Região: Alemanha

Arbeitslosengeld II - Einbeziehung privater Lebens- und Rentenversicherungen zum Schonvermögen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
409 Apoiador 409 em Alemanha

A petição não foi aceite.

409 Apoiador 409 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

11/02/2016 03:26

Pet 4-18-11-81503-001497

Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, dass Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch nicht mehr gezwungen sind, alle privaten Lebens- und
Rentenversicherungen über einen Wert von 20.000 Euro aufzulösen.
Zur Begründung bringt der Petent vor, private Renten oder Lebensversicherungen,
die der Altersvorsorge dienten, würden anspruchsmindernd auf die Hilfeleistung
angerechnet, wenn sie ausbezahlt würden. Es sei widersinnig, dass die Rente immer
weiter gekürzt werde und die Bürger zur Eigenversorgung angehalten würden, im
Falle der Arbeitslosigkeit sie jedoch diese Mittel verbrauchen müssten. Zudem werde
die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II rentenrechtlich nicht mehr berücksichtigt.
Die Folge seien Rentner, die auf die Grundsicherung im Alter angewiesen seien.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 409 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Arbeitslosengeld II als passive Leistung des Systems der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist eine
steuerfinanzierte staatliche bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige reine
Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes des erwerbsfähigen

Hilfebedürftigen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden
Angehörigen während einer vorübergehenden Notsituation. Mit dieser von der
Allgemeinheit durch Steuern finanzierten Hilfe ist die Erwartung verbunden, dass
erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle zumutbaren Möglichkeiten zur Überwindung
ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Leistungen erhalten gemäß § 7 SGB II nur Personen, die hilfebedürftig sind, und
solche, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Gemäß § 9 Absatz 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus
dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Arbeitsverwaltung ist bei der Anwendung des SGB II gehalten, die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfen zu berücksichtigen. Dabei ist die
Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers entsprechend zu prüfen. Hilfebedürftig ist
nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche
Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind
auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1, 2
Satz 1 SGB II). Diese Einstufung ist Ausfluss der vom Gesetzgeber gewünschten
Subsidiarität der Hilfeleistung nach dem SGB II. Fürsorgeleistungen aus
steuerfinanzierten Mitteln sollen nur diejenigen in Anspruch nehmen können, die
dieser Hilfe auch tatsächlich bedürfen.
Allerdings werden den Leistungsberechtigten gemäß § 12 SGB II Freibeträge für
Vermögen unterschiedlicher Art eingeräumt. Im Einzelnen hat der Gesetzgeber
berücksichtigt:
1. Ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des
volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber 3.100 Euro
für Vermögen jeder Art, sowie ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für
jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,

2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten
laufenden Altersvorsorgebeiträge („Riester-Rente"), soweit der Inhaber das
Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie
vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen
vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten
Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz
2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, und
4. ein weiterer Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro
für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Bei Personen, die
1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag Nr. 1 jeweils
9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Nr. 3 jeweils
48.750 Euro,
2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf
der Grundfreibetrag nach Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der
geldwerten Ansprüche nach Nr. 3 jeweils 49.500 Euro,
3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach
Nr. 1 jeweils 10.250 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Nr. 3
jeweils 50.750 Euro nicht übersteigen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 3 SGB II).
Die teilweise Begrenzung der Berücksichtigung des Vermögens zur Altersvorsorge
findet ihre Rechtfertigung in der zu erwartenden Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Es handelt sich bei der berücksichtigten Vorsorge um eine
zusätzliche, die Altersrente ergänzende Vorsorge.
Private Altersvorsorge ist sozialpolitisch erwünscht. In Fallgestaltungen, in denen der
Bürger seinen aktuellen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften
bestreiten kann, ist aber abzuwägen einerseits zwischen dem Erfordernis, den
aktuellen Lebensunterhalt hier und heute zu bestreiten und andererseits der
Vorsorge für die Bestreitung des zukünftigen Lebensunterhalts im Alter. Mit der Höhe
der festgelegten Vermögensfreibeträge hat der Gesetzgeber der Bestreitung des

aktuellen Lebensunterhalts die größere Bedeutung beigemessen. Er hat dabei
berücksichtigt, dass der Lebensunterhalt des Arbeitslosen, dem jetzt zugemutet wird,
einen Teil für seine Alterssicherung bestimmten Vermögens zur Bestreitung des
aktuellen Lebensunterhalts einzusetzen, im Alter bei Vorliegen von Bedürftigkeit
durch die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) gesichert ist. Dies vermag der Petitionsausschuss nicht
zu kritisieren.
Der Ausschuss kommt nach einer Abwägung zwischen dem Vorbringen des
Petenten und den Ausführungen des Bundesministeriums zu dem Ergebnis, dass er
das Anliegen nicht unterstützen kann.
Da der Ausschuss die Rechtslage für sachgerecht hält und sich auch nicht für eine
Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen vermag, sieht er hier
keine Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – als Material zu überweisen, und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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