Arbeitslosengeld II - Berücksichtigung verschiedener Einkommen bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 Unterstützende 31 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

31 Unterstützende 31 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.12.2018, 03:26

Pet 4-18-11-81503-040172 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent wendet sich gegen die unterschiedliche Anrechnung von Einkünften bei
der Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass bei der Berechnung von
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Arbeitseinkommen
gestaffelt angerechnet würde und so ein Teil des Einkommens unberücksichtigt
bliebe. Eine Grundrente werde gar nicht angerechnet und damit komplett ausgezahlt.
Eine Witwerrente dagegen würde komplett als Einnahmen angerechnet und so
würden von dieser lediglich 30 Euro verbleiben. Diese unterschiedliche Berechnung
sei ungerecht und müsste daher abgeschafft werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 31 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:

§ 11 SGB II bestimmt zunächst, dass alle Einnahmen in Geld ungeachtet ihrer
Herkunft und Rechtsnatur auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
anzurechnen sind.
Von dieser allgemeinen Anrechnungsregel werden gemäß § 11 a SGB II nur wenige
genau bezeichnete Leistungen ausgenommen. Dazu gehört die Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des BVG vorsehen sowie für Renten und Beihilfen nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit in
Höhe der Grundrente nach dem BVG.

Das Bundesversorgungsgesetz regelt die staatlichen Leistungen für Personen (und
ihre Hinterbliebenen), die durch eine militärische oder militärähnliche
Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen
oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen
Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Der
Leistungsberechtigte erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen
der Schädigung auf Antrag eine Versorgung. Die Leistungen haben vorrangig einen
Entschädigungscharakter und keine Lohn- oder Unterhaltsersatzfunktion.

Ebenso von einer Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind
zweckbestimmte Einnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt
werden. Die zweckbestimmte Einnahme hat also eben gerade keine dem
Arbeitslosengeld II entsprechende Funktion der Lebensunterhaltssicherung.

Dem gegenüber ist eine Rente - auch Hinterbliebenenrente - nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI - gesetzliche Rentenversicherung) ein Einkommen,
das zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist und anstelle eines
Erwerbseinkommens beansprucht wird. Dies gilt auch für eine hieraus stammende
Witwen/Witwerrente quasi als Ersatz für den bürgerlich-rechtlichen
Unterhaltsanspruch eines Ehegatten. Die Funktion einer solchen Rente ist identisch
mit den Zielen der passiven Leistungen nach dem SGB II, nämlich Sicherung des
Lebensunterhalts, so dass eine Freistellung eines solchen Einkommens
ausgeschlossen ist.

Weil eine Rente nach dem SGB VI „mühelos" erlangt wird, sind nach den
Vorschriften des SGB II bis auf die gesetzlich vorgesehenen Absetzbeträge für
gesetzlich vorgeschriebene sowie angemessene private Versicherungen keine
weiteren Einkommensfreistellungen vorgesehen.

„Mühelos" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass zur Erzielung des
Renteneinkommens aktuell keine Aufwendungen getätigt werden müssen.
Im Gegensatz dazu sind mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens regelmäßig
Aufwendungen verbunden (wie etwa Fahrkosten). Mit den nach § 11 b SGB II
vorgesehenen Absetz - und Freibeträgen wird diesen Aufwendungen Rechnung
getragen und zugleich ein Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer
Erwerbsarbeit gesetzt.

Die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Einkunftsarten ergibt sich daher
sachgerecht aus ihren unterschiedlichen Funktionen und ist daher aus Sicht des
Petitionsausschusses nicht zu beanstanden.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen und empfiehlt
deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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