvoraussetzungen zu prüfen bzw. im Nachgang der Übermittlung, die
erfolgreiche Datenübermittlung zu überprüfen.
Die Nutzung der Briefpost stellt demgegenüber ein für Bürger und Verwaltung
rechtssicheres und transparentes Verfahren dar. Unabhängig von technischen
Anforderungen und Kosten ist die Nachrichtenübermittlung an die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person sichergestellt.
Auch die Argumentation, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte von jedem
Aufenthaltsort in Deutschland Aufforderungen zur Meldung im Jobcenter am nächsten
Werktag Folge leisten könnten, überzeugt nicht. Vielmehr dürfte ein erheblicher
zeitlicher und finanzieller Aufwand erforderlich sein, um bei einem Aufenthalt
außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches rechtzeitig das Jobcenter erreichen zu
können. Gerade eine zusätzliche finanzielle Belastung der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person dürfte in der Regel im Hinblick auf deren
Hilfebedürftigkeit problematisch sein.
Zu der mit der Petition zusätzlich geforderten Aussetzung des Vollzugs der Regelung
in § 7 Absatz 4a SGB II bei selbständig Erwerbstätigen, die ergänzend
Arbeitslosengeld II beziehen, ist auf Folgendes hinzuweisen.
Nach geltender Rechtslage finden die Regelungen der EAO nur auf arbeitslose
erwerbsfähige Leistungsberechtigte Anwendung. Soweit die selbständig ausgeübte
Erwerbstätigkeit einen zeitlichen Umfang einnimmt, die zum Wegfall der
Arbeitslosigkeit führt, findet die EAO keine Anwendung. Gleichwohl unterliegen auch
selbständig Erwerbstätige mit ergänzendem Bezug von Arbeitslosengeld II weiterhin
der Selbsthilfeverpflichtung. Sie sind trotz selbständiger Erwerbstätigkeit verpflichtet,
alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit
auszuschöpfen. Dies bedeutet in der Regel, die selbständige Erwerbstätigkeit
auszuweiten bzw. so auszugestalten, dass sie wirtschaftlich tragfähig ist und die
Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen
Zeitraums dauerhaft überwunden wird. Sofern eine wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht
erreicht werden kann, ist der betroffenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person
auch die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zugunsten einer abhängigen
Beschäftigung zumutbar (vgl. § 10 Absatz 2 Nummer 5 SGB II). Das Jobcenter muss
daher weiterhin die Möglichkeit haben, die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
mit der Briefpost zu erreichen. Die betroffene leistungsberechtigte Person kann sich

nicht darauf berufen, Aufforderungen und Mitteilungen des Jobcenters wegen
Ortsabwesenheit nicht zur Kenntnis nehmen und Aufforderungen nicht Folge leisten
zu können. Im Zweifel ist die betroffene leistungsberechtigte Person gehalten, ihre
- auch beruflich bedingte Abwesenheit - dem Jobcenter in geeigneter Weise
anzuzeigen. Dies ermöglicht dem Jobcenter die Versendung von Aufforderungen (z. B.
Meldeaufforderungen) entsprechend dem Aufenthalt der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person an ihrem Wohnort.
Erforderliche Abwesenheiten wegen der Ausübung der selbständigen Tätigkeit werden
von der Erreichbarkeitsanordnung nicht erfasst.
Abschließend ist anzumerken, dass die Regelung der Ortsanwesenheitspflicht keine
Freiheitsberaubung darstellt. Die Regelung ist nur mit Leistungsansprüchen
verbunden, greift aber nicht in Art. 11 des Grundgesetzes ein.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
die mit der Petition geforderte Gesetzesänderung auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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