Alueella: Saksa

Arbeitslosengeld II - Einführung einer Aufteilung von langzeitarbeitslosen Leistungbeziehern nach SGB II

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Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 Tukeva 29 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

29 Tukeva 29 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

12.10.2019 klo 4.23

Pet 4-18-11-81503-038995 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Einführung einer Aufteilung von langzeitarbeitslosen
Leistungsbeziehern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II) in vermittelbare und nicht vermittelbare Personen gefordert.
Dabei sollen Kritieren wie örtliche Gegebenheiten, Motivation, Lernbereitschaft, Alter,
Bildungsstand und Arbeitswille beachtet werden. Die Unterscheidung soll dazu
dienen, die im Rahmen des SGB II zur Verfügung stehenden Mittel sinnvoller
einzusetzen, indem Leistungen zur Eingliederung in Arbeit „unwilligen“ Menschen
nicht angeboten werden.

Konkret wird mit der Petition gefordert,

 alle Maßnahmen zu streichen, die für die betroffenen Menschen keinen
erkennbaren Nutzen bringen,
 Fälle, die hoffnungslos seien, generell von derartigen Maßnahmen zu
befreien, um Steuergelder einzusparen, sowie
 Maßnahmeangebote nur auf Antrag des Leistungsbeziehers zu unterbreiten,
da dann nur die motivierten und willigen Personen unterstützt würden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 29 Mitzeichner unterstützt.
Außerdem gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Auf der Grundlage
dieser Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie
folgt zusammenfassen:

Die Aufteilung langzeitarbeitsloser Leistungsbezieher in „vermittelbar" und „nicht
vermittelbar" entspricht nicht dem gesetzlichen Auftrag des SGB II. Die
Grundsicherung für Arbeitsuchende soll dazu beitragen, dass alle erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln,
insbesondere durch die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit
bestreiten können (§ 1 Absatz 2 SGB II). Die Aktivierungs- und Integrationsarbeit mit
jedem einzelnen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird durch die leitenden
Grundsätze „Fordern und Fördern“ (§§ 2 und 14 SGB II) gesteuert.

Die Leistungsträger unterstützen die Leistungsberechtigten umfassend mit dem Ziel
der Eingliederung in Arbeit und erbringen unter Beachtung der Grundsätze von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung
erforderlichen Leistungen (Grundsatz des Förderns, § 14 SGB II). Bei den
Eingliederungsleistungen sind Eignung, die individuelle Lebenssituation, die
voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der
Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (§ 3
Absatz 1 SGB II). Zentrale Aufgabe der Jobcenter ist an dieser Stelle die Beratung
der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ihre Vermittlung in Arbeit und
Ausbildung.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen umgekehrt alle Möglichkeiten zur
Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Dazu gehört
insbesondere die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aber auch die aktive
Mitwirkung an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit (Grundsatz des Forderns, § 2
SGB II). Kommt der Leistungsberechtigte den ihm obliegenden Pflichten ohne
wichtigen Grund nicht nach, wird das Arbeitslosengeld II für drei Monate gemindert
bzw. entfällt nach mehrfachen Pflichtverletzungen vollständig (Sanktionen nach §§
31 ff. SGB II).

Der Petition ist zu entnehmen, dass es dem Petenten bei seinen Vorschlägen
insbesondere um langzeitarbeitslose Leistungsberechtigte geht. Als Kriterium für
fehlende Vermittelbarkeit kann Langzeitarbeitslosigkeit für sich allein genommen
jedoch nicht herangezogen werden. Denn auch langzeitarbeitslose Menschen sind
vermittelbar und haben Chancen auf eine berufliche Wiedereingliederung. Dies zeigt
sich zum Beispiel im Rahmen des ESF-Bundesprogramms zur Eingliederung
langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
.auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Rahmen dieses Programms werden
Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind und über keinen
Berufsabschluss verfügen, durch spezielle Betriebsakquisiteure auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt vermittelt und durch ein begleitendes Coaching und
Lohnkostenzuschüsse gefördert. Von den geplanten 23.000 Eintritten wurden bislang
rund 16.800 Eintritte realisiert, die niedrige Abbruchquote von rund 19 Prozent dürfte
der stabilisierenden Wirkung des Coachings zuzuschreiben sein.

Langzeitarbeitslose und marktferne Personen stehen verstärkt im Fokus der
Bemühungen des Gesetzesgebers und der Bundesregierung. Dass dieser
Personenkreis besonders unterstützt werden soll, verdeutlicht auch § 1 Absatz 2
Satz 4 Nr. 2 SGB II, wonach die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
insbesondere darauf auszurichten sind, dass die Erwerbsfähigkeit einer
leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird. Mit
dem Konzept des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Chancen eröffnen
- soziale Teilhabe sichern" zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit, das seit 2015
umgesetzt wird, wird eine Reihe von Maßnahmen für unterschiedliche Problemlagen
angeboten. Bestandteil dieses Gesamtkonzepts ist unter anderem das oben bereits
genannte ESF-Bundesprogramm, aber auch ein Bundesprogramm für „Soziale
Teilhabe am Arbeitsmarkt", von dem bis zu 20.000 Langzeitarbeitslose, die entweder
gesundheitlich beeinträchtigt sind oder mit Kindern zusammen leben, profitieren.

Ausgangspunkt des gesamten Eingliederungsprozesses sind die individuell
festgestellten Kompetenzen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Negative
Einflussfaktoren werden als Vermittlungshemmnisse oder -einschränkungen
festgehalten und als Handlungsbedarfe für die gemeinsame Entwicklung einer
individuellen Eingliederungsstrategie mit darauf passenden Maßnahmen und
Eingliederungsleistungen berücksichtigt.

Damit geht auch einher, dass unter Umständen ein wiederholter Bedarf für ein
Bewerbungs- und Vermittlungscoaching bestehen kann. Auch sind nicht alle
Maßnahmen direkt darauf gerichtet, eine Eingliederung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu unterstützen, in Betracht kommen im Einzelfall vielmehr auch
Maßnahmen, die in einem ersten Schritt der Erhaltung oder Wiedererlangung der
Beschäftigungsfähigkeit dienen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass sich
die individuellen oder die äußeren Rahmenbedingungen beim Leistungsberechtigten
ändern können. Nach alledem wäre es nicht zu rechtfertigen, Aktivierungs- und
Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des Petenten einzuschränken.

Nach alledem sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass, im Sinne des
vorgetragenen Anliegens tätig zu werden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil er die mit der Eingabe verbundenen Erwartungen des Petenten nicht
unterstützen kann.

Begründung (PDF)


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