Region: Tyskland

Arbeitslosengeld II - Bessere Kontrolle der Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
111 Stödjande 111 i Tyskland

Petitionen har nekats

111 Stödjande 111 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2019-07-24 04:23

Pet 4-18-11-81503-032867 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine bessere Kontrolle der Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit von
Maßnahmen zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Jobcenter vielen
Hilfebedürftigen Maßnahmen nach § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in
Verbindung mit § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zuwiesen, die sinnlos
seien und damit auch gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
verstießen. In diesen Maßnahmen würden Kenntnisse vermittelt, die bereits bekannt
seien. Auch sei die Dauer manchmal nicht angemessen. Günstiger wäre es in diesen
Fällen, wenn die Betroffenen in dieser Zeit sich selber weiterhin um eine
Beschäftigung bemühen könnten.

Die Arbeitsverwaltung argumentiere, dass durch die Maßnahmen Teilnehmer in
Arbeit gebracht würden. Hier müsste aber die Dauerhaftigkeit der Eingliederung
sichergestellt werden. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Teilnehmer später
nur in kurz andauernden Beschäftigungen bei Personaldienstleistern landeten. Die
durch die kurzfristige Beschäftigung beim Arbeitslosengeld II eingesparten Kosten
lägen möglicherweise unter den Einsparungen, die bei einem kompletten Verzicht auf
die Maßnahmen erreicht werden könnten. Der Erfolg sollte daher erst nach einem
gewissen Zeitraum beurteilt werden.

Zudem sollten strikte Anforderungen an die Maßnahmezulassung und
Qualitätsprüfung gestellt werden. Während für alle Träger eine Trägerzulassung
gefordert werde, fordere § 176 Absatz 2 SGB III nur für bestimmte Maßnahmen eine
Maßnahmezulassung. Die Qualitätsprüfung nach § 183 Absatz 1 Satz 1 SGB III
nehme Bezug auf die zulassungspflichtigen Maßnahmen und beschränke sich auf
diese. Die mit dieser Petition angesprochenen Maßnahmen nach § 45 Absatz 1 Satz
1 SGB III seien leider nicht davon erfasst.

Zusammenfassend werde gefordert, dass weniger Menschen Maßnahmen
zugewiesen werden sollten, die nicht zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit
beitrügen.

Überdies fühlten sich viele Teilnehmer in die Maßnahmen abgeschoben. Durch die
Unterforderung werde die Eigenmotivation gemindert, was einem längerfristigen
Eingliederungserfolg und dem Grundsatz des Forderns und Förderns entgegenstehe.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 111 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wurden
zum 1. Januar 2009 die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
eingeführt. Dabei sollten die bisherigen Maßnahmen zusammengeführt und
flexibilisiert werden. Daher werden in § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB III nur noch die Ziele
der Maßnahmen genannt, aber keine Vorgaben mehr zur Ausgestaltung der
Maßnahmen.

Danach können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende
und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche
Eingliederung durch

1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflicher Eingliederung).
Die Regelung ermöglicht den Jobcentern, bedarfsgerechte und passgenaue
Maßnahmen zu fördern. Maßnahmeziel und inhaltliche Ausgestaltung orientieren
sich am individuellen Unterstützungsbedarf. Diese kann von einem
Bewerbungstraining zur unmittelbaren Eingliederung in Arbeit bis hin zu
aktivierenden und persönlichkeitsstabilisierenden Elementen zur Heranführung an
den Arbeitsmarkt reichen. Entsprechend den unterschiedlichen Maßnahmezielen
sind die Ergebnisse solcher Maßnahmen differenziert zu betrachten. Insoweit ist eine
im Vergleich zu anderen Eingliederungsleistungen gegebenenfalls geringere
Eingliederungsquote kein Grund, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung als sinn- und wirkungslos zu bezeichnen. Entscheidend sind die mit
der Förderung verfolgten individuellen Eingliederungsziele und die Passgenauigkeit
der Maßnahmen entsprechend dem festgestellten individuellen
Unterstützungsbedarf. Hierbei ist die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II
das maßgebliche Instrument, mit dem die individuelle Eingliederungsstrategie und
die notwendigen Eingliederungsleistungen gemeinsam mit der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person festgelegt werden.

Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung – sowie
zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, das zum 1. August
2016 in Kraft getreten ist, wurde die Eingliederungsvereinbarung gestärkt. Die
Jobcenter werden angehalten, unverzüglich mit jeder erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person im Rahmen einer Potenzialanalyse die für die
Eingliederung in Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, beruflichen
Fähigkeiten und die Eignung festzustellen. Die Potenzialanalyse bildet die Grundlage
der Integrationsprognose für die Vermittlung und Beratung sowie den Einsatz von
Eingliederungsleistungen. Im Ergebnis berücksichtigt die Eingliederungsvereinbarung
noch stärker als bisher die individuellen Voraussetzungen für einen gelingenden
Eingliederungsprozess. Damit kann auch die Passgenauigkeit von Maßnahmen zur
Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45
SGB III weiter erhöht werden.

Dem erhobenen Vorwurf, dass die §§ 176 ff. SGB III keine Anwendung auf
Maßnahmen nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB III
fänden, ist entgegenzuhalten, dass eine Maßnahmenzulassung nach § 176 in
Verbindung mit § 179 SGB III erforderlich ist, soweit eine Förderung von Maßnahmen
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Rahmen des Aktivierungs- und
Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 4 Satz 1 SGB III erfolgen soll. Ausnahmen
bestehen lediglich für Maßnahmen, die eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete
Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung zum Inhalt haben oder
Maßnahmen bei einem Arbeitgeber. Dementsprechend gelten auch die Regelungen
zur Qualitätsprüfung nach § 183 SGB III für die entsprechenden Maßnahmen nach §
16 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB III. Soweit die zuständigen
Leistungsträger nach § 45 Absatz 3 SGB III unter Anwendung des Vergaberechts
Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 45 Absatz 1 SGB III
beauftragen, haben sie im Rahmen des Vergabeverfahrens die Qualität der
Maßnahmen sicherzustellen.

Auch eine Erfolgsmessung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Ende der Maßnahme ist
bereits Bestandteil der Arbeitsmarktberichterstattung durch die Bundesagentur für
Arbeit. Die im Rahmen der umfassenden Verbleibsanalyse entwickelte kombinierte
Auswertung von Förderstatistik, Beschäftigungsstatistik und Arbeitslosenstatistik
erfolgt monatlich im statistischen Datenaufbereitungsverfahren.

Die Eingliederungs- und Verbleibsquoten zeigen auf, inwieweit die Teilnehmer einer
Fördermaßnahme nach einem bestimmten Zeitintervall (z. B. 6 Monate) nach Austritt
aus der Maßnahme eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen
haben (Eingliederungsquote) bzw. nicht mehr arbeitslos sind (Verbleibsquote).
Weiterführende Informationen und Angaben zu einzelnen Eingliederungs- und
Verbleibsquoten können dem entsprechenden Internetauftritt der Bundesagentur für
Arbeit entnommen werden.

Darüber hinaus ist allgemein darauf hinzuweisen, dass Wirkung und Erfolg
arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen entsprechend den im SGB II und SGB III
geregelten gesetzlichen Aufträgen regelmäßig wissenschaftlich untersucht und
kontinuierlich beobachtet werden. Eine zentrale Rolle nimmt dabei das Institut für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ein, das eine besondere Dienststelle der
Bundesagentur für Arbeit ist, aber Forschungs- und Publikationsfreiheit genießt. Dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales dienen die Forschungsergebnisse dazu,
die Arbeitsmarktpolitik zu überprüfen und kontinuierlich zu gestalten. Dies gilt auch
für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Die
Forschungsergebnisse des IAB werden auf der Internetseite www.iab.de
veröffentlicht.

Soweit in der Petition beispielhaft eine bestimmte Maßnahme angesprochen wird, die
als für die Zielsetzung ungeeignet empfunden wurde, so wird Betroffenen empfohlen,
Kontakt zu dem persönlichen Ansprechpartner beim zuständigen Jobcenter
aufzunehmen und weitere Fördermöglichkeiten zu erörtern.

Der Ausschuss sieht die mit der Petition aufgestellten Forderungen als bereits erfüllt
an und sieht daher vor dem dargestellten Hintergrund keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf. Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Der von den Fraktionen der AfD, FDP, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zur Erwägung zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


Bidra till att stärka medborgarnas delaktighet. Vi vill göra din oro hörd samtidigt som vi förblir oberoende.

Donera nu