Regiune: Germania

Arbeitslosengeld II - Beratung von arbeitsplatzsuchenden Jugendlichen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
413 de susținere 413 in Germania

Petiția este respinsă.

413 de susținere 413 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:12

Pet 4-17-11-81503-046059Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Angebote an ausbildungsplatzsuchende
Jugendliche grundsätzlich als Angebote gedacht sind, dessen Wahrnehmung
freiwillig ist. Eine Rechtsfolgebelehrung hat grundsätzlich zu unterbleiben.
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass die Agenturen für Arbeit
unaufgefordert an Schüler vor Abschluss der allgemeinbildenden Schule heranträten
und diese unaufgefordert in die Ausbildungsvermittlung einbezögen. Dies stelle eine
Bevormundung der Jugendlichen sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der
elterlichen Erziehungs- und Vertretungsrechte dar. Zudem rügt er
datenschutzrechtliche Verstöße durch die Bundesagentur für Arbeit bei der
Durchführung von Elternabenden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 413 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 75 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt das Prinzip des „Förderns und
Forderns“. Damit soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten gestärkt werden. Ziel ist es, dass der Lebensunterhalt aus

eigenen Mitteln und Kräften bestritten wird. Dazu müssen erwerbsfähige
Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer
Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung
mitwirken um eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen. Insbesondere
erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sind unverzüglich in eine Arbeit oder Ausbildung zu vermitteln (§ 3 Abs. 2
Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Das Jobcenter kann die Agentur für Arbeit
mit der Wahrnehmung der Ausbildungsvermittlung beauftragen (§ 16 Absatz 4 SGB
II).
Deswegen werden auch Schülerinnen und Schüler, die bereits das 15. Lebensjahr
vollendet haben und damit erwerbsfähig sind, rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahres
vom Jobcenter und ggf. der Agentur für Arbeit in die Beratung und
Ausbildungsvermittlung einbezogen. Die Pflicht zur Inanspruchnahme der
Beratungs-, Unterstützungs- und Vermittlungsdienstleitungen des Jobcenters bzw.
der Agentur für Arbeit folgt aus dem oben beschriebenen Selbsthilfegrundsatz, der
auch für junge Menschen nach Abschluss des angestrebten allgemeinbildenden
Schulabschlusses gilt. Auf Grund der frühen Bewerbungsfristen für betriebliche
Ausbildungsstellen von bis zu einem Jahr vor Beendigung der Schule ist es sinnvoll,
bereits rechtzeitig vor Schulentlassung bzw. vor dem Bildungsabschluss zu einem
Beratungs- und Informationsgespräch einzuladen.
Die Einladungen erfolgen mit Rechtsfolgenbelehrungen, da zum Zwecke der
Berufsberatung eine allgemeine Meldepflicht besteht (§ 59 SGB II i. V. m. § 309
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III). Sofern ein Meldetermin ohne wichtigen
Grund nicht wahrgenommen wurde, tritt eine Sanktion nach § 32 SGB II ein. Bei der
Beurteilung des wichtigen Grundes sind alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen.
Die Jobcenter bzw. die Agenturen für Arbeit beraten daher frühzeitig erwerbsfähige,
leistungsberechtigte Schülerinnen und Schülern um entsprechende Bewerbungs-
und Vermittlungsbemühungen einzuleiten und den Übergang von der Schule in den
Beruf möglichst nahtlos zu gestalten. Dabei begleitet der persönliche
Ansprechpartner kontinuierlich den schulischen Werdegang bzw. den
Ausbildungsverlauf des Jugendlichen u. a. durch Fragen nach der aktuellen bzw.
angestrebten Schul-, Ausbildungs- oder Studienform, nach dem Stand im
Berufswahlprozess oder nach dem schulischen Leistungsstand.

Bei diesem Prozess ist sinnvoll, wenn an den Beratungsgesprächen die Eltern der
Schülerin oder des Schülers teilnehmen. Eine Beteiligung der Eltern oder anderer
gesetzlicher Vertreter der betroffenen Schüler ist ohnehin wegen der zumindest
eingeschränkten Geschäftsfähigkeit des Jugendlichen unentbehrlich, wenn die
gemeinsam vereinbarten Aktivitäten auf dem Weg in eine Ausbildung in einer
freiwillig abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden sollen.
Bei den Beratungsgesprächen wird durch die Arbeitsverwaltung sichergestellt, dass
bei Minderjährigen die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter über
einen Vermittlungsvorschlag für eine Ausbildungsstelle informiert wird.
Die vom Petenten vorgetragene Beeinträchtigung des Elternerziehungsrechts wird
daher seitens des Ausschusses nicht gesehen. Vor diesem Hintergrund ist das
Vorgehen der Jobcenter bzw. der Agenturen für Arbeit vom Petitionsausschuss nicht
zu beanstanden, bereits rechtzeitig im Vorfeld die Schülerinnen und Schüler
einzuladen.
Hinsichtlich der vom Petenten ebenfalls vorgetragenen Verstöße gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen ist eine Überprüfung aufgrund fehlender
Angaben zu konkreten Fällen nicht möglich.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Petenten sieht er keine
Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


Ajutați la consolidarea participării cetățenilor. Dorim să vă facem auzite preocupările, rămânând în același timp independenți.

Promovați acum